Hilfsberechtigte einer Sicherungshypothek als Beteiligte?

  • Im Rahmen einer Zuteilung auf ein Gesamtrecht erfolgte eine Hilfsverteilung nach § 123 ZVG. Der Ersteher hat nicht gezahlt, so dass entsprechende Sicherungshypotheken im Grundbuch einzutragen waren.
    Die Wiederversteigerung wurde angeordnet. Wir wollen zum Verkehrswert anhören und fragen uns gerade, ob die Hilfsberechtigten am Verfahren zu beteiligen sind.
    Wie ist Eure Meinung dazu?

  • Ich denke schon. Da sie a) im Grundbuch mit eingetragen und b) die Möglichkeit bestehen könnte, dass der "wenn und insoweit" Fall eintritt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Überlegung hatten wird auch, aber andererseits ist nach Stöber Rn. 10 zu § 123 ZVG der Gesamtgläubiger durch die Hilfsverteilung nicht gehindert die Forderung gegen den Ersther geltend zu machen und allein einzuziehen. Und ... wir hätten den alten Eigentümer (für den Erlösüberschuss) mit an Bord. Dieser könnte jetzt Einwendungen gegen das Gutachten und den gegebenenfalls festgesetzten Verkehrswert erheben?

  • Geltendmachen und Beteiligen sind ja zwei verschiedene Dinge. Der wäre jetzt nicht mein Gläubiger, aber er ist eben nach m.A. Beteiligter nach 9 I ZVG. Und ja. Er kann dann auch gegen das Gutachten meckern. Das hat er dann ja wahrscheinlich schon im ersten Verfahren gemacht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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