Vollstreckung einer Nutzungsentschädigung

  • Ich hatte jetzt mehrfach Titel, da ist neben der Räumung und des Mietrückstandes folgendes tenoriert worden:
    "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich xxx,xx € an Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der in Ziff. 1 genannten Immobilie monatlich im Voraus ... beginnend ab xx.xx.xxxx zu zahlen."

    Jetzt habe ich wegen der Höhe (nicht der mtl.) und dem Ende der Nutzung durch den Schuldner rumgemeckert. Geräumt wurde offiziell auch nicht. Für mich ist das Ende halt nicht klar. Ich wollte eine Klausel nach 726 I ZPO haben, da die Dauer der Zahlungsverpflichtung ja irgendwie durch eine Urkunde nachgewiesen werden sollte. Neben dem Spruch "bei Gerichten in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg hatte er damit noch nie Probleme", der mich so gar nicht tangiert, meinte der Gläubiger aber auch, dass es sich eben keine Klausel nach 726 I ZPO ist.

    Wie handhabt ihr das? Ich tue mich eben schwer damit, eine für mich nicht bestimmbares Ende ohne Nachweis so hinzunehmen. Das ist jetzt auch nicht nur einmal passiert. Die Titel werden wohl jetzt öfter so aussehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Normalerweise wird eine Rechnung bzw. das Protokoll des Gerichtsvollziehers eingereicht, aus dem entnommen werden kann, wann eine Räumung erfolgte.

    In wenigen Fällen kam es nicht dazu, da der Schuldner doch noch "freiwillig" auszog. Aber auch in diesen Fällen war schon ein Gerichtsvollzieher beauftragt. Dann genügte mir das Schreiben des Gläubigers an diesen (Rücknahme Räumungsauftrag), um festzustellen, wann der Schuldner die Wohnung herausgegeben hat.

    Wenn es noch gar keinen Räumungsauftrag gab als der Schuldner auszog, muss man wohl die Angaben des Gläubigers zum Herausgabezeitpunkt als wahr annehmen. Wie wöllte dieser auch nachweisen, wann der Schuldner still und heimlich die Wohnung verlassen hat? :gruebel:

  • Diese Titel können meines Wissens ewig vollstreckt werden, mit einfacher Klausel. Da gibt es auch Entscheidungen dazu. Es sei Sache des Schuldners, sich zu wehren, wenn er für längere Zeiträume in Anspruch genommen wird, als er die Wohnung tatsächlich nutzte.

    Leider habe ich auf Anhieb keine Aktenzeichen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Mir ist das eben nicht bestimmt genug. In der Regel kann ich nichts vollstrecken, was ich nicht selbst verifizieren kann. Der Anwalt trug dann halt auch vor, dass der Schuldner ausgezogen ist und die Nutzungsentschädigung bis zur vollständigen Beräumung und Wiederherrichtung berechnet wurde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • wie Pfänder: Einfache Klausel, kein Fall des § 726 ZPO (BGH, Beschl. v. 23.05.2012 - VII ZB 31/11, Rn. 10).[FONT=&quot]

    Nicht der Gläubiger muss die Nichträumung nachweisen, sondern es ist Sache des Schuldners, die Räumung nachzuweisen und sich durch Einstellungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung zu wehren.[/FONT]

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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