Vorgelegt wird eine Urkunde mit einem Erbbaurechtsvertrag an Grundstück A. Darin wird zum Thema Grunddienstbarkeit ausgeführt:
„Die Grundstückseigentümerin und der Erbbauberechtigte bestellen sowohl am Grundeigentum als auch am Erbbaurecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer/Erbbauberechtigten des Flurstücks mit der künftigen Flurstücksnummer B die folgenden, in ihrer Ausübung auf …(bestimmter Grundstücksstreifen) beschränkte Rechte: …(folgt normales Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) ... Das Recht der zukünftigen Erbbauberechtigten des herrschenden Grundstücks ist durch eine Vormerkung an ranggleicher Stelle zu sichern.“
Es besteht also scheinbar die Absicht, auch an Grundstück B ein Erbbaurecht zu bestellen. Der dortige Erbbauberechtigte soll offenbar die gleichen Rechte bekommen, die dem jeweiligen Eigentümer von B zugebilligt wurden. Jedenfalls lesen wir das so aus diesem Text. Nun wäre also ggf. eine Vormerkung für diesen unbekannten (und unbestimmbaren?) Erbbauberechtigten einzutragen im Rang der Dienstbarkeit. Was mich zu der Frage führt, wie der Berechtigte der Vormerkung (so denn ein vormerkungsfähiger Anspruch zu bejahen sein sollte) jetzt zu bezeichnen wäre in der Eintragung.
Auch zu meinen Klammerzusätzen nehme ich natürlich gern Meinungen entgegen.:) Und wenn ich was übersehen habe, dann stoßt mich bitte drauf, danke.