JVEG Dolmetscher Zuschläge Feiertag

  • Bekommt der Dolmetscher die Zuschläge für den Einsatz am Feiertag nur für die Zeit der Erbringung der Dolmetscherleistungen oder auch für die Zeit der An-/Abreise am Feiertag?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Meines Erachtens für den gesamten Zeitaufwand, der in die ungünstige Zeit fällt, soweit die Leiszuing innerhalb dieser Zeit erbracht wrden musste. Da gehört die Reisezeit auch dazu, denn die Anreise ist ja gerichtlich veranlasst. Vgl. auch Schneider in Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 4. Auflage 2021 (Beck-online), Rn. 107:

    "Die Regelung des Abs. 6 S. 2 darf jedoch nicht dazu führen, dass mehr Zeitaufwand zu vergüten ist, als tatsächlich für die gesamte Auftragserledigung angefallen ist. Es ist deshalb zunächst der für die gesamte Leistungserbringung erbrachte Zeitaufwand nach § 8 Abs. 2 S. 2 aufzurunden. In einem zweiten Schritt ist dann der für die Leistungserbringung während der ungünstigen Zeit erorderliche Zeitaufwand nach Abs. 6 S. 2 aufzurunden. Dieser Zeitaufwand ist mit dem höheren Honorar nach Abs. 6 S. 1 zu vergüten. Der mit dem normalen Honorar zu vergütende Zeitaufwand entspricht somit dem für die gesamte Leistungserbringung erbrachten Zeitaufwand (gerundet nach § 8 Abs. 2 S. 2) abzüglich dem nach Abs. 6 S. 2 aufgerundeten Zeitaufwand für die Leistungserbringung zur ungünstigen Zeit."


    Weber in Toussaint, Kostenrecht, 52.A. (Beck-online), JVEG § 9 Rn. 29-36:


    Der Zuschlag erstreckt sich nur auf die konkrete Tätigkeit, die innerhalb des genannten Zeitrahmens fällt. Dabei ist der Leistungsbegriff im Sinne des § 8 I Nr. 1 zu verstehen, so dass auch in dieser Zeit notwendige Reise- oder Wartezeiten der Erhöhung zugänglich sind.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

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