Polen Geburtsurkunde Vaterschaft

  • Ich habe ein Problem mit der rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts aufgrund einer polnischen Geburtsurkunde.

    Es geht um den Vater, der, sollte er tatsächlich der Vater sein, die Erben der III. Ordnung als einzig verbliebener Erbe der 2. Ordnung ausschließt und somit Erbe eines sechsstelligen Vermögens würde.

    In der polnischen Geburtsurkunde aus dem Jahre 1953 (Übersetzung) ist unter Nr. 2. „Personalien der Eltern“ der Vater nur mit dem Vornamen („Hermann“) eingetragen worden, die Mutter mit vollständigem Vor- und Nachnamen.

    Unter Nr. 7 „Zusatzvermerke“ steht:
    „Das Kreisgericht XY hat lt. rechtskräftigem Urteil vom …1953 gem. Art. 52 Abs. 2 des Familiengesetzes dem Kind den Namen des Kindesvaters „XXX“ vergeben“
    (Unterstreichung durch mich).

    Unter Nr. 8 "Anmerkungen" steht:
    „Auf Antrag der Kindesmutter wurde „Hermann“ als Vorname des Kindesvaters eingetragen.“ Dieser Nachtrag ist undatiert, könnte also aus 1953 sein oder auch später…


    Für mich sieht es so aus, dass im ersten Schritt bei der Anlegung der Geburtsurkunde nur die Mutter eingetragen wurde, der Vater gar nicht.

    Schritt 2:
    Die Mutter führt dann ein Verfahren. Das Kind heißt sodann mit Nachnamen wie der Vater (Nr. 7 der Urkunde)

    Schritt 3:
    Da kein Vorname des Vaters in der Geburtsurkunde vermerkt ist, sorgt die Mutter mit der weiteren Eintragung (Nr. 8 der Urkunde) für den vollständigen Namen in der Urkunde.

    Der Vorname des Kindevaters ergibt sich also aus der Nr. 2 mit der Erklärung in Nr. 8., der Nachname des Kindevaters aus dem Zusatzvermerk (Nr. 7 der Urkunde).


    Eine Feststellung der Vaterschaft selbst kann ich, wenn, dann nur indirekt erkennen:
    Die Eintragung benennt den Namensgeber nur indirekt als „Kindesvater“, eine Feststellung im Sinne des BGB (vergleichbar) ist das aber nicht, oder doch?
    Vielleicht hat die Mutter auch zwanzig Jahre später den Namen des Bruders des Vaters angegeben? So ganz klar ist mir nicht, ob mir diese Urkunde weiterhilft?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Eine "Feststellung" muss dort auch nicht enthalten sein, wenn sich - mindestens aus dem Zusammenhang der Name und der Vorname des Kindsvaters ergeben. Dann ist Beweis durch Urkunde erbracht (§ 418 ZPO, § 438 ZPO) - eine Legalisation oder Apostille braucht es nicht, denn die EU-Apostillenverordnung bezieht sich ausdrücklich auch auf Urkunden, aus denen sich die Abstammuing ergibt (Verordnung (EU) 2016/1191, Art. 2). Bei Zweifeln an der Echtheit kann man im Binnenmarkt-Informationssystem nachprüfen lassen.

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