Titulierung "Zahlung aus dem Nachlass" - vollstreckungsfähiger Inhalt

  • Hallo,

    mir liegt ein Titel vor, in dem drei Beklagte verurteilt wurden "aus dem Nachlass von Max Mustermann, verst. am 01.01.2000 in Musterhausen, 1 € an den Kläger zu zahlen". Gepfändet werden soll ein Konto.

    Was sagt ihr zu der Einschränkung "aus dem Nachlass"? Ist das ein vollstreckungsfähiger Inhalt? Ich kann ja nicht prüfen, ob das zu pfändende Konto (bzw. die angeblichen Ansprüche der Sch. gg. DS) zum Nachlass gehört(e)?

    Danke und Liebe Grüße!

  • "aus dem Nachlass" ist hier die Verurteilung zu einer (ggf vertretbaren) Handlung. Selbst wenn es so bestimmt nicht gewollt ist.. Es ist dem Vollstreckungsgericht nicht möglich zu überprüfen ob "aus dem Nachlass" vorliegt.
    Einfach ein Konto eines der Erben zu pfänden- ähm...Nein.

    Für mich daher kein PfüB, den ich erlasse. Möge sich der Gläubiger beim RA beschweren, der solch einen Titel hinnahm.


    Nachtrag:Ob hier eine Erbenhaftungsbeschränkung wirklich gewollt ist, finde ich ist mir zu uneindeutig- im Zöller fand ich zu § 780 ZPO Formulierungen, bei denen ich keinerlei Zweifel hätte- aber ja, man kann das sicher so interpretieren. Nur würde ich es nicht so machen- würde mir dazu den Titel ganz durchlesen, denke da findet sich dann etwas über Erbenhaftungsbeschränkung, wenn nicht bleibt es bei meiner ersten Ansicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (2. August 2022 um 15:07) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • schau mal in MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 780 Rn. 13:

    Das Gericht hat also im Erkenntnsverfahren die Haftungsbeschränkung der Erben geprüft und bejaht.

    Wird dann in einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand vollstreckt, braucht nur noch über die Nichtzugehörigkeit der Sache zum Nachlass entschieden werden.
    Dies geschieht in einem Prozess nach § 785 ZPO, nicht durch Erinnerung nach § 766 ZPO.

    Da hast einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ob der Vermögenswert, in den volsltreckt wird, zum Nacjhlass gehört ist dir nicht bekannt, hast du aber auch nicht zu würdigen. Der Ball wäre in dem Fall beim Schuldner.

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