Letzter Wohnsitz - letzter Aufenthalt

  • Hallo zusammen,

    angenommen, es soll zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt werden. Als "letzte Wohnanschrift" des Erblassers wird eine Adresse außerhalb des meines Zuständigkeitsbezirks eingetragen. Wenn, wie so oft, die Hinterlegung durch eines der örtlichen Pflegeheime erfolgt, kann ich mal wieder dran fühlen, dass da was nicht stimmt. Oft bekomme ich auch über sonstige Unterlagen, die dem Antrag beigefügt sind mit, dass der im Antrag angegebene Anschrift vermutlich lediglich die letzte Meldeanschrift ist. Und gerade bei den unbekannten Erben ist die richtige Anschrift so wichtig, weil ansonsten die Erben niemals etwas von dem hinterlegten Betrag erfahren.
    Ich habe bislang dann immer angeschrieben, der Antragsteller soll das prüfen, dass ggf. auch beim zuständigen Nachlassgericht geprüft werden muss, dass auch da keine Erben bekannt sind, dass ich das zuständige Nachlassgericht für die richtige Benachrichtigung brauche... es nervt unendlich.
    Das kleine Teufelchen auf meiner Schulter spricht immer lauter zu mir, dass ich bei Angabe einer Anschrift außerhalb des Bezirks doch einfach stumpf das Verfahren nach § 4 HintG NRW abgeben soll. Noch bringe ich es mit einer energischen Handbewegung zum Schweigen, aber gefühlt werden diese Fälle immer häufiger.
    Mich würde mal rein praktisch interessieren, wie ihr das handhabt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich würde niemals eine solche Abgabe annehmen und habe sowas in der Vergangenheit auch immer abgelehnt. Und das obwohl ich am Ende vom Tag hunderte Verfahren weniger im Jahr hätte, wenn ich Verfahren abgeben würde. Es gibt nunmal keine örtliche Zuständigkeit.
    Bei dem geschilderten Fall frage ich jedoch immer nach Belegen, dass das zuständige Nachlassgericht kontaktiert wurde.

  • Ich verlange auch immer vom Antragsteller eine Erklärung des Nachlassgerichtes, dass die Erbenermittlung ohne Feststellung von Erben abgeschlossen ist.
    Ich denke mal, da sondiert sich schon so Einiges.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Hallo zusammen,

    angenommen, es soll zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt werden. Als "letzte Wohnanschrift" des Erblassers wird eine Adresse außerhalb des meines Zuständigkeitsbezirks eingetragen. Wenn, wie so oft, die Hinterlegung durch eines der örtlichen Pflegeheime erfolgt, kann ich mal wieder dran fühlen, dass da was nicht stimmt. Oft bekomme ich auch über sonstige Unterlagen, die dem Antrag beigefügt sind mit, dass der im Antrag angegebene Anschrift vermutlich lediglich die letzte Meldeanschrift ist. Und gerade bei den unbekannten Erben ist die richtige Anschrift so wichtig, weil ansonsten die Erben niemals etwas von dem hinterlegten Betrag erfahren.
    Ich habe bislang dann immer angeschrieben, der Antragsteller soll das prüfen, dass ggf. auch beim zuständigen Nachlassgericht geprüft werden muss, dass auch da keine Erben bekannt sind, dass ich das zuständige Nachlassgericht für die richtige Benachrichtigung brauche... es nervt unendlich.
    Das kleine Teufelchen auf meiner Schulter spricht immer lauter zu mir, dass ich bei Angabe einer Anschrift außerhalb des Bezirks doch einfach stumpf das Verfahren nach § 4 HintG NRW abgeben soll. Noch bringe ich es mit einer energischen Handbewegung zum Schweigen, aber gefühlt werden diese Fälle immer häufiger.
    Mich würde mal rein praktisch interessieren, wie ihr das handhabt.

    Solange du bei einer Abgabe in NRW bleibst, wäre ja nur das HintG NRW und die AVHintG NRW von Bedeutung.
    Und da in 4.2 AVHintG NRW ausdrücklich geregelt ist, dass bei einer Hinterlegung zug. der unbekannten Erben eine Abgabe an die Hinterlegungsstelle am Ort des Nachlassgerichts als wichtiger Abgabegrund angesehen wird, würde ich - sofern ich die übernehmende Hinterlegungsstelle bin - eine Übernahme nie ablehnen. Zumal ich es absolut sinnvoll finde, dass die Hinterlegung am Ort des Nachlassgerichts erfolgt. Häufig kommt es aber bei uns nicht vor.

    Für Abgaben an Hinterlegungsstellen außerhalb von NRW wäre 4.3 AVHintG NRW zu beachten.

  • Und da in 4.2 AVHintG NRW ausdrücklich geregelt ist, dass bei einer Hinterlegung zug. der unbekannten Erben eine Abgabe an die Hinterlegungsstelle am Ort des Nachlassgerichts als wichtiger Abgabegrund angesehen wird, würde ich - sofern ich die übernehmende Hinterlegungsstelle bin - eine Übernahme nie ablehnen. Zumal ich es absolut sinnvoll finde, dass die Hinterlegung am Ort des Nachlassgerichts erfolgt. Häufig kommt es aber bei uns nicht vor.

    In "normalen" Fällen, stimme ich dir da völlig zu - wenn ich es auch zugebenermaßen bis vor kurzem nie so gehandhabt habe, weil ich gar nicht auf die Idee gekommen bin. Mir geht es um diese Fällen, in denen ich dran fühlen kann, dass mal wieder stumpf die letzte Meldeanschrift in den Antrag gepinnt wurde.
    Da frage ich mich halt: hake ich nach oder lass ich es. Wenn ich nachhake, steige ich natürlich auch komplett in die Prüfung ein und beanstande womöglich noch weiteres. Dann kann ich ggf. entweder "angefangene" Akten abgeben - nicht schön - oder die Sache bis zur Annahme bearbeiten - auch nicht schön, weil dann die Hinterlegung bei der ZZJ auf mein Gericht läuft (GHB-Nummer), was später zu Komplikationen führen kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Naja, ich persönlich schaue im Rahmen meiner Prüfung vorher immer in "unsere" Nachlassakte, bevor ich eine Annahmeanordnung erlasse.
    Wenn ich in dem Zusammenhang herausfinde, dass die Nachlassakte bei uns nicht geführt wird, da unser Nachlassgericht nicht zuständig ist, oder wenn ich die fehlende Zuständigkeit des Nachlassgerichts im Rahmen meiner Prüfung des Antrags über den Antragsteller herausfinde, würde ich tatsächlich darüber nachdenken, die Akte direkt - vor Erlass der Annahmeanordnung - an die andere Hinterlegungsstelle abzugeben. Denn - vorausgesetzt ich bleibe bei meiner Linie - ich würde mir ja ansonsten die Nachlassakte ohnehin beim fremden Nachlassgericht anfordern.

    Als ich das letzte Mal eine angefangene aber nicht abgeschlossene (Annahmeanordnung noch nicht erlassen) Hinterlegungsakte von einer anderen Hinterlegungsstelle bekommen habe (Nachlassgericht bei uns), habe ich nicht geflucht oder schlecht über die abgebende Hinterlegungsstelle gedacht :D

    Ergänzung:
    Und zu deinem Ausgangsfall: Wenn der Antragsteller eine "fremde" Adresse in seinem Antrag angibt, ich jedoch riechen kann, dass das nicht stimmen könnte, würde ich natürlich vor Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle den Sachverhalt zunächst aufklären und ggf. mögliche weitere Beanstandungen direkt mit erheben.

    3 Mal editiert, zuletzt von Pittys29 (28. Juli 2022 um 11:07) aus folgendem Grund: vgl. Ergänzung

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