IV hat FA angeblich nicht erhalten!

  • Hallo,
    freue mich über einen Rat bei folgendem Casus:

    Ein Vollstreckungsauftrag aus 04/2022 wird durch den GV abgelehnt und zurück gegeben, mit dem Hinweis auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits in in 12/2021. Daraufhin wird die Forderung (titulierte vbuH) sofort zur Tabelle nachträglich mit allen erforderlichen Anlagen an den IV per Einschreiben angemeldet. Nach Schlusstermin teilt der IV auf Nachfrage mit, dass ihm eine Anmeldung nicht vorgelegen hat und die angebliche Sendung ihm nicht zugegangen sei. Die Anmeldung wurde jedoch durch Sendungsverfolgung als eindeutig zugestellt identifiziert. Der IV sieht sich nicht mehr zuständig und betrachtet die Angelegenheit als erledigt.
    Und nun? :gruebel:

    Freue mich über Euren Input.

    Viele Grüße....

  • Das Schlussverzeichnis wird niedergelegt, ab öffentlicher Bekanntmachung der Absetzung des Schlusstermins läuft die Frist zur Erhebung von Einwendungen dagegen.

    Habt ihr die beim Insolvenzgericht erhoben?
    Wenn nicht, ist alles zu spät

  • Leider nein. Gem. IB ist folgendes vermerkt:

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren xxxxxx ist gemäß § 200 InsO aufgehoben. Mangels einer zu verteilenden Masse konnte keine Schlussverteilung vorgenommen werden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
    (13.07.2022)

    Leider ist der Eröffnungsbeschluss nicht (mehr) in den InsolvenzBekanntmachungen verfügbar. Da hilft offensichtlich nur die Einsichtnahme in die Rechtsmittelbelehrung, oder?

  • Da hilft gar nichts mehr, die entscheidende Frist ist damit verpasst gewesen.

    Es hilft als Gläubiger nichts nur anzumelden, man muss sich auch vergewissern, dass sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen ist

  • Vielleicht gäbe es ja die Möglichkeit, die Forderung im streitigen Verfahren nach § 826 BGB nach Abschluss des Verfahrens und ohne Einwirkung der RSB zu verfolgen, wenn der Schuldner im Gläubigerverzeichnis eine Forderung verheimlicht hat (VIA 2020, 30, BGH NZI 2009, 66). Siehe auch NZI 2015, 687.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vielleicht gäbe es ja die Möglichkeit, die Forderung im streitigen Verfahren nach § 826 BGB nach Abschluss des Verfahrens und ohne Einwirkung der RSB zu verfolgen, wenn der Schuldner im Gläubigerverzeichnis eine Forderung verheimlicht hat (VIA 2020, 30, BGH NZI 2009, 66). Siehe auch NZI 2015, 687.

    Das wäre eine Überlegung wert. Die Schuldnerin hat nach hiesiger Auffassung bewusst die als vbu-Handlung titulierte Forderung im Inso verschwiegen. Erst durch den nach Titulierung und Erlangung der vollstreckbaren Ausfertigungen von Urteil und KFB routinemäßig erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag wurde offenbar, das ein Inso lief. Die dann sofortige nachträgliche Anmeldung zur Tabelle beim IV (die ja wie beschrieben trotz dokumentierten Einschreiben angeblich dort nie eintraf) war ja als Gläubiger sozusagen die letzte Chance.
    Es stellt sich dann doch im Grunde noch die Frage nach der Haftung des IV?

  • Als völlig Unbeteiligter an der Materie stellt sich mir hier gerade die Frage, wofür der IV haften soll? Dafür, daß die Post ihn nie erreicht hat? Oder dafür, daß die Schuldnerin ihm nichts von der Forderung erzählt hat? Oder gar dafür, daß der Gläubiger die Insolvenzeröffnung verpennt hat und zu spät kam?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also laut Sachverhalt existiert ja ein Nachweis darüber, dass die Forderungsanmeldung eingegangen ist. Da der Insolvenzverwalter für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses haftet, könnte man auf die Idee kommen, diesen in Anspruch zu nehmen. Jedoch steht der Anspruch auf sehr wackeligen Füßen. Denn sagt der Nachweis tatsächlich aus, dass eine vollständige, alle Anforderungen erfüllende Anmeldung vorlag? In jedem Fall mindert sich der Haftungsanspruch schon dadurch, dass gegen das Schlussverzeichnis nicht vorgegangen wurde. Unterm Strich wird der Schaden dann schon dünn, wenn man sieht, dass eh nichts zum Verteilen da war.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wer akzeptiert denn diese "Sendungsnachverfolgung" als Zugangsnachweis (und wie Exec schon andeutet, Zugang wovon eigentlich)?

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  • Das kommt davon das kein Gläubiger in das Schlussverzeichnis schaut. Frage mich soundso schon lange warum man das eigentlich veröffentlicht.
    Habe jetzt einen ähnlichen Fall da beantragt die LJK die Berichtigung der Tabelle . Schlusstermin war am 28.06.22. Sie stehen nicht im Schlussverzeichnis weil in der Tabelle noch die Forderung bestritten ist.
    Meine Kollegin hat auch so was mit dem Finanzamt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das kommt davon das kein Gläubiger in das Schlussverzeichnis schaut. Frage mich soundso schon lange warum man das eigentlich veröffentlicht.
    Habe jetzt einen ähnlichen Fall da beantragt die LJK die Berichtigung der Tabelle . Schlusstermin war am 28.06.22. Sie stehen nicht im Schlussverzeichnis weil in der Tabelle noch die Forderung bestritten ist.
    Meine Kollegin hat auch so was mit dem Finanzamt.

    Naja. Es wird ja nicht direkt das Schlussverzeichnis selbst veröffentlicht. Man kann da ja nur (mit einigem Aufwand) reinschauen.

    Wenn ich mich daran erinnere, wie viele Insolvenzfälle ich (mit großem Verwaltungsaufwand) für das Finanzamt begleitet habe, ohne das da nennenswerter Ertrag bei rumkam, lohnt sich der Aufwand nicht, in allen Fällen auch noch in das Schlussverzeichnis Einblick zu nehmen. Man schaut halt zu, dass die Tabellenauszüge vom Insolvenzverwalter kommen und vertraut darauf, dass der das Schlussverzeichnis korrekt erstellt. Läuft ja auch in 99% der Fälle rund. Der Rest ist halt Schwund.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Guten Morgen und vielen Dank für den bisherigen Input.

    Alle Möglichkeiten ausgeschöpft? Hier nochmal eine kleine Chronologie der Ereignisse:

    Die Forderung besteht seit dem 30.05.2021
    Insolvenzeröffnung: 01.12.2021
    Klage auf Zahlung und Feststellung vbuH: 27.12.2021
    Versäumnisurteil: 07.02.2022
    Einleitung ZV-Maßnahmen: 31.03.2022
    Mitteilung GV das Inso läuft: 06.05.2022
    Anmeldung zur Tabelle: 18.05.2022 (dokumentierter PE bei IV am 20.05.2022)
    Anmeldung beim IV angeblich nicht angekommen
    Aufhebungsbeschluss gem §200 InsO (keine Schlussverteilung mangels Masse): 13.07.2022

    Die Insolvenzeröffnung ist in den öffentlichen Bekanntmachungen trotz Recherche vor Klagerhebung nicht zu finden gewesen. Es finden sich aktuell lediglich Hinweise auf das Ende der Abtretungsfrist, sowie Hinweis auf Aufhebung gem. §200 InsO.

    Ich will ja hier niemanden langweilen, aber dennoch muss es einen Weg geben, die vbuH-Forderung (ca. TEUR 3.5) nicht verpuffen zu lassen.
    Möglichkeiten:
    Nachträglich Einspruch gegen Aufhebungsbeschluss erheben?
    IV in Haftung nehmen? Beschwerde IG?
    Schuldner gem. §826 verklagen?

    Viele Grüße....:confused:

  • Das kommt davon das kein Gläubiger in das Schlussverzeichnis schaut. Frage mich soundso schon lange warum man das eigentlich veröffentlicht. Habe jetzt einen ähnlichen Fall da beantragt die LJK die Berichtigung der Tabelle . Schlusstermin war am 28.06.22. Sie stehen nicht im Schlussverzeichnis weil in der Tabelle noch die Forderung bestritten ist. Meine Kollegin hat auch so was mit dem Finanzamt.

    Naja. Es wird ja nicht direkt das Schlussverzeichnis selbst veröffentlicht. Man kann da ja nur (mit einigem Aufwand) reinschauen. Wenn ich mich daran erinnere, wie viele Insolvenzfälle ich (mit großem Verwaltungsaufwand) für das Finanzamt begleitet habe, ohne das da nennenswerter Ertrag bei rumkam, lohnt sich der Aufwand nicht, in allen Fällen auch noch in das Schlussverzeichnis Einblick zu nehmen. Man schaut halt zu, dass die Tabellenauszüge vom Insolvenzverwalter kommen und vertraut darauf, dass der das Schlussverzeichnis korrekt erstellt. Läuft ja auch in 99% der Fälle rund. Der Rest ist halt Schwund.

    Naja, immerhin ist es hier eine Vorsatzhandlung die ja bekanntermaßen nicht von der RSB betroffen ist..., wäre von daher schmerzlicher Schwund....

  • Guten Morgen und vielen Dank für den bisherigen Input. Alle Möglichkeiten ausgeschöpft? Hier nochmal eine kleine Chronologie der Ereignisse: Die Forderung besteht seit dem 30.05.2021 Insolvenzeröffnung: 01.12.2021 Klage auf Zahlung und Feststellung vbuH: 27.12.2021 Versäumnisurteil: 07.02.2022 Einleitung ZV-Maßnahmen: 31.03.2022 Mitteilung GV das Inso läuft: 06.05.2022 Anmeldung zur Tabelle: 18.05.2022 (dokumentierter PE bei IV am 20.05.2022) Anmeldung beim IV angeblich nicht angekommen Aufhebungsbeschluss gem §200 InsO (keine Schlussverteilung mangels Masse): 13.07.2022 Die Insolvenzeröffnung ist in den öffentlichen Bekanntmachungen trotz Recherche vor Klagerhebung nicht zu finden gewesen. Es finden sich aktuell lediglich Hinweise auf das Ende der Abtretungsfrist, sowie Hinweis auf Aufhebung gem. §200 InsO. Ich will ja hier niemanden langweilen, aber dennoch muss es einen Weg geben, die vbuH-Forderung (ca. TEUR 3.5) nicht verpuffen zu lassen. Möglichkeiten: Nachträglich Einspruch gegen Aufhebungsbeschluss erheben? IV in Haftung nehmen? Beschwerde IG? Schuldner gem. §826 verklagen? Viele Grüße....:confused:

    der Titel dürfte noch immer anfechtbar sein, da während eröffneten Inso-Verfahren ergangen (240 ZPO)

    für ein RM gegen den Aufhebungsbeschluss gibt es keine Begründung
    für eine Haftung des IV gibt es keinen Grund, da der Gl es unterlassen hat, Einwendungen gg das Schlussverzeichnis zu erheben
    worüber Beschweren beim Inso-Gericht? Was soll dieses falsch gemacht haben?

  • Die Schuldnerin hat nach hiesiger Auffassung bewusst die als vbu-Handlung titulierte Forderung im InsO verschwiegen.

    Wer weiß.
    Bevor man sich in eine solche Spekulation versteigt, sollte man erst einmal prüfen, ob der Schuldner die Verbindlichkeit im Insolvenzantrag angegeben hat.

    Wer weiß, vielleicht ist der Insolvenzantrag auch schon älter als die Entstehung der Forderung.

    Vielleicht wurde im Verzeichnis die XY-Inkasso in der Z-Straße als Gläubigervertreter angegeben, die aber das Mandat beendet haben oder in der A-Straße sitzen.

    Ohne Einblick in die Insolvenzakte wird man da nicht weit kommen.

    Und zu guter Letzt: Wenn die FA beim IV am 20.05.2022 eingegangen sein und die Aufhebung des Verfahrens am 13.07. gewesen sein soll, besteht die Möglichkeit, dass der Schlusstermin schon abgehalten worden ist. Die FA wandert dann maximal in den allgemeine Schriftverkehr und nicht mehr in die Tabellenabteilung.

    Da wäre also ziemlich viel aufzuklären....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also wenn die FA rechtzeitig angemeldet wurde (sodass noch eine "rechtzeitige" Prüfung vor dem ST möglich gewesen wäre) und der IV es schuldhaft unterlassen hat, die Anmeldung bei Gericht zur Prüfung einzureichen, liegt meines Erachtens sehr wohl eine Schadensersatzforderung gegen den IV vor. Denn die Vorlage von Anmeldungen bei Gericht zur Forderungsprüfung ist eine Pflicht des IV, die sich aus der InsO ergibt. Es kommt meines Erachtens nicht darauf an, dass der Gl Einsicht ins Schlussverzeichnis genommen hat.
    Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre nach § 60 InsO vor dem Prozessgericht geltend zu machen.
    Problem wird nur sein, ob die entsprechenden Nachweise erbracht werden könnten. Außerdem wäre die Frage, wie hoch der verursachte Schaden ist, interessant. Der könnten nämlich gen 0 gehen, wenn der Schuldner (auch in Zukunft) nie über pfändbares Vermögen verfügen wird.

  • Das würde ich als Rpfl nie einen Gläubiger so mitteilen. Eine solche Klage dürfte nicht erfolgreich zu führen sein, da der Schaden nie allein vom Verwalter verursacht wurde,sondern durch die fehlende Einsicht ins SVZ immer auch mit vom Gläubiger

  • Also wenn die FA rechtzeitig angemeldet wurde (sodass noch eine "rechtzeitige" Prüfung vor dem ST möglich gewesen wäre) und der IV es schuldhaft unterlassen hat, die Anmeldung bei Gericht zur Prüfung einzureichen, liegt meines Erachtens sehr wohl eine Schadensersatzforderung gegen den IV vor. Denn die Vorlage von Anmeldungen bei Gericht zur Forderungsprüfung ist eine Pflicht des IV, die sich aus der InsO ergibt. Es kommt meines Erachtens nicht darauf an, dass der Gl Einsicht ins Schlussverzeichnis genommen hat.
    Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre nach § 60 InsO vor dem Prozessgericht geltend zu machen.
    Problem wird nur sein, ob die entsprechenden Nachweise erbracht werden könnten. Außerdem wäre die Frage, wie hoch der verursachte Schaden ist, interessant. Der könnten nämlich gen 0 gehen, wenn der Schuldner (auch in Zukunft) nie über pfändbares Vermögen verfügen wird.

    Vor vielen Jahren hatten wir tatsächlich mal so einen Fall. Hier ist eine vbuH-Anmeldung eingegangen, aber wegen Büroversehens nicht ans InsG weitergereicht worden. Nach Aufhebung kam es dann zum Haftungsprozess. Auf Seiten des Gläubigers wurde natürlich ein erhebliches Mitverschulden angenommen, da er das Schlussverzeichnis nicht moniert hatte. Aber das Mitverschulden beträgt ja nicht 100%. Am Ende gab es einen Vergleich mit angenommenen 60% Mitverschulden.

  • Nur ist bei einer Inanspruchnahme des Verwalters zum einen ein Verschulden gegeben sein - hier schon zweifelhaft, aber nicht ausgeschlossen -, desweiteren dürfte das Problem der Schadenshöhe sein. Da würd emich mal der Fall von volkmar interessieren, ob das Gericht zur Schadenshöhe ausgelassen hat....
    @ Themenstarter: Einsicht in die Insolvenzakte ist unerlässlich um etwaige Ansprüche nach § 826 zu pürfen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das kommt davon das kein Gläubiger in das Schlussverzeichnis schaut. Frage mich soundso schon lange warum man das eigentlich veröffentlicht. Habe jetzt einen ähnlichen Fall da beantragt die LJK die Berichtigung der Tabelle . Schlusstermin war am 28.06.22. Sie stehen nicht im Schlussverzeichnis weil in der Tabelle noch die Forderung bestritten ist. Meine Kollegin hat auch so was mit dem Finanzamt.

    Die Einsichtnahme in das Schlussverzeichnis ist ja, als einfacher Gläubiger so einfach nicht. Eigentlich doch nur auf speziellen Antrag und mit Vertretungszwang durch einen Juristen, oder?

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