Eingaben "auslagern"

  • Hallo Kollegen.

    Ich habe ein -bereits schwieriges- Verfahren, was durch einen nun vorgelegten ES-Antrag nun zu einem sehr pietätlosen Thema geworden ist.
    Mir geht es vorliegend nicht um die rechtliche Würdigung des Verfahrens, sondern eher um die Bearbeitung und Fortführung der Akte.

    Der Erblasser ist verheiratet gewesen (wenn auch getrenntlebend) und kinderlos verstorben. Es gibt neben der Ehefrau noch die Mutter, sowie weitere Geschwister des Erblassers.
    Der Erblasser hat ein Schriftstück verfasst, in welchem er seine Lebensgefährtin einen Bruchteil seines Vermögens schenkt.
    Dieses Schriftstück wurde durch das Nachlassgericht erstmal als Vfg. von Todes wegen eröffnet. Es ist anzunehmen, dass sich der Erblasser direkt nach Verfassen dieses Schriftstücks suizidiert hat.
    Ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Abfassens des Schriftstücks testierfähig war, soll aktuell auch nicht Inhalt meiner Anfrage sein.

    Es liegt ein ES-Antrag seitens der Mutter und eines der Geschwister des Erblassers vor, der meinerseits aus diversen Gründen (auch hinsichtlich des möglichen Testamentes, welches konsequent ignoriert worden ist) beanstandet worden ist. Insoweit ist durch mich auch noch keine Anhörung der weiteren -miteinander im Streit liegenden- Verfahrensbeteiligten erfolgt (das hat "netterweise" der beurkundende Notar erledigt).


    Nun wird durch den Anwalt eines weiteren Verfahrensbeteiligten ein weiterer ES-Antrag eingereicht.
    Neben dem Antrag reicht dieser weiterhin -wohl aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte- eine Abschrift des Leichenberichts ein, dies mag man möglicherweise damit begründen, dass man sich Gedanken machen muss, ob der Erblasser vor seinem Tod testierfähig gewesen ist oder nicht. Allerdings umfasst sein eingereichten Konvolut auch -wohl aus ebengleicher staatsanwaltschaftlichen Akte- Fotos der Auffindesituation des Erblassers, so wie er durch die Polizei vorgefunden worden ist.

    Ich weiss beim besten Willen nicht, was den Anwalt geritten hat, diese Fotos zur Akte zu reichen. Davon abgesehen, dass ich ihn fragen möchte, ob er vielleicht Hilfe braucht, möchte ich eigentlich jeden darüber in Kenntnis setzen, was das für eine Aktion gewesen sein soll.

    Gleichwohl treibt mich eine Frage im Besonderen um:
    Da das Verfahren bereits vor einem ES-Antrag schon streitig war, liegt ein Akteneinsichtsgesuch bereits vor, mit weiteren ist zu rechnen.

    Ich möchte eigentlich den Angehörigen diese Fotos ersparen, glaube aber nicht, dass ich einen "Sonderband" anlegen kann.
    Mein Gedanke wäre, diese Fotos in einem verschlossenen Umschlag in der Akte zu lassen, entsprechende Fehlblätter im Konvolut des Anwalts zu erzeugen und einen versprechenden Vermerk darüber zur Akte zu nehmen, dass es sich hierbei um Fotos des Leichenfunds handelt und diese daher geschlossen verwahrt werden.

    Allerdings weiss ich nicht, ob ich dadurch irgendein geltendes Recht verletze. Vielleicht ist das einer der Punkte im Leben wo Recht und Gefühl andere Wege gehen.
    Möglicherweise hatte jemand einen ähnlich gelagerten Sachverhalt und hat einen Tipp

  • Fotos dieser Art und Kopien aus Akten anderer Abteilungen oder Behörden, die nur für mich als Entscheider von Bedeutung sind, stehen nicht zur Einsicht am Nachlassgericht zur Verfügung und werden in einem verschlossenen Umschlag in der Akte verwahrt.

    Wer Einsicht in diese Unterlagen haben möchte muss sich an die jeweils aktenführende Behörde wenden. Ich als NLG bin, so meine ich, nicht berechtigt Unterlagen, die nicht primär zur Nachlassakte gehören, freizugeben.
    Eine Vorschrift dazu kann ich auf Anhieb nicht benennen, könnte mir aber vostellen, dass dazu was in der Datenschutzgrundverordnung steht.
    Die Gerichte haben doch einen Datenschutzbeauftragten, ggf. dort mal Rücksprache nehmen?

  • Könnte man auf § 3 Abs. 1 S. 11 AktO ("Aktenbestandteile, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, sind von Beginn an ohne weiteres trennbar von den übrigen Aktenbestandteilen zu verwahren.") zurückgreifen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es gibt ein streitiges Erbscheinsverfahren und es gibt eine Verfügung von Todes wegen.
    Damit haben wir Richterzuständigkeit (auch für die Akteneinsicht) unabhängig davon, ob sich der Erbscheinsantrag auf die gesetzliche Erbfolge stützt oder nicht (§16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG; §19 Abs. 1 S.2 RpflG).
    Die Akte ist daher dem Richter vorzulegen, wenn dieser nicht schon nach §16 Abs. 3 RpflG verfahren ist.

    Davon unabhängig, wäre es z.B. möglich Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle zu gewähren (Aktenübersendung liegt im Ermessen und es besteht kein Anspruch). Dann könnte man vorher fragen, ob der Einsichtnehmende auch die Bilder sehen möchte.

  • Fotos dieser Art und Kopien aus Akten anderer Abteilungen oder Behörden, die nur für mich als Entscheider von Bedeutung sind, stehen nicht zur Einsicht am Nachlassgericht zur Verfügung und werden in einem verschlossenen Umschlag in der Akte verwahrt.

    Wer Einsicht in diese Unterlagen haben möchte muss sich an die jeweils aktenführende Behörde wenden. Ich als NLG bin, so meine ich, nicht berechtigt Unterlagen, die nicht primär zur Nachlassakte gehören, freizugeben.
    Eine Vorschrift dazu kann ich auf Anhieb nicht benennen, könnte mir aber vostellen, dass dazu was in der Datenschutzgrundverordnung steht.
    Die Gerichte haben doch einen Datenschutzbeauftragten, ggf. dort mal Rücksprache nehmen?

    Es handelt sich um eine Eingabe zu einem Nachlassverfahren. Ich wüsste nicht, warum diese nicht Bestandteil der Nachlassakte sein sollte. "Aktenführende Behörde" ist das Nachlassgericht.
    Ich würde die Fotos in einem Umschlag zur Akte nehmen und diesen entsprechend kennzeichnen. Wer Akteneinsicht nimmt, kann nach Lektüre der Beschriftung des Umschlags selbst entscheiden, ob er diesen öffnet.

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