Gütergemeinschaft vietnamesischen Rechts

  • Hallo zusammen,

    habe hier noch einen schönen Fall:

    Mann und Frau sind im Grundbuch in Gütergemeinschaft vietnamesischen Rechts eingetragen. Der Mann verstirbt, vorgelegt wird zur Grundbuchberichtigung ein gemeinschaftlicher Erbschein, wonach die Frau und die drei Kinder Erben sind.

    Ich finde nichts dazu, ob die Gütergemeinschaft nach vietnamesischen Recht nunmehr endet oder mit den Erben fortgesetzt wird. Kann mir da jemand helfen (mit evtl. Fundstelle)?

    Vielen Dank!

  • Falls es sich um eine Altehe gehandelt hat, erscheint mir fraglich, ob die Ehegatten das Grundvermögen überhaupt im Güterstand der Gütergemeinschaft vietnamesischen Rechts erworben haben. Jedenfalls geht das DNotI im Gutachten mit der Abrufnummer: 14808, letzte Aktualisierung vom 18.12.2003
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…cddeb5880506fd0
    davon aus, dass aus vietnamesischer Sicht die ehegüterrechtlichen Verhältnisse dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterliegen. Zum Fall der Scheidung führt das DNotI aus: „Soweit mithin die Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung beide noch in Deutschland leben werden (wandelbares Ehegüterstatut), wird also auch aus vietnamesischer Sicht für die güterrechtlichen Verhältnisse das deutsche Recht zur Anwendung kommen, so dass grundsätzlich die Regelungen über den gesetzlichen Güterstand des deutschen Rechts gelten und gleichzeitig auch die Bestimmungen des deutschen Rechts über die vertragliche Modifikation des gesetzlichen Güterstands bzw. die Vereinbarung der Gütertrennung als vertraglichen Güterstand anzuwenden sein werden.“

    Das hätte allerdings seinerzeit bei der Eintragung abgeklärt werden müssen. Nachdem die Vermutung des § 891 BGB auch für das GBA gilt (OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 05.01.2012, 20 W 242/11 OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 21.12.2015, 34 Wx 245/15; Picker im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand 31.12.2021, § 891 RN 83 mwN), wirst Du wohl vom Güterstand der Gütergemeinschaft nach vietnamesischem Recht ausgehen müssen (s. Staudinger/Picker § 891 BGB RN 89 mwN).

    Wie das DNotI im Gutachten vom 21.09.2005, Gutachten/Abruf-Nr: 14215
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…aa811b5dcdfcfe7
    ausführt, leben im Falle der Geltung vietnamesischen Güterrechts die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Zitat: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Vietnam, 108. Lfg., Stand: 30.6.1991, S. 23). Das DNotI fährt fort (Hervorhebung durch mich): „Hierbei wird das von den Eheleuten während der Dauer der Ehe entgeltlich erworbene Vermögen gemeinsames, von ihnen gesamthänderisch gehaltenes Vermögen. Mithin wäre im vorliegenden Fall vor der erbrechtlichen Teilung eine Auseinandersetzung des Güterstandes vorzunehmen. Die in die Gemeinschaft fallenden Gegenstände wären also zwischen der überlebenden Ehefrau auf der einen Seite und der Erbengemeinschaft auf der anderen Seite zu teilen. Die Erhöhung des Ehegattenanteils findet dann nicht statt.“

    Wenn also im Erbfall zunächst eine Auseinandersetzung des Güterstandes vorzunehmen ist, kann es keine Fortsetzung der Gütergemeinschaft geben.

    Allerdings wurde das vietnamesische Zivilgesetzbuch in 2015 geändert (s. Staudinger (2019) Anhang zu Artikel 11 EGBGB Ausländische Rechte, Kodifikation: Civil Code v 24.11.2015). Auch das IPR ist neu geregelt. Bergmann-online führt dazu aus:
    „27. Juli 2015
    Vietnam
    Neues Ehe- und Familiengesetz in Kraft
    Am 1.1.2015 ist das Ehe- und Familiengesetz vom 19.4. 2014 in Kraft getreten. Das Ehe- und Familiengesetz von 2000 hat damit keine Gültigkeit mehr……
    Link zum Gesetzestext (in englischer Sprache)
    http://vbpl.vn/TW/Pages/vbpqen.aspx

    Ob die Ausführungen des DNotI noch Gültigkeit beanspruchen, müsstest Du daher anhand der neueren Kommentierung im Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, überprüfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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