• Hallo,

    wir haben hier einen Schuldner gegen welchem wir einen ZV-Titel haben mit dem Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung.

    Nunmehr stellten wir fest, dass dieser seit dem: 25.11.2019 gem. VR Auszug des AG-LPZ, Vorstandsmitglied eines Bürgervereins ist.
    Damit wir eine ZV einleiten können, meine Frage an Euch:

    Kann man irgendwelche ZV-Maßnahmen gegenüber dem Verein als Drittschuldner einleiten um so die Forderung pfänden zu können? Kann man ggf. das Vereinskonto (wo der Schuldner als Vereinsvorstand Gelder verwahrt), pfänden?

    Danke für Eure Hilfe!

    Der Zufall geht Wege, da kommt Absicht gar nicht hin. 8)

  • Welche angebliche Forderung soll denn da gepfändet werden? Ein Vergütungsanspruch ist unwahrscheinlich, da die meisten Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig sind.
    Natürlich kann man das Vereinskonto nicht pfänden, gegen den Verein liegt doch gar kein Titel vpr!

  • Welche angebliche Forderung soll denn da gepfändet werden? Ein Vergütungsanspruch ist unwahrscheinlich, da die meisten Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig sind.
    Natürlich kann man das Vereinskonto nicht pfänden, gegen den Verein liegt doch gar kein Titel vpr!


    Hallo,

    deswegen frage ich ja.
    Der Schuldner ist Vorstandsvorsitzender des Vereins und genau deshalb, fragte ich, ob es diesbezüglich Rückgriffsmöglichkeiten gibt, ggf. Geld, welches dem Vorstandsvorsitzendem (= dem Schuldner) gehört und auf dem Vereinskonto "lagert".

    Der Zufall geht Wege, da kommt Absicht gar nicht hin. 8)

  • Ist das keine Rechtsberatung wenn wir hier einem Gläubigervertreter Tipps geben was er am besten pfänden kann

    Ich würde mal sagen ja, das ist es.

    Aber wo wir gerade so schön dabei sind: Der Schuldner ist doch bestimmt Mitglied in [einem großen Automobilclub]. Da ist auf alle Fälle was auf dem Konto, also ran an den Speck! Soll doch der Drittschuldner darlegen, dass das Geld dort nicht vom Schuldner geparkt ist.
    :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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