Kirchengemeinde als Käufer

  • Im Kaufvertrag treten zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zunächst für die Katholische Kirchengemeinde X auf und ferner für den Katholischen Pfarrfonds X. Käufer ist der Katholische Pfarrfonds.

    Aufgrund § 1 KVVG Bistum Limburg werden die Kirchengemeinde und das Vermögen durch den Verwaltungsrat vertreten. Die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats liegt mir vor.

    Nun meine Frage, ob ich noch einen Nachweis über die Bestellung der zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zu Mitgliedern benötige, sowie einen Nachweis der Vertretungsbefugnis. Im KVVG finde ich keinen Hinweis, wer den Verwaltungsrat vertritt.

    Oder reicht die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats mit Siegel aus?

  • Das GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNG UND VERTRETUNG DES KIRCHENVERMÖGENS
    IM BISTUM LIMBURG (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz - KVVG) vom 04. Oktober 2021 .
    https://rechtssammlung.bistumlimburg.de/fileadmin/reda…2_KVVG_2021.pdf
    besagt in § 17 bzgl. des Verwaltungsrates:

    § 17 Verbindlichkeit der Willenserklärung
    (1) Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines Mitgliedes sowie der Beidrückung des Amtssiegels.
    (2) Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses festgestellt.
    (3) Die Bestimmungen des § 20 bleiben unberührt


    Also bedürfen die Willenserklärung des Verwaltungsrates auch der der Beidrückung des Amtssiegels. Dadurch wird das GBA von der Prüfung der Frage entbunden, ob es sich bei den Unterzeichnern der Erklärung um den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und eines Mitglieds des Verwaltungsrates handelt, denn durch das Siegel wird die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung begründet (KG, Beschluss vom 07.12.1973, 1 W 2264/71 mwN = OLGZ 1974,394 = DNotZ 1975, 425).

    Darüber hinaus sieht § 20 KVVG vor:

    (1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Verwaltungsrates sowie Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchengemeinden zu ihrer Rechtswirksamkeit in den nachstehend aufgeführten Fällen der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bei:

    a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken, Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken
    b)…..

    Bei der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats handelt es sich mithin um ein zusätzliches Erfordernis (siehe etwa OLG Hamm (15. ZS.), Beschlüsse vom 01.10.1980, 15 W 179/80 und vom 27.05.1993, 15 W 27/93; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.06.1991, 2 W 19/91). Sie macht aus einer nach § 17 KVVG nicht verbindlichen Willenserklärung keine verbindliche. Ergänzung: Das BayObLG führt zu einer Pfarrpfründestiftung im Beschluss vom 22.05.2001, 2Z BR 49/01 = NJW-RR 2001, 1237, aus:

    „Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird grundsätzlich durch die stiftungsaufsichtliche Genehmigung nicht erbracht. ….. Sie beschränkt sich ihrer Bedeutung nach darauf, eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kirchenvermögens zu verhindern, dient aber nicht dazu, die privatrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1994, 19/20). So ist anerkannt, dass der Nachweis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht den urkundlichen Nachweis der Bestellung als Vormund oder Betreuer ersetzt (KEHE/Herrmann, § 29 Rn. 31). Beide Bereiche hat das Grundbuchamt vielmehr selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen (BayObLG, Rpfleger 1986, 471; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 12. Aufl., Rn. 3681), weil die aufsichtliche Genehmigung die fehlende Vertretungsmacht nicht ersetzt, wie auch umgekehrt ohne aufsichtliche Genehmigung die Eigentümerzustimmung nicht wirksam wäre (OLG Hamm, aaO; BayObLGZ1989, 387/392 )“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (9. August 2022 um 12:25) aus folgendem Grund: Text zu § 20 KVVG korrigiert und Ergänzung eingefügt

  • Ich habe hier aber nur das Siegel des Notars, weil es sich um eine notarielle Urkunde handelt und keine Eigenurkunde des Verwaltungsrates.

    Zitat

    Also bedürfen die Willenserklärung des Verwaltungsrates auch der der Beidrückung des Amtssiegels. Dadurch wird das GBA von der Prüfung der Frage entbunden, ob es sich bei den Unterzeichnern der Erklärung um den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und eines Mitglieds des Verwaltungsrates handelt, denn durch das Siegel wird die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung begründet (KG, Beschluss vom 07.12.1973, 1 W 2264/71 mwN = OLGZ 1974,394 = DNotZ 1975, 425).

  • Ich habe hier aber nur das Siegel des Notars, weil es sich um eine notarielle Urkunde handelt und keine Eigenurkunde des Verwaltungsrates....

    Dann muss entweder die Behörde selbst in der Form des § 29 III GBO die in der notariellen Urkunde abgegebenen Erklärungen bestätigen oder aber die Aufsichtsbehörde, die vorliegend ja ohnehin die Genehmigung erteilen muss, bestätigt zugleich, dass die Kirchengemeinde und der Pfarrfonds ordnungsgemäß vertreten waren (siehe dazu die Nachweise im Beschluss des OLG Frankfurt am Main, 20.07.2015 , 20 W 215/15
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190018147
    im DNotI-Report 12/2000, 101 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ort-2000-12.pdf
    oder bei Hertel im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012 Vorbemerkungen zu §§ 127a und 128 (BeurkG) RN 343 („Wer Inhaber des betreffenden Amtes ist, ist daher - sofern dies nicht offenkundig ist (wie etwa bei Ministern, Bürgermeister oder Landrat) - entsprechend der Regelung des § 29 Abs 3 GBO entweder durch gesiegelte Erklärung der Behörde selbst nachzuweisen (BayObLG Rpfleger 1978, 141; Rpfleger 1986, 370; OLG Düsseldorf DNotI-Report 2004, 36 = FGPrax 2004, 56 = RNotZ 2004, 92 = Rpfleger 2004, 283; OLG Hamm MittBayNot 1996, 452 = MittRhNotK 1996, 228 m Anm Grziwotz = Rpfleger 1996, 338; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 10 = OLG-Report 2001, 169 = Rpfleger 2001, 71 = ZNotP 2001, 32) oder durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde (vgl BayObLGZ 2001, 132 = DNotI-Report 2001, 135 = NJW-RR 2001, 1237 - Pfarrpfründestiftung; Gutachten DNotI-Report 2000, 101 - Landwirtschaftskammer; Gutachten DNotI-Report 2000, 189 - IHK sowie Handwerkskammer“)

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