Räumungsschutz: Einwand fehlender Klausel gegen Dritte

  • Ich bearbeite gerade einen Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO. Neben den Ausführungen zu einer Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Schuldners wird eingewandt, dass der Titel keine Klausel gegen die im Haushalt lebenden volljährigen Kinder des Schuldners hat. Die Räumung sei mithin unzulässig. Wie gehe ich mit diesem Einwand in meinem Verfahren um?

  • Ich frage mich gerade, was das mit § 765a ZPO zu tun hat?

    Edit: Also wie Queen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ob die Räumung gegen die Kinder zulässig ist, kann man überlegen. Was aber auf alle Fälle geht, ist die Räumung gegen den Schuldner. Selbst wenn die Kinder nicht geräumt werden könnten, kann der Schuldner aber selbst geräumt werden.
    Grundsätzlich ist es ja so, dass der GV nur den Besitz prüft. Ehegatten haben in der Regel Mitbesitz und es ist eine Klausel gegen den Ehepartner notwendig. Bei Kindern ist das so eine Sache. Grundsätzlich leiten diese ihr Besitzrecht von den Eltern ab, haben also keinen eigenständigen Besitz. Das hat zur Folge, dass eine Klausel nicht notwendig ist. Da ist das Alter nicht von Relevanz. Aber da müsste der Vortrag des Schuldners etwas ausführlicher sein.

    Davon mal ganz abgesehen, glaube ich nicht das das ein Fall des 765a ZPO ist. Hier wird beanstandet, dass eine Klausel bzw. der Titel nicht korrekt ist, also es liegt ein Mangel an den Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Da bin ich aber bei 766 ZPO und beim Richter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich frage mich nur, ob ich den Schuldner auf gesondertes Erinnerungsverfahren verweisen kann, wenn der Einwand im Räumungsschutzverfahren erhoben worden ist.

    Im Beschluss muss ich den Einwand ja zumindest in irgendeiner Form aufgreifen.....

  • Wobei es den betroffenen volljährigenm Kindern obliegt, den Einwand der fehelnden Klausel im Erinnerungsverfahren zu verfolgen, da es diesbezüglich dem Schuldner an der erforderlichen Beschwer mangelt.

    Ich würde einen Hinweis geben, dass die Volsltreckungsvoraussetzungen nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 765a ZPO sind und auf den hierfür vorgesehenen Erinnerungsweg verweisen.

  • Ich frage mich nur, ob ich den Schuldner auf gesondertes Erinnerungsverfahren verweisen kann, wenn der Einwand im Räumungsschutzverfahren erhoben worden ist.

    Ja.


    Im Beschluss muss ich den Einwand ja zumindest in irgendeiner Form aufgreifen.....

    Ja, indem du auf die Unzulässigkeit des Einwands verweist. Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist vom Richter im Verfahren nach §766 ZPO zu prüfen.
    Ein Mangel der formellen oder materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen kann grundsätzlich keine sittenwidrige Härte bedeuten, weil vorrangig der entsprechende Rechtsweg zu beschreiten ist.

    Wenn eine Auslegung des Vorbringens als Vollstreckungserinnerung denkbar ist, wäre die Akte zudem dem Richter zur Prüfung in eigener Zuständigkeit vorzulegen.

  • Vielleicht legst du nach deiner Entscheidung die Sache der/dem Richter/-in wegen des Vorbringens vor?
    Warum sollte der Schuldner das nochmal gesondert Vorbringen?

    a) weil es sich um einen Einwand handelt, der nicht im Verfahren wegen des Räumungsschutzantrags nach § 765a ZPO behandelt wird und

    b) damit der Richter sich zeitnah mit dem Einwand befassen kann und nicht erst nach der Entscheidung über den Räumungsschutzantrag

  • wenn/da sich die Räumung auch gegen die Kinder richtet, die ja ihren Besitz verlieren würden, sind sie an dem Vollstreckungsverfahren beteiligt und können den Einwand, dass für eine Räumung der Kinder ein Herausgabetitel erforderlich sei oder zumindest eine Klausel, im Erinnerungsverfahren verfolgen.

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