Abtretung einer Buchgrundschuld vor Eintragung der Grundschuld

  • Mir liegt ein Antrag vor auf Eintragung einer Buchgrundschuld.

    Als Urkunden dazu habe ich die Grundschuldbestellungsurkunde aus 2020 und eine Abtretungserklärung von 2022.
    Die Grundschuld soll direkt auf den Abtretungsgläubiger eingetragen werden.

    Dass eine Kettenabtretung möglich ist weiß ich. Jedoch hadere ich damit, dass die Grundschuld bereits abgetreten wurde bevor diese durch Eintragung entstehen konnte. Hatte jemand schonmal diesen Fall und weiß Rat?

  • Nein, hatte ich noch nie. Ich teile aber Deine Bedenken. Mangels Entstehung des Rechts gab es nichts abzutreten. Der (potentielle) Gläubiger hatte noch keine Buchposition erlangt, über die er verfügen könnte. Die Abtretung eines Rechts setzt schon begrifflich dessen Entstehung voraus. Wir reden hier nicht über Anwartschaften oder so.
    Die Abtretung der besicherten Forderung richtete sich nach § 398 BGB und schlägt doch nicht auf die Grundschuld durch. Jedenfalls habe ich nichts dazu gefunden bislang.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (3. August 2022 um 13:19) aus folgendem Grund: 398

  • Danke FED.
    Wäre deiner Auffassung nach den die Eintragung auf den ursprünglichen Gläubiger möglich?

    Nach Eintragung könnte ja dann (nochmal) abgetreten werden.

    Da der Antrag jedoch nicht auf diese Variante gerichtet ist, überlege ich zurückzuweisen.

  • Mit der Eintragung der Grundschuld entsteht das Recht und kann abgetreten werden. Da auch künftige Rechtspositionen abgetreten werden können, könnte ich mich mit der anschließenden Eintragung der Abtretung wohl anfreunden. Setzt allerdings wie Du schon feststellst entsprechende Antragstellung voraus, die ja auf die Anhörung vor der Zurückweisung noch kommen könnte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Mit der Eintragung der Grundschuld entsteht das Recht und kann abgetreten werden. Da auch künftige Rechtspositionen abgetreten werden können, könnte ich mich mit der anschließenden Eintragung der Abtretung wohl anfreunden. Setzt allerdings wie Du schon feststellst entsprechende Antragstellung voraus, die ja auf die Anhörung vor der Zurückweisung noch kommen könnte.

    Vielen Dank! :daumenrau

    Ich werde dem Notar nun die Zurückweisung ankündigen und ihm somit ja auch zur Gelegenheit zur Stellung eines (anderen) Antrages geben.

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