Ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich kirchlicher Stiftungen vorliegen.
Die Landessynode hat dazu diverse Gesetze erlassen:
A) Gesetz über die Satzung der X-Stiftung
§ 1 Abs. 3: Das Vermögen der X-Stiftung besteht aus dem Vermögen der bisher rechtlich selbstständigen Y-Stiftungen.
B) Gesetz über die Errichtung der X-Stiftung
§ 2 Abs. 2: Die X-Stiftung ist Rechtsnachfolgerin der Y-Stiftungen und übernimmt deren gesamtes Vermögen"
Ist der Eigentumsübergang auf Grund dieser Gesetze erfolgt oder bedarf es noch der Auflassung?