Übertragung von Stiftungsvermögen

  • Ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich kirchlicher Stiftungen vorliegen.

    Die Landessynode hat dazu diverse Gesetze erlassen:

    A) Gesetz über die Satzung der X-Stiftung

    § 1 Abs. 3: Das Vermögen der X-Stiftung besteht aus dem Vermögen der bisher rechtlich selbstständigen Y-Stiftungen.

    B) Gesetz über die Errichtung der X-Stiftung

    § 2 Abs. 2: Die X-Stiftung ist Rechtsnachfolgerin der Y-Stiftungen und übernimmt deren gesamtes Vermögen"


    Ist der Eigentumsübergang auf Grund dieser Gesetze erfolgt oder bedarf es noch der Auflassung?

  • Es handelt sich hier um eine Verfügung über das Eigentum der Kirche (vorausgesetzt, sie ist als Träger der Stiftung verfügungsberechtigt - Stifungsrecht deines Bumdeslandes?!). Weiter gehe ich davon aus, dass es sich um eine Stifung der evangelisch-lutherischen Kirche handelt. Dann gilt die Grundordnung (https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/3435), hier insbes. Art. 3 I, danach kann die Kirche alles regeln, soweit es sich um ihr Eigentum handelt (‚Verwaltung‘). Es wird für die Kirche, in deren Eigentum die belegene Sache liegt, eine eigene Grundordnung bestehen, die kannst dir aber schnell selbst heraussuchen. Ich denke hier, dass es sich nicht um ein Problem handelt, welches in den Geltungsbedarf der Konkordate o.ä. fällt, da staatliches Recht nicht betroffen ist, das GBA verwaltet ja ‚nur‘ die Rechtsverhält-nisse der Immobilien an sich und prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen.

  • Ich gehe davon aus, dass es sich bei den Stiftungen X und Y um kirchliche Stiftungen im Sinne des § 22 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) vom 4. Oktober 1977 i.d.F vom 20.12.2003 (GBl. 2003, 720) handelt (siehe dazu Morsch im jurisPK-BGB 9. Auflage 2020 (Werksstand), Stand 01.05.2020, § 80 RN 10), für deren Verwaltung und Beaufsichtigung nach § 25 I1 StiftG die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften gelten. Erlischt eine Stiftung, geht das Vermögen nach § 26 II StiftG auf die Religionsgemeinschaft oder die von ihr bestimmte juristische Person über.

    Wie Weitemeyer im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 80 RN 161 ausführt, ist der Regelungszweck der Sondervorschriften über die kirchliche Stiftung in allen Landesstiftungsgesetzen der Gleiche, nämlich der, im Hinblick auf die Anerkennung und die Beaufsichtigung von Stiftungen dem Selbstverwaltungsanspruch der Kirchen aus Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV, Art. 137 Abs. 3 WRV Rechnung zu tragen.

    Diehn führt dazu im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Updatestand 30.06.2021, § 925 RN 30 aus, dass „neuerdings in der kirchlichen Rechtsetzung der Weg beschritten und im Schrifttum die Auffassung vertreten werde, bei Veränderungen im Bestand kirchlicher Körperschaften könne auch durch Verwaltungsakt aufgrund kirchengesetzlicher Ermächtigungsgrundlage (zB Organisationsverfügung des Landeskirchenamts) die Übertragung von kirchlichen Grundstücken geregelt werden (Zitat: Mainusch NJW 1999, 2148 zu dem entsprechenden Kirchengesetz der Ev-luth Landeskirche Hannovers; zust Soergel/Stürner Rn 4; Bamberger/Roth/Grün Rn 8; abl Erman/Artz Rn 6; BeckOGK/J Weber [1.2.2020] Rn 59). Dem ist zuzustimmen, weil in Fällen ohne Beteiligung außerkirchlicher Dritter kein Schutzzweck ersichtlich ist, der aus der Sicht der staatlichen Gesetze die Regelung auf einer bestimmten Hierarchiestufe kirchlicher Normsetzung erfordert“.

    Die im hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1068843
    genannten Thread von Grün (jetzt im BeckOK BGB, Stand: 01.02.2022, § 925 RN 8) für streitig gehaltene Frage, ob es einer Auflassung bedarf, würde ich daher verneinen wollen.

    Frage ist nur, ob zum Übergang des Grundvermögens von den Stiftungen y auf die Stiftung x das von der Landessynode erlassene Gesetz ausreicht oder ob es eines zusätzlichen Veraltungsakt bedarf.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1068745
    geht Oberkirchenrat Dr. Rainer Mainusch in der NJW 1999, 2148 ff davon aus, dass die Kirchen aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bei Veränderungen im Bestand kirchlicher Körperschaften auch mit dinglicher Wirkung nach außen den Übergang des Eigentums an Grundstücken anordnen können, wenn sie in der entsprechenden Anordnung den Zeitpunkt des Inkrafttretens genau bestimmen, die Grundstücke mit Grundbuch- und Katasterbezeichnung genau nennen und die Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlichen. Sie könnten daher wählen, ob sie den Eigentumsübergang im Rahmen eines Kirchengesetzes oder eines Verwaltungsaktes regeln, der auf einer kirchengesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht (siehe dazu auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3295a).

    Die Synode kann zwar nach Art. 23 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD 1948 S. 233) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Januar 2020 (s. obigen Link) Kirchengesetze nach Maßgabe des Artikels 26a beschließen. Nach Artikel 26a Absatz 6 sind aber Kirchengesetze im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden.

    Gibt es denn in dem von Dir zitierten Gesetz der Landessynode eine Angabe über das Inkrafttreten und über die erfolgte Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke, Prinz.

    Den Aufsatz von Dr. Mainusch kenne ich.

    Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsübergangs ist genau bezeichnet. Was mich stört: Die Grundstücke werden in den Gesetzen nicht erwähnt. Zum Rechtsübergang wird nur pauschal "das Vermögen" bezeichnet. Und das ist mir doch etwas dünn, wenn ich es vorsichtig ausdrücke.

    Welche Grundstücke sind denn umfasst: Die Grundstücke zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes, zum Zeitpunkt des Übergangs (am wahrscheinlichsten) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung (am unwahrscheinlichsten)?

    Einmal editiert, zuletzt von Grubu (8. August 2022 um 08:11) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Naja, da die X-Stiftung als Rechtsnachfolgerin nach den Y-Stiftungen bezeichnet wird .(Zitat: „§ 2 Abs. 2: Die X-Stiftung ist Rechtsnachfolgerin der Y-Stiftungen und übernimmt deren gesamtes Vermögen“..), kann es die Y-Stiftungen ja nicht mehr geben. Also muss auch deren gesamtes Grundvermögen auf die X-Stiftung übergehen oder übergegangen sein. Das ist dann ähnlich wie bei einer „All-Klausel“ bei der Abspaltung im Umwandlungsrecht (s. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2008, 2 W 241/08 = DNotZ 2010, 66), die dort allerdings deswegen nicht für ausreichend erachtet wird, weil § 126 II 2 UmwG § 28 GBO in Bezug nimmt und der BGH den Verweis in § 126 II 2 UmwG dahin versteht, dass das Erfordernis einer Bezeichnung iSd § 28 GBO im Spaltungs- und Übernahmevertrag zu einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die wirksame Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Spaltung wird (siehe BGH, Urteil vom 25. 1. 2008, V ZR 79/07 und dazu etwa Blasche, „Die Bezeichnung von Grundstücken, unvermessenen Teilflächen und Rechten an Grundstücken im Spaltungs- und Übernahmevertrag“ NZG 2016, 328/329 ff.)

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