Auflassung WEG

  • Ich habe durch Zwischenverfügung bemängelt, dass die Teilungserklärung (Neubegründung WEG) keine Einigung enthält, § 4 WEG.

    Nunmehr schreibt mir die Notarin zurück, dass sich die Einigung im folgenden Abschnitt befindet: "Die Erschienenen beschränken gemäß § 3 WEG ihre Miteigentumsanteile an dem in Ziffer 1. genannten Grundstück in der Weise, dass sie mit den Miteigentumsanteilen Sondereigentum verbingen. [...] Im Einzelnen werden verbunden [...]".

    Wenn ich die Kommentierung bisher richtig verstanden habe, dann lässt der § 20 GBO i. V. m. § 4 WEG keine derartig weite Auslegung zu. Daher wäre ich grundsätzlich der Meinung, dass die Einigung weiterhin fehlt. Oder bin ich zu streng?

    Antrag und Bewilligung der Eintragung des Wohnungs- und Teileigentums liegen vor. Könnte ich im Zweifel darin die Einigung sehen?

  • Das eigentliche Problem liegt darin, dass Du nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgeben kannst, eine Deiner Ansicht nach fehlende Auflassung nachzuholen; siehe diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…873#post1178873
    und die Nachweise im Beschluss des OLG Braunschweig 1. Zivilsenat, vom 16.04.2019, 1 W 59/17, Rz. 20 und 21
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint
    Darüber hinaus ist streitig, ob für den grundbuchlichen Vollzug der Eintragung allein die Eintragungsbewilligung iSd § 19 GBO oder der Nachweis der Einigung iSd § 20 GBO entscheidend ist (s. Leidner im BeckOK WEG, Hogenschurz, Stand 01.07.2022, § 4 RN 18 unter Verweis „zum Streitstand“ auf BeckOK GBO/Hügel GBO § 20 Rn. 28).

    Für die Annahme, dass die Auflassungserklärung abgegeben wurde, dürften auch Eintragungsbewilligung und Antrag reichen; siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…290#post1180290
    und den Bezugsthread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1050837

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich denke, du bist nicht zu streng, mir reicht die Erklärung der Beteiligten nicht als Einigung. Im Übrigen wie Prinz, wenn du eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen hast, ist diese aufzuheben, denn der Mangel lässt sich grundsätzlich nicht rückwirkend beheben und damit ist der Weg mittels Zwischenverfügung verwehrt. Sofern die Sache zum OLG wandern sollte, wird dich das OLG allein deswegen aufheben und ggf. ohne in der Sache Hinweise zugeben, welche Ansicht das OLG hat. Entscheiden darf das OLG selbst nicht, weil die Zwischenverfügung unzulässig ist.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Folgen nach den von dir zitierten Teilen der Urkunde oder an anderer Stelle denn genaue Ausführungen wer welche Sondereigentume erhält? Dann hätte ich im Wege der Auslegung kein Problem, das zu akzeptieren. Ich habe eine obergerichtliche Entscheidung gesehen, wo entschieden wurde, dass ein Passus, den ich vom Wortlaut her klar als Verpflichtungsgeschäft angesehen hätte, als Auflassung anzusehen sei. Natürlich finde ich die Entscheidung jetzt nicht mehr...

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