Badische Buchungsweise

  • KV mit Auflassung von Flst. 600, 431/1 und 434.
    Flst. 600 und Flst. 431/1 gehören einem Eigentümer mit Namen in Abteilung I.

    Im GB von Flst. 434 steht in Abt. I kein namentlicher Eigentümer in Spalte 2 sondern:
    Die jew. Eigt von Flst. 431, 436, 437, 438, 439.
    in Spalte 4 zuletzt: Bzgl. Flst. 438: Aufgelassen am 10.1.2009.

    Meine Fragen:
    1) Muss ich jetzt unter einer weiteren lfd. Nr. in Abt. I im GB von Flst. 434 eine Eintragung vornehmen?
    Ich dachte nein, es ändert sich ja nichts. Es erfolgt keine weitere Unterteilung.

    2) Brauche ich vom Eigt. von Flst. 438 auch eine Zustimmung zum Verkauf bzgl. Flst. 431/1 in öffentlich begl. Form?
    Flst. 438 stand nie im Eigentum des Veräußerers.

    3) Wo gibt es lehrreiche Literatur zur Badischen Buchungsweise?


    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • An dem Grundstück Fl.st. Nr. 434 besteht vermutlich altrechtliches Miteigentum. Siehe dazu die Darstellungen hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post606220
    und hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…044#post1217044

    In den Bezugsthreads sind auch die Abhandlungen von Hezel in der BWNotZ 5-6/2000, 114 ff, von Milzer in der BWNotZ 3/2008, 79 ff und von Behaghel, „Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, 2", letztere bzgl. des Bandes 1 von 1869 verlinkt.

    Ergo: Im GB von Grundstück Fl.st. 434 ist keine Eintragung vorzunehmen, es geht als wesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke mit der Auflassung eines der Hauptgrundstücks automatisch auf den Erwerber über. Die in diesem Grundbuch genannten Eigentümer müssen auch der Veräußerung der rechtlich selbständigen Grundstücke Fl.st. Nrn. 600 und 431/1 nicht zustimmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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