Mir liegt ein neuer Mahnbescheidsantrag über eine Forderung, die bereits in einem früheren Mahnverfahren geltend gemacht und gemäß § 701 ZPO zurückgewiesen wurde, vor. Nun werden die damaligen Gerichtskosten als Nebenforderung geltend gemacht. Ich habe dabei ein komisches Bauchgefühl, da der Antragsgegner doch die Fristversäumnis nicht zu verantworten hat.
Für Meinungen wäre ich dankbar.
Gerichtsgebühr als Nebenforderung?
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Es ist Sache des Antragsgegners, etwaige Einwände durch Erhebung des Widerspruchs geltend zu machen.
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Eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO ist es nicht, vielmehr eine weitere (wenn auch weniger wichtige) Hauptforderung. Ob das im MB als Nebenforderung bezeichnet werden kann, weiß ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Die Gerichtskosten für eine altes Mahnverfahren müssen als weitere Hauptforderung geltend gemacht werden. Eine Nebenforderung ist es nicht.
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