Teil-Nachlasspflegschaft ohne Quote?

  • Hallöchen,

    ich stehe auf dem Schlauch und benötige das kompetente Nachlasswissen.

    Ich habe hier eine Nachlasspflegschaft. Mittlerweile ist eine Erbin bekannt geworden. Ihre Erbquote steht noch nicht abschließend fest, das sie Miterbin ist aber schon.

    Der Rechtsanwalt drängt nun auf Erteilung eines Teil-Erbscheins zu 1/2 (habe ihm mitgeteilt, dass dies derzeit noch nicht möglich ist, da die Quote noch nicht zweifelsfrei feststeht, aber das ist ein anders Thema) und Umwandlung der Nachlasspflegschaft in eine Teil-Nachlasspflegschaft.

    Jetzt ist meine Frage: Kann ich eine Teil-Nachlasspflegschaft anordnen, ohne zu wissen auf welchen Bruchteil sich diese bezieht? Wenn ja, wie drücke ich das aus? "Die Nachlasspflegschaft erstreckt sich nicht auf den Erbteil der Erbin XY?"

    Danke für eure Hilfe :)

  • Tu mir bitte in der Sache einen Gefallen und höre die potentielle Erbin an, dass du eine NLP über den gesamten Nachlass anordnen wirst. Alles andere macht allen Beteiligten sonst nur ganz erhebliche Probleme und graue Haare.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hallo,

    danke für deine Antwort.

    Es ist bereits seit 1 1/2 Jahren Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass angeordnet. Der Rechtsanwalt der nun bekannt gewordenen Miterbin möchte, dass diese nun zur Teilnachlasspflegschaft wird. Die konkrete Erbquote steht noch nciht fest.

    Viele Grüße

  • Es ist bereits seit 1 1/2 Jahren Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass angeordnet. Der Rechtsanwalt der nun bekannt gewordenen Miterbin möchte, dass diese nun zur Teilnachlasspflegschaft wird. Die konkrete Erbquote steht noch nciht fest.

    Nun dann, wird wohl nicht daran vorbeikommen die Nachlasspflegschaft hinsichtlich des Erbteils der bekannten Miterbin aufzuheben (§1919 BGB). Denn wenn die Erbenstellung der Miterbin dem Grunde nach feststeht, dann sind die Voraussetzungen des §1960 BGB insoweit entfallen. Dass die Höhe des Erbteils noch ungewiss ist, ist m.E. unproblematisch.
    Die praktischen Probleme die daraus wohl entstehen werden, dass nur noch eine Teilnachlasspflegschaft besteht rechtfertigen (leider) keine abweichende Entscheidung.

    Die Entscheidung würde ich wohl so formulieren: Die NLP wird hinsichtlich des Erbanteils der Miterbin XY aufgehoben.

    "Die Nachlasspflegschaft erstreckt sich nicht auf den Erbteil der Erbin XY?"


    Für die geänderte Bestallungsurkunde scheint mir das eine geeignete Formulierung.

  • Ohne eine konkret belegbare Mindestquote kann man nicht teilaufheben.

    Die Frage ist wohl, was den RA geritten hat, so einen Antrag zu stellen? Das bringt doch in der Situation überhaupt nichts, außer Chaos und eine Unverwaltbarkeit des Nachlasses…

    Ich würde ihm schreiben, dass er gern mal einen ESA mit Urkunden vorlegen kann und das Gericht sich dann wegen einer konkretisierbaren Teilaufhebung Gedanken macht.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (10. August 2022 um 05:36)

  • Ohne eine konkret belegbare Mindestquote kann man nicht teilaufheben.


    Woraus soll sich das ergeben.
    §1960 BGB setzt voraus, dass die Person des Erbens unbekannt ist nicht dessen Erbquote.
    Wenn die Erben in persona bekannt sind und nur die Höhe der Erbquoten streitig/ungewiss ist, kann auch keine NLP eingerichtet werden.

    Die Frage ist wohl, was den RA geritten hat, so einen Antrag zu stellen? Das bringt doch in der Situation überhaupt nichts, außer Chaos und eine Unverwaltbarkeit des Nachlasses…


    Da bin ich bei dir. Ggf. kann man mal telefonisch nachhorchen, ob er sich bewusst ist, was das bedeutet.

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Ein (zunächst formloser) TES-Antrag liegt vor. Die eidesstattliche Versicherung wurde nun nachgereicht, allerdings ohne die Quote zu versichern und ohne die Angabe, dass es keine Erben gibt, die den Erbteil mindern würden usw...:aufgeb:
    Es steht aber im Raum, dass es auf der gleichen Seite noch einen weiteren Erben geben könnte. Dies wird vom Nachlasspfleger momentan noch abschließend geklärt. Ich hatte den RA bereits darauf hingewiesen, dass ich den TES momentan nicht erteilen kann, da es Zweifel an der Quote gibt.
    Er will es aber, warum auch immer, nicht akzeptieren...:behaemmer

    Ich schreibe ihn jetzt einfach nochmal freundlich an.

    Ich werde sehen, was kommt. :)

  • Der ESA ist also genauso grottenschlecht wie der Aufhebungsantrag. Glückwunsch zu so nem RA.

    jfp:
    Um bezüglich einer Teilquote die NLP aufheben zu können, muss natürlich die Quote bestimmbar sein. Wir reden ja nicht von einer Gesamtaufhebung.

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