Zuständigkeit nach Teil-Widerspruch gg Mahnbescheid

  • Widersprochen wurde einer Teilforderung im Mahnbescheid und das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das zust. Prozessgericht abgegeben.
    Nun begehrt der Gläubiger Erlass des Vollstreckungsbescheides für den nicht streitigen Teil der Forderung und nimmt den Antrag auf
    Durchführung des streitigen Verfahrens zurück.

    wer ist zuständig dafür? Das Mahngericht, weil bezüglich dieses Forderungsteils ja kein streitiges Verfahren eröffnet wurde?
    Oder doch das Prozessgericht, weil die Sache dorthin abgegeben wurde?

    :gruebel:

  • So wie ich jetzt den BeckOK ZPO bei §§ 694, 696 ZPO verstanden habe, ist nur der streitige Teil beim Zivilgericht anhängig geworden und der Rest im Mahnverfahren verblieben. Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens beendet insoweit nur die Rechtshängigkeit beim Streitgericht, anhängig bleibt die Sache insoweit aber dort immer noch. Das führt bei mir zur Annahme der Zuständigkeit des Mahngerichts für den Erlaß des VB.
    Falls die Experten anderer Auffassung sind, sollten sie sich langsam melden. ;)
    Edit: Da kam jetzt ein Experte dazwischen und ist doch nicht anderer Auffassung. Freut mich, scheine ich ja doch noch lesen zu können.:)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Als jemand, der mit Vollstreckung nichts zu tun hat, bist Du für mich trotzdem einer. Also behalte die Blumen :blumen: ruhig.:D

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