Drei Zeugen Testament, § 2250 BGB

  • Auf dem Sterbebett errichtet der Erblasser ein „Drei Zeugen Testament“ in folgender Form (wörtliche Wiedergabe):

    „[Name des Erblassers]
    Mein letzter Wille, aus Nachlass, das [Name Erbe] gesamtes Hab + Gut + Verbindlichkeiten erbt. Aus dem Nachlass soll [Name Vn] einen einmal Betrag von 100.000 € erhalten.

    [Name des Erblassers] ist im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte.

    Unterschrift: Erblasser(!)
    Zeuge 1
    Zeuge 2
    Zeuge 3“


    Soweit so problematisch.
    Weitere Details über die Errichtung ergeben sich aus der Urkunde selbst nicht.

    Der Erbscheinsantrag stützt sich zunächst einfach auf das Testament, gesetzliche Erben sind gänzlich unbekannt (kinderlos, Einzelkind, dritte Ordnung ist sicher).

    Nach Rückfrage über den Errichtungsvorgang führt der Notar aus:

    Mitwirkungsverbote liegen nicht vor. Die Zeugen seien alle Mitarbeiter der Klinik und nicht bedacht. Die Zeugin 3 habe den gesamten Text geschrieben.
    Die Zeugen seien während des gesamten Errichtungsvorgangs im Zimmer des Erblassers gewesen.
    Das Testament sei dem Erblasser vorgelesen worden, er habe es unterschrieben und dann die Zeugen.

    Das ergibt sich alles natürlich nicht direkt aus der Urkunde, ist aber plausibel. Insofern halte ich das Testament für authentisch.

    Frage: die Errichtungsumstände sind durch den Erben m. E. nicht an Eides statt sinnhaft versicherbar. Soll/kann/muss ich die Zeugen zur Errichtung und den Umständen der Protokollierung vernehmen? (Wäre dann durch ein anderes AG weit weg (Spezialklinik) im Wege der Rechtshilfe?) Reicht eine schriftliche Zeugenaussage der Zeugen über den Errichtungsvorgang. Oder genügt es, wenn ich aufgrund der plausiblen Angaben überzeugt bin?

    Wie schon gesagt: gesetzliche Erben sind unbekannt, daher nicht anzuhören und nur schwer zu ermitteln. Nachlasswert ca. 400.000 €

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • nur als Gedanke: wenn die gesetzlichen Erben partout (auch ggf. teilweise) nicht zu ermitteln sind, würde ich auf jeden Fall durch dass Betreuungsgericht einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellen lassen, der dann angehört wird.

  • nur als Gedanke: wenn die gesetzlichen Erben partout (auch ggf. teilweise) nicht zu ermitteln sind, würde ich auf jeden Fall durch dass Betreuungsgericht einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellen lassen, der dann angehört wird.

    Damit ist mein Anhörungsproblem natürlich auch gesetzeskonform gelöst.
    Aber das tatsächliche Problem der Würdigung der formgerechten Testamentserrichtung (bzw. eben nicht) werde ich selber lösen müssen. Da hilft mir auch nicht die Zustimmung eines Pflegers oder der ausbleibende Widerspruch desselben...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • nur als Gedanke: wenn die gesetzlichen Erben partout (auch ggf. teilweise) nicht zu ermitteln sind, würde ich auf jeden Fall durch dass Betreuungsgericht einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellen lassen, der dann angehört wird.

    Damit ist mein Anhörungsproblem natürlich auch gesetzeskonform gelöst. Aber das tatsächliche Problem der Würdigung der formgerechten Testamentserrichtung (bzw. eben nicht) werde ich selber lösen müssen. Da hilft mir auch nicht die Zustimmung eines Pflegers oder der ausbleibende Widerspruch desselben...

    Mein Beitrag bezog sich auch nur auf die Anhörung, nicht auf das restliche Problem. Dazu kann ich gerade nichts sagen, das hatte ich noch nie.

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