Anwalt will Vorschuss aus eigenen Mittel zurück

  • Moin Leute,

    Scheidungsantrag (dort ohne Antrag auf VKH) ging am 11.11.21 ein, der Vorschuss wurde angefordert und von dem Anwalt der Ast. Mitte Dezember bezahlt.
    Später wurde der Ast. VKH bewilligt, jedoch mit Wirkung ab 16.11.21, also ein paar Tage nach dem Scheidungsantrag.

    Nun möchte der Anwalt nach Abschluss des Verfahrens seinen aus eigenen Mitteln gezahlten Vorschuss zurückerstattet bekommen.

    Zunächst versuchte er es über seine Beiordnung. Dort hat meine Vertretung verfügt, dass die Gerichtskosten mit Antragseinreichung fällig geworden sind und somit nicht von der VKH umfasst sind.
    Sie verwies auf die Möglichkeit der Gerichtskostenausgleichung.

    In der SKR wurde der Vorschuss bereits von der Kostenschuld der Ast. abgezogen, da jedoch nichts verrechnet wurde, kommt eine Gerichtskostenausgleichung nicht in Frage.

    Der Anwalt beharrt jedoch weiterhin darauf den Vorschuss erstattet zu bekommen.

    Bin nun etwas überfragt :confused:

    Durfte der eingereichte Vorschuss des RA auf die Kostenschuld der Ast. gerechnet werden?
    Hat der RA einfach Pech, wenn er selbst den Vorschuss einzahlt und diesen eventuell nicht von seinem Mandanten wiederbekommt?
    Oder müsste er dies eher gem. § 11 RVG gegen die Ast geltend gemacht werden, da diese Gerichtskosten nicht von der VKH umfasst sind :gruebel:

  • In deinem Fall würde ich es tatsächlich über § 11 RVG lösen. Dem Anwalt wird's dann wahrscheinlich eine Lehre sein. Falls er eine förmliche Entscheidung über seine Rückforderung verlangt, dürfte das m.E. als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG zu lesen sein.

    Ich hatte in einem solchen Fall schonmal den Gerichtskostenvorschuss mit Rücksicht auf die später erfolgte PKH-Bewilligung erstattet - als weisungsgebundene Kostenbeamtin, nicht als sachlich unabhängige Urkundsbeamtin. Kostenvorschuss angefordert, PKH-Antrag kam nach der Anforderung reingekleckert, Bewilligung ab Antragstellung. Gerichtskasse fragt, was mit dem Vorschuss zu machen ist, Richter fand was in den Beck-Texten (ich kann die Fundstelle leider nicht nennen) zu dem Thema und sagte mir "löschen, das sind nur 5 Tage Differenz zum Bewilligungszeitraum". Schmeckte mir als Urkundsbeamtin nicht so ganz, aber ich die Sache lag mir als Kostenbeamtin vor. In dem Fall ist damals aber noch kein Vorschuss geflossen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Moin Leute, Scheidungsantrag (dort ohne Antrag auf VKH) ging am 11.11.21 ein, der Vorschuss wurde angefordert und von dem Anwalt der Ast. Mitte Dezember bezahlt. Später wurde der Ast. VKH bewilligt, jedoch mit Wirkung ab 16.11.21, also ein paar Tage nach dem Scheidungsantrag.

    Der Vorschuss darf gar nicht verrechnet werden, sondern muss zurück gezahlt werden.
    Zwar wurde der Vorschuss vor der VKH Bewilligung gezahlt, aber maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit. Der war hier vor der Zahlung des Vorschusses, welcher somit rückständig war und es gilt § 122 ZPO.

  • Richtig, die Rückzahlung muss erfolgen, siehe 3.2 in den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.

    (Auch wenn ich es nicht hundertprozentig nachvollziehen kann, dass die Tatsache der Bewilligung der VKH erst ab einem späteren Zeitpunkt überhaupt keine Auswirkungen für die VKH-Partei hat. Das gilt insbesondere für krasse Fälle, in denen es die VKH-Partei erst 2-3 Monate später schafft, ihre Erklärung bzw. die nötigen Belege einzureichen.)

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