Moin Leute,
Scheidungsantrag (dort ohne Antrag auf VKH) ging am 11.11.21 ein, der Vorschuss wurde angefordert und von dem Anwalt der Ast. Mitte Dezember bezahlt.
Später wurde der Ast. VKH bewilligt, jedoch mit Wirkung ab 16.11.21, also ein paar Tage nach dem Scheidungsantrag.
Nun möchte der Anwalt nach Abschluss des Verfahrens seinen aus eigenen Mitteln gezahlten Vorschuss zurückerstattet bekommen.
Zunächst versuchte er es über seine Beiordnung. Dort hat meine Vertretung verfügt, dass die Gerichtskosten mit Antragseinreichung fällig geworden sind und somit nicht von der VKH umfasst sind.
Sie verwies auf die Möglichkeit der Gerichtskostenausgleichung.
In der SKR wurde der Vorschuss bereits von der Kostenschuld der Ast. abgezogen, da jedoch nichts verrechnet wurde, kommt eine Gerichtskostenausgleichung nicht in Frage.
Der Anwalt beharrt jedoch weiterhin darauf den Vorschuss erstattet zu bekommen.
Bin nun etwas überfragt
Durfte der eingereichte Vorschuss des RA auf die Kostenschuld der Ast. gerechnet werden?
Hat der RA einfach Pech, wenn er selbst den Vorschuss einzahlt und diesen eventuell nicht von seinem Mandanten wiederbekommt?
Oder müsste er dies eher gem. § 11 RVG gegen die Ast geltend gemacht werden, da diese Gerichtskosten nicht von der VKH umfasst sind