Pfändung an der Quelle und Kontenpfändung

  • Hallo zusammen,

    Anfängerfrage:

    Sch. mit mehreren PfÜB, davon ein PfÜB mit Pfändung des Arbeitseinkommens und des Kontos. Alle anderen PfÜB nur Kontopfändung.

    Sch. beantragt Pfändungsschutz wegen Pfändung an der Quelle.
    Muss ich jetzt auch die Gläubiger anhören und beschließen, die nur das Konto pfänden?
    Ich habe irgendwie Bauchschmerzen, da diese Gläubiger ja dann auch auf eine nachzuholende Lohnpfändung „gestoßen“ werden. Oder wird der Beschluss nur dem Gläubiger gegenüber erlassen, der beides gepfändet hat?

    Falls es schon ein Thema dazu gibt, bitte verlinken.

    Tausend Dank und viele Grüße
    Nefili

  • Du musst in jeder pfüb-akte die eine Kontopfändung enthält eine Entscheidung erlassen und natürlich da den jeweiligen Gläubiger anhören.

    Wenn du nur bei 1 pfändung entscheidest, kriegt der nächste Gläubiger das pfändbare Kontoguthaben,.Die Erhöhung wirkt doch nur im jeweiligen Verfahren

  • Mir nachweisen lassen, wie hoch die Forderung der Pfändung des Arbeitseinkommens ist und wie viel monatlich abgefürt wird.
    Dann kann man ganz gut einschätzen, wie lange diese wohl noch bedient werden wird und so lange kommt auch nur unpfändbares Arbeitseinkommen auf dem Konto an.....

  • Mir nachweisen lassen, wie hoch die Forderung der Pfändung des Arbeitseinkommens ist und wie viel monatlich abgefürt wird.
    Dann kann man ganz gut einschätzen, wie lange diese wohl noch bedient werden wird und so lange kommt auch nur unpfändbares Arbeitseinkommen auf dem Konto an.....

    O.K.

    Ich habe noch von keinem Zwangsvollstreckungsrechtspfleger gehört, der sich diese Mühe macht...

  • Diese Diskussion führen wir hier ja gefühlt jedes Jahr mindestens 1x. :D

    Die meisten Kollegen, so auch ich, befristen die Quellenfreigabe nicht. Es obliegt dem jeweiligen Gläubiger, eine entsprechende Änderung ggü. dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen und ggf. eine Abänderung des Freigabebeschlusses zu erwirken.

  • was wären denn die Alternativen?

    Aktuell liegen ja die Voraussetzungen für eine "Quellenfreigabe" vor?!

    Dem steht ja auch nichts entgegen.

    Der übliche Beschlusstenor von vielen Kolleginnen/Kollegen laut wie folgt (noch alte Paragrafen):

    Zitat

    Auf Antrag des Schuldners wird die Pfändung des Guthabens auf dessen Pfändungsschutzkonto … bei der Drittschuldnerin abweichend von den Sockelfrei- und Mehrbeträgen gemäß § 850k Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO insoweit aufgehoben, als hiervon die unpfändbaren Teile der Einkünfte, welche monatlich von dem Arbeitgeber [Firmenname] des Schuldners als Lohn überwiesen werden, ab dem Monat … betroffen sind.

  • Diese Frage kommt wirklich immer mal wieder vor und aus Bankensicht kann ich immer nur wieder sagen, dass es echt verwunderlich ist,
    wenn 20 Kontenpfändungen bestehen und eine Quellenfreigabe kommt und nach kurzer Zeit kommt plötzlich das doppelte Gehalt, weil beim Arbeit-
    geber die Lohnpfändung erledigt ist und keiner der anderen Gläubiger auch den Lohn gepfändet hat.

    Zumindest hat das OLG Dresden vor kurzem n festgestellt, dass der Schuldner bei einem Arbeitsgeberwechsel einen neue Freigabe beantragen muss und
    der alte Beschluss dafür nicht ausreicht.

    In der Praxis sind die Beschlüsse leider nicht immer eindeutig formuliert. Mir fehlt z.B. oft der Hinweis, ob bei einem Einkommen unterhalb des Sockelfreibetrages
    nicht zumindest dieser gilt...

  • Diese Frage kommt wirklich immer mal wieder vor und aus Bankensicht kann ich immer nur wieder sagen, dass es echt verwunderlich ist,
    wenn 20 Kontenpfändungen bestehen und eine Quellenfreigabe kommt und nach kurzer Zeit kommt plötzlich das doppelte Gehalt, weil beim Arbeit-
    geber die Lohnpfändung erledigt ist und keiner der anderen Gläubiger auch den Lohn gepfändet hat.

    Das ist dann aber Sache der Gläubiger. Sie könnten prophylaktisch das Gehalt pfänden oder spätestens wenn sie erkennen, dass mehr Gehalt eingegangen ist (es bestehen ja Auskunftsrechte nach §836 III ZPO) kann die Aufhebung des Beschlusses beantragt werden.
    Da ja ggf. auch das pfändbare Gehalt schwankend ist oder sich ändert, kann man auch mit einer Befristung nicht vollends ausschließen, dass irgendwann pfändbares Gehalt aufs Konto eingeht. Wenn der Gläubiger dann nicht aufpasst ist das m.E. sein Problem.

    In der Praxis sind die Beschlüsse leider nicht immer eindeutig formuliert. Mir fehlt z.B. oft der Hinweis, ob bei einem Einkommen unterhalb des Sockelfreibetrages
    nicht zumindest dieser gilt...


    Das ist natürlich misslich und eine unsaubere gerichtliche Sachbearbeitung. Da sollte man dann beim Gericht um Klarstellung bitten. Allein damit das Gericht überhaupt erkennt, dass dort etwas unklar geblieben ist. Sonst machen die es nächstes Mal sicherlich genauso.
    Ich hatte zuletzt (auch noch nach alter Rechtslage) z.B. wie folgt entschieden:
    "Der dem Schuldner monatlich zu belassene Freibetrag wird auf die Höhe des auf das Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin, (IBAN: ) eingehende Einkommen von seinem Arbeitgeber: XYZ festgesetzt.

    Dem Schuldner hat jedoch – unter Anrechnung der Gutschrift des Arbeitgebers - jeden Monat mindestens der für ihn nach §850k Abs. 1, 2 und 4 ZPO maßgebliche Freibetrag zu verbleiben."

  • Die Problematik war hier auch eine ganze Weile nicht bekannt. Aber seit ca. einem 1/2 Jahr ergänzen wir den Beschluss über die Quellenfreigabe mit folgendem Passus:
    "...mindestens jedoch die Freibeträge der §§ 899, 902 ZPO, soweit diese gegenüber der Drittschuldnerin nachgewiesen sind."

  • Die Problematik war hier auch eine ganze Weile nicht bekannt. Aber seit ca. einem 1/2 Jahr ergänzen wir den Beschluss über die Quellenfreigabe mit folgendem Passus:
    "...mindestens jedoch die Freibeträge der §§ 899, 902 ZPO, soweit diese gegenüber der Drittschuldnerin nachgewiesen sind."

    Hinsichtlich des jedem Schuldner nach § 899 ZPO zustehenden Freibetrags ist der genannte Passus m. E. unzutreffend/missverständlich, da lediglich die Erhöhungsbeträge gegenüber der Drittschuldnerin nachzuweisen sind.

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