Verfügungsbeschränkung bei Grundschuldbestellung Freistaat Bayern

  • Hallo Zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Der Freistaat Bayern ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und veräußert an eine Privatperson. Es soll die Erwerbsvormerkung und eine Finanzierungsgrundschuld für eine Bank im Grundbuch eingetragen werden.
    Auf kommunaler Ebene gibt es ja für viele Gemeinden die Beschränkung, dass dort nur in Ausnahmefällen bzw. mit Genehmigung Grundschulden eingetragen werden dürfen.
    Über Schöner/Stöber Rn. 4084 gibt es für Bund und Länder wohl vergleichbare Regelungen, wonach auch diese evl. die Genehmigung zur Eintragung benötigen.
    Über Art. 64 BayHO gibt es auch eine solche Regelung :
    ("1Dingliche Rechte dürfen an staatseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2Die Bestellung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.").

    Allerdings gibt es für Bayern laut Schöner/Stöber Rn. 4075 die Ausnahme für Gemeinden wohl dann, wenn Finanzierungsgrundpfandrechte eingetragen werden sollen.
    Eine vergleichbare Ausnahmeregelung finde ich jedoch nicht für Bayern als Freistaat selbst. Kennt sich da jemand von euch aus und weiß evl. ob auch für Grundpfandrechtsbestellungen auf Grundstücken des Freistaats Bayern eine solche Ausnahme für Genehmigungen besteht und falls ja, wo ich diese finde?:confused:

    Vielen Dank schonmal vorab!!
    Liebe Grüße,
    Tanja

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