Verständnisproblem Nacherbenvermerk

  • Guten Abend,

    vielleicht kann mir jemand bei einem allgemeinen Verständnisproblem helfen:

    Es ist ja nunmehr bereits 2007 durch den BGH entschieden worden, dass ein Nacherbenvermerk auf einem Gesamthandsanteil nicht einzutragen ist (Fallkonstellation zB: Erbengemeinschaft aus A B und C, A verstirbt und hat per Testament Vor- und Nacherbfolge - Vorerbe ist D - angeordnet; hier wäre die Eintragung des D ohne Eintragung eines Nacherbenvermerk zu vollziehen.

    wie bewahre ich mich denn davor, beim Eintritt des Nacherbfalls - Tod des D - nicht dessen Erben einzutragen? Sich darauf zu verlassen, dass Kollegen irgendwelche Zettel in den Altendeckel tackern, erscheint mir mehr als fragwürdig. Und sonst weist ja nichts auf die materiell rechtlich bestenende Vor- und Nacherbfolge hin. Ich vertraue ja auch auf bestehende Eintragungen, sodass ich nicht mehr in das ursprüngliche Testament schauen würde.

    Wie wird das - abgesehen von der Eintragung eines etwaigen „schlafenden Nacherbenvermerks“ gehandhabt? Also ich wüsste nicht, wie man um einen solchen Vermerk umhin kommen könnte.

  • Momentan lege ich einen Zettel in den AD und Vermerke es nochmal auf dem inneren AD.

    Ich habe auch schon überlegt, ob ich die Vorerben in Abt. I ausdrücklich als - Vorerben - eintrage. (ohne Nacherbenvermerk)
    Dies habe ich bei uns bei alten Eintragungen so gesehen, obwohl das dort nicht unser Fall, sondern der Standardfall mit Nacherbenvermerk war.

  • Das habe ich mir auch schon überlegt. Allerdings dürfte das auf den 1. Blick viele Fragen aufwerfen. Ist ja auch die Frage, wer dafür haften soll, falls doch die falschen Erben eingetragen werden. Sicher nicht derjenige, der diese einträgt. Es ist ja nirgends ersichtlich …. Also ich finde die Auswirkungen dramatisch :(

  • Gemeint ist ein Nacherbenvermerk, der keine Verfügungsbeschränkung, sondern nur die Zugehörigkeit zu einem Sondervermögen ausdrückt (Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 188 Fn. 175), also eine Art bedingter Nacherbenvermerk für den Fall des Eintritts des Nacherbfalls.

    Man darf bei dieser Problematik nicht vergessen, dass nicht nur der Nacherbe Rechte hat, sondern auch die übrigen Gesellschafter haben Rechte. Wir sind nicht einseitig die Schutzpatrone der Nacherben.

    Dem Sicherungsbedürfnis des Nacherben stehen -da sich die Nacherbfolge nicht auf das GbR-Vermögen bezieht- die Rechte der Gesellschafter auf eine möglichst freie Teilnahme am Rechtsverkehr entgegen. Das ist eine Abwägung, die zulasten des Nacherben ausgeht (siehe Bauer/Schaub, Rn 60-62 zu § 51 GBO).

    Ich arbeite solche Erbenberichtigungen ganz normal ab und mache auch keinen Vermerk in den Aktendeckel.

  • Was ist ein schlafender Nacherbenvermerk?

    Kai war schneller. Siehe auch die Anmerkung von Böhringer im Rpfleger 5/2007, 260 ff. zum Vorlagebeschluss des OLG Stuttgart vom 14. September 2006, 8 W 193/06
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…449&pos=0&anz=1

    Böhringer geht davon aus, dass bei einer Vor- und Nacherbschaft an einem gesamthänderischen Grundstücksanteil die Verfügungsbeschränkung des BGB § 2113 nicht eingreift, spricht sich aber dafür aus, einen eingeschränkten Nacherbenvermerk einzutragen. Ein solcher sog. schlafender Nacherbenvermerk habe die Funktion eines Klarstellungsvermerks und entfalte bis zum Nacherbenfall keine Rechtswirkungen, sodass insbesondere keine Verfügungsbeschränkung bestehe.

    Dabei bezieht er sich auf die Ausführungen von Jung, Rpfleger 1995, 9 ff und Schmidt, „Gesamthandsgemeinschaft und Nacherbfolge“, BWNotZ 1996, 144/148 und vergleicht die Rechtslage mit derjenigen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 EGZGB. Auch dort könne der Vorerbe wie ein Vollerbe verfügen, es sei jedoch die Befangenheit des Grundstücks zum Nachlass durch einen besonderen Nacherbfolgevermerk zu verlautbaren.

    Der BGH 5. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 145/06, die Ansicht des OLG Stuttgart, dass kein Nacherbfolgevermerk einzutragen sei, bestätigt.

    In seiner Abhandlung „Der Tod eines Beteiligten im Grundstücksrecht“, ZfIR 2021, 201-209,
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-05-0201-01-A-02
    führt Böhringer aus:
    „Eine direkte Anwendung des § 2113 BGB scheidet aus, die analoge Anwendung wird im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit abgelehnt.18 Bei Abwägung der Interessen ist den Drittinteressen Vorrang vor den Interessen der Nacherben zu gewähren, deshalb wird auch ein Nacherbenvermerk im Grundbuch nicht eingetragen“
    Unter Fußnote 18 ist unter anderem das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 2010, 13 zitiert.
    Dieses Gutachten
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…0-light-pdf.pdf
    befasst sich auf Seite 14 unter 2a mit einem Vergleich mit der Rechtslage beim Nacherbenvermerk.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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