Guten Morgen allerseits,
im Zöller/Herget ZPO, 34. Aufl, 2022, § 766 Rn. 15 heißt es: „… Einstellung der ZwV ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 775 nicht erfolgt (zuerst um Einstellung angehen, bei Ablehnung Erinnerung)..“
Demnach wäre zunächst vom Schuldner gemäß § 775 Nr. 1 ZPO eine Ausfertigung einer Entscheidung vorzulegen, mit der der Titel beispielsweise aufgehoben wird. Einer Erinnerung bedarf es nicht zwingend. Wie handhabt Ihr das?