Geltend machen der Voraussetzungen des § 775 Nr. 1 ZPO

  • Guten Morgen allerseits,

    im Zöller/Herget ZPO, 34. Aufl, 2022, § 766 Rn. 15 heißt es: „… Einstellung der ZwV ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 775 nicht erfolgt (zuerst um Einstellung angehen, bei Ablehnung Erinnerung)..“

    Demnach wäre zunächst vom Schuldner gemäß § 775 Nr. 1 ZPO eine Ausfertigung einer Entscheidung vorzulegen, mit der der Titel beispielsweise aufgehoben wird. Einer Erinnerung bedarf es nicht zwingend. Wie handhabt Ihr das?

  • Ich weiß jetzt nicht ganz genau, was du willst. Aber wenn die Vollstreckung aus einem Titel durch Beschluss eingestellt wurde, ist mir, damit ich meine Maßnahme einstellen kann, gem. § 775 ZPO eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen. Darauf bestehe ich dann auch. Und dann stelle ich nach 776, 775 ZPO meine Maßnahme einstweilen ein bzw. hebe sie auf, wenn ich eine Entscheidung nach 775 Nr. 1 bzw. 3 ZPO habe.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • @ Der Vollstrecker:

    Ich verstehe nicht so recht, weshalb du in diesem Zusammenhang die Kommentierung zum § 766 ZPO liest.

    Passender sollte die zum § 775 ZPO sein; vgl. BeckOK ZPO, ZPO § 775 Rn. 31, beck-online:

    Zitat

    Das Vollstreckungsgericht stellt die Zwangsvollstreckung durch Beschluss ein, der zu begründen und den Beteiligten nach § 329 Abs. 2 mitzuteilen ist (Musielak/Voit/Lackmann Rn. 12; Zöller/Geimer Rn. 10; vgl. auch RGZ 70, 399 (403)). Dem Drittschuldner ist der Beschluss zumindest mitzuteilen (SWKT/Raebel/Thole Rn. 12; Stein/Jonas/Münzberg Rn. 34; weitergehend Zöller/Geimer Rn. 10: Zustellung; → Rn. 33).

    Oder habe ich deine Frage falsch verstanden?

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