Klausel nach Forderungsübertragung

  • Beteiligte einer Teilungsversteigerung sind A (Ast), B und C (Ag) - eingetragen als Erbengemeinschaft. Der Zuschlag wurde an A erteilt. Das Meistgebot wurde teilweise nicht bezahlt. Gemäß § 118 ZVG ist bezüglich des Erlösüberschusses Forderungszuweisung/freigabe für die ehemaligen Grundstückseigentümer A, B, C erfolgt.

    Auf Antrag wurde B zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses wegen der den ehemaligen Grundstückseigentümern A, B, C in Erbengemeinschaft zugewiesenen/freigegebenen Forderung erteilt (gemäß BGH, Beschluss 04.11.2020, VII ZB 69/18).

    Jetzt - einige Monate später - erhebt A Einwendungen gegen die Klausel, weil C seinen Erbanteil nach dem ursprünglichen Erblasser an A übertragen hat. Ein Nachweis wurde allerdings nicht vorgelegt. In der Nachlassakte konnte die Erbteilsübertragung jedoch festgestellt werden. Diese hat wie vorgetragen stattgefunden. Wie sich bei der Einsicht herausgestellt hat, hat die Erbteilsübertragung sogar bereits vor der Forderungszuweisung (also vor dem Verteilungstermin - jedoch nach Zuschlag) stattgefunden.

    A erhebt die Einwendungen nicht als Schuldner (Ersteher), sondern als Berechtigteer aus der zugewiesenen/freigegebenen Forderung. Damit liegt kein Fall des § 732 ZPO vor. Es ist ja bei den Berechtigten eine Rechtsnachfolge eingetreten. Irgendwie komm ich nicht weiter. Wie bekomme ich diese Rechtsnachfolge nachträglich zu der Forderungszuweisung und zu der bereits erteilten Vollstreckungsklausel dargestellt? Hat jemand eine Idee oder einen Lösungsansatz oder vielleicht so einen Fall schon einmal gehabt?

  • Das sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Klauselerteilung. Da sind wir nicht bei § 732 ZPO. Da geht es nur um formell-rechtliche Ungenauigkeiten. Hier muss die Klauselklage gem. § 768 ZPO erhoben werden. Wir als Rpfl. sind da raus.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nach Zuschlag aber noch vor Verteilung...und niemand kommt auf die Idee, mit dem Gericht zu reden!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach Zuschlag aber noch vor Verteilung...und niemand kommt auf die Idee, mit dem Gericht zu reden!

    ... Nein ...

    Ich habe den Vortrag des A jetzt letzlich nach § 732 ZPO behandelt (obwohl der Ersteher ja eigentlich eher als Forderungsberechtigter und nicht als Ersteher/Schuldner vorgetragen hatte) und zur Entscheidung dem Richter vorgelegt mit dem Zusatz, dass materiell-rechtliche Einwendungen im Prozessweg zu verfolgen sind.
    Irgendwas musste ja mit dem Einwand passieren.
    Die erteilte Klausel ist auch nach der Erbteilsübertragung weiter korrekt - die vollstreckbare Ausfertigung wurde B gegen A erteilt. Bei diesen Personen (Gläubiger und Schuldner) hat es keine Änderungen gegeben. Lediglich der Personenkreis der Forderungsberechtigten hat sich geändert. Das muss dann halt später nach erfolgreicher Vollstreckung bei der Verteilung unter den Berechtigten berücksichtigt werden.

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