Löschung Nacherbenvermerk

  • Hallo,

    ich habe folgende Konstellation:

    Im Grundbuch eingetragen waren Eheleute, wovon die Ehefrau bereits vor mehreren Jahren verstorben ist. Damals Erben geworden sind lt. Testament der Ehemann und eine der Töchter (A). Diese jedoch nur als nicht befreite Vorerbin. Nacherbe auf ihren Tod ist der überlebende Ehegatte (Vater) und Ersatznacherben die Abkömmlinge der Vorerbin und die weiteren Kinder der Eheleute (B+C). Zudem ist über den Erbanteil der Tochter A TV angeordnet.
    Eingetragen wurde damals im GB: Vater und Tochter A in Erbengemeinschaft, sowie ein Nacherbenvermerk und ein TV-Vermerk bzgl. des Anteils von A.
    Dieser NEV hätte meiner Meinung nach nicht eingetragen werden dürfen (Erbengemeinschaft in Abt. I eingetragen).

    Nun ist ebenso der Ehemann verstorben.
    Nach seinem Tod sind die Kinder A, B und C zu Erben eingesetzt.
    A ist erneut nicht befreite Vorerbin, Nacherben auf ihren Tod sind ihre Abkömmlinge, Ersatznacherben sind ihre Geschwister, nämlich B+C. TV bzgl. ihres Anteils ist angeordnet.

    Es wird nunmehr die Berichtigung des Grundbuches nach dem Tod des Ehemannes (bzw. Vaters) beantragt.
    Ich überlege den fälschlicherweise eingetragenen NEV zu löschen. Jedoch müsste ich dafür mE nach rechtliches Gehör gewähren. Aufgrund der Tatsache, dass Ersatznacherben u.a. die (nicht bekannten) Abkömmlinge der Vorerbin sind, müsste ich wohl selbst dafür einen Pfleger bestellen oder?

    Ich tue mich damit etwas schwer, weil ich der Meinung bin, dass das GBA den NEV im Jahr 2014 gar nicht hätte eintragen dürfen und die Beteiligten nunmehr mit der Bestellung eines Pflegers konfrontiert werden, die gar nicht notwendig gewesen wäre. Zumal der NEV auch noch einen Fehler hinsichtlich der eingesetzten Ersatznacherben enthält, weil damals das Testament anscheinend falsch gelesen wurde (es steht im NEV, dass Ersatznacherben die Abkömmlinge des Nacherben sind, was jedoch nicht stimmt).

    Wie würdet ihr das lösen?

  • Die Eheleute waren vorher in Bruchteilsgemeinschaft eingetragen. Die Ehefrau starb und wurde beerbt von Ehemann und Tochter (nur nicht befreite Vorerbin), welche sodann in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen waren und bis jetzt sind.

  • Dann verstehe ich auch nicht, weshalb der Nacherbfolgevermerk zu Unrecht eingetragen worden sein soll. Wenn die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge nicht von einem Miterben, sondern von dem ursprünglichen Erblasser getroffen wurde, dann war der NE-folgevermerk selbstverständlich einzutragen. Der BGH geht im Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 145/06, auf den Unterschied ein, bei dem ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und lediglich für einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet, zu dem Fall, dass einer der von ihm eingesetzten Miterben Vor- und Nacherbfolge anordnet. Zwar bestehe im ersteren Fall dann von vornherein die Situation, dass einer der Miterben bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt sei. Dass sich diese Beschränkung nach herrschender Auffassung auf den an sich unbelasteten Vollerben erstreckt, sei aber deshalb hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgehe, zu dessen Nachlass das Grundstück gehört. Demgegenüber würde die Anwendung von § 2113 BGB im letzteren Fall dazu führen, dass ein Miterbe durch Einsetzung eines Nacherben die übrigen Miterben – entgegen dem Willen des ursprünglichen Erblassers – den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterwerfen könne (siehe die Anm. von Wellenhofer in der JuS 2007, 1151 ff.).

    Beide Konstellationen sind daher voneinander abzugrenzen. So bestehen die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB, wenn der Erblasser den Erben teilweise als Vollerben, teilweise aber als bloßen Vorerben einsetzt oder wenn der Erblasser mehrere Erben einsetzt, jedoch nur für einen der Erben eine Nacherbschaft anordnet (siehe die Anm. von Keim in der NJW 2007, 2114/2116 ff. unter III. mit weiteren Nachweisen).

    Das Saarländische OLG führt dazu im Beschluss vom 03.05.1999, 5 W 314/98-93 (= ZEV 2000, 27 mit Anm. Schaub) aus:
    „Die in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Fälle betreffen Gesamthandsgemeinschaften, bei denen ursprünglich kein Anteil mit einer Nacherbschaft belastet war, vielmehr die Belastung eines Anteils erst nachträglich entstanden ist, …..Im Gegensatz dazu betrifft der vorliegende Fall eine Gesamthandsgemeinschaft, die als Miterbengemeinschaft erst mit dem Erbfall entstanden ist und bei der die Belastung eines Anteils mit einer Nacherbfolge originär von der Erblasserin angeordnet worden war. Diese Miterbengemeinschaft war entsprechend § 2113 Abs. 2 BGB in der Verfügung über zum Nachlass gehörende Grundstücke beschränkt.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Ausführungen. Da hatte ich leider total den Denkfehler in meiner Überlegung!

    Das heißt, der eingetragene Vermerk kann natürlich bestehen bleiben. Allerdings besteht ja nun gerade eine Erbengemeinschaft (nach der Mutter) und der eine Miterbe (Vater) ist nun verstorben und hat wiederum Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich des Anteils der einen Tochter angeordnet. Ich darf also bei der jetzigen Berichtigung nach dem Vater bzgl. des in Gesamthand befindlichen Miteigentums keinen NEV eintragen. Nur hinsichtlich seines 1/2 Anteils als Miteigentümer des Grundbesitzes, da es dahingehend ja die Anordnung durch den Erblasser selbst ist. Richtig?

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