Pfändung italienischer Zahlungsbefehl

  • Hallo.

    Ich habe einen Antrag auf PfÜb. Laut Titel ist es ein Zahlungsbefehl von einem LG in Italien. Als Anhang ist aber eine "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) No 1215/2012 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigefügt.

    Ich dachte eigentlich, dass die EU-Verordnung Nr. 1896/2006 (EuMVVO) anzuwenden ist und nicht die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO).

    Kann mir jemand helfen?

    Wenn es so ist, wie ich dachte, dann müsste Formblatt E und G der EuMVVO vorgelegt werden und nicht Anhang I der EuGVVO...

    Vielen Dank.

  • Wenn es sich um einen Zahlungsbefehl im Sinne der EuMVVO handelt, dann muss die Vollstreckbarkeit nach Art. 18 EuMVVO erklärt werden. Dann musst du den Titel noch mal zurückgeben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Woran erkenne ich, ob es ein Zahlungsbefehl nach der EuMVVO ist? Gibt es auch andere? Der Zahlungsbefehl ist vom 23.07.2019. Müsste also einer nach EuMVVO sein, oder?

    Tut mir leid, wenn die Frage vielleicht dämlich klingt, aber ich hatte sowas leider noch nie und der Auslandsbezug macht es gerade etwas schwer für mich...

  • Formblatt E (Europäischer Zahlungsbefehl) nebst Formblatt G (Vollstreckbarkeitsbescheinigung) stellen den Titel dar. Der Titel ist ohne zusätzliche Bescheinigung vollstreckbar. Aus den Formblättern (E und G) ergibt sich der Bezug zur EuMahnVO Nr. 1896/2006 (gleich oben auf den Formblättern).

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