Vollstreckbare Teilausfertigung - Einrede der Verjährung

  • Eine Rechtsnachfolgeklausel wegen Kindesunterhalt für die Zeit von 01.06.2008 bis 12.04.2010 (Übergang nach § 7 UVG) wurde vom Gläubiger beantragt. Der Schuldner hat einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser macht die Einrede der Verjährung geltend.

    Meines Erachtens muss ich das nicht beachten, da dies materiell-rechtliche Bedenken sind. Die müsste der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage einwenden. Was meint ihr?

    Danke.

  • Dem ist zweifelsfrei zuzustimmen.

    Es gab die Diskussion über den Sinn der Schuldneranhörung bei Rechtsnachfolge Kindesunterhalt ja erst in dem anderen Thread. Hier haben wir ein weiteres gutes Beispiel für deren Sinnlosigkeit. Der Schuldner wurde aufgrund der Anhörung in den Glauben versetzt, etwas gegen die Forderung tun zu können und hat sich einen kostenpflichtigen Anwalt gesucht. Und dann hat er auch noch einen gefunden, der solchen Unfug schreibt, statt seinem Mandanten gleich zu sagen, dass das nicht funktioniert.

    Wenn schon Schuldneranhörung, dann sollte man diese gleich mit dem Hinweis versehen, dass materiell-rechtliche Einwände oder Einreden Verjährung/Verwirkung/Erfüllung im Rahmen der Klauselerteilung nicht berücksichtigungsfähig sind.

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