Eine Rechtsnachfolgeklausel wegen Kindesunterhalt für die Zeit von 01.06.2008 bis 12.04.2010 (Übergang nach § 7 UVG) wurde vom Gläubiger beantragt. Der Schuldner hat einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser macht die Einrede der Verjährung geltend.
Meines Erachtens muss ich das nicht beachten, da dies materiell-rechtliche Bedenken sind. Die müsste der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage einwenden. Was meint ihr?
Danke.