Testamentsauslegung

  • Der Erblasser setzt seinen einzigen Sohn ein: " Wenn er bei seinem Tode keinen leiblichen Abkömmlinge haben sollte geht das ganze von mir vererbet Vermögen auf keinen Fall an seine Mutter M oder seine eventuelle Lebensgefährtin, sondern nur der Pflichtteil an seine eventuelle Ehefrau. Der Rest des von mir vererbten Vermögens geht dann an x (Gemeinnützige Institution)."
    Aufschiebend bedingte Nacherbschaft für x... wird das allem gerecht? Was ist mir dem Pflichtteil für die eventuelle Lebensgefährtin, diese soll ja anscheinend zumindest etwas aus dem Nachlass des Erblassers erhalten. Muss dazu was in den Erbschein? Wie seht ihr das?

  • Der Erblasser setzt seinen einzigen Sohn ein: " Wenn er bei seinem Tode keinen leiblichen Abkömmlinge haben sollte geht das ganze von mir vererbet Vermögen auf keinen Fall an seine Mutter M oder seine eventuelle Lebensgefährtin, sondern nur der Pflichtteil an seine eventuelle Ehefrau. Der Rest des von mir vererbten Vermögens geht dann an x (Gemeinnützige Institution)."
    Aufschiebend bedingte Nacherbschaft für x... wird das allem gerecht? Was ist mir dem Pflichtteil für die eventuelle Lebensgefährtin, diese soll ja anscheinend zumindest etwas aus dem Nachlass des Erblassers erhalten. Muss dazu was in den Erbschein? Wie seht ihr das?

    Vermächtnis auf den Überrest, denn wie Du sagst sollen ja jedenfalls die Pflichtteile aus der Erbschaft gezahlt werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Welche Pflichtteile? Weder Ehefrau noch Lebensgefährtin des Sohns (und der soll doch wohl Vorerbe sein) sind nach dem Vater pflichtteilsberechtigt.

    Aber nach dem Sohn. Das ist es ja gerade - der Vater geht offenbar davon aus, dass die Pflichtteile nach dem Tod des Sohnes auch aus seinem (des Vaters) Erbe gezahlt werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Gewollt ist doch wohl, dass evtl. Abkömmlinge des Sohns Nacherben sind, ersatzweise der gemeinnützige X, aber die Mutter des Sohns (=Ex-Frau des Erblassers) auf jeden Fall leer ausgeht.

    Der Vater ging wohl irrig davon aus, dass die Ehefrau des Vorerben ein Pflichtteilsrecht auch nach dem hat, was der Sohn als Vorerbe erhalten hat. Kann man das wirklich als Einsetzung der Ehefrau als (Ersatz-)Nacherbin oder Vermächtnis zu deren Gunsten auslegen? Wenn ja, in welcher Höhe?

  • Gewollt ist doch wohl, dass evtl. Abkömmlinge des Sohns Nacherben sind, ersatzweise der gemeinnützige X, aber die Mutter des Sohns (=Ex-Frau des Erblassers) auf jeden Fall leer ausgeht.

    Der Vater ging wohl irrig davon aus, dass die Ehefrau des Vorerben ein Pflichtteilsrecht auch nach dem hat, was der Sohn als Vorerbe erhalten hat. Kann man das wirklich als Einsetzung der Ehefrau als (Ersatz-)Nacherbin oder Vermächtnis zu deren Gunsten auslegen? Wenn ja, in welcher Höhe?

    Nein, das kann man als Vermächtnis auf den Überrest auslegen (was beim Tod des Sohnes noch da ist, wird vermacht, aber keine Einschränkung des Erben durch Anordnung der Vor-/Nacherbschaft).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Gewollt ist doch wohl, dass evtl. Abkömmlinge des Sohns Nacherben sind, ersatzweise der gemeinnützige X, aber die Mutter des Sohns (=Ex-Frau des Erblassers) auf jeden Fall leer ausgeht.


    Genau so:daumenrau


    Von der Mutter des Sohnes ist doch gar keine Rede. Die schwiegertochter des Erblassers soll was kriegen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Gewollt ist doch wohl, dass evtl. Abkömmlinge des Sohns Nacherben sind, ersatzweise der gemeinnützige X, aber die Mutter des Sohns (=Ex-Frau des Erblassers) auf jeden Fall leer ausgeht.


    Genau so:daumenrau


    Von der Mutter des Sohnes ist doch gar keine Rede.

    Äh, doch:D

    okay überredet :D

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Also ich sehe hier eine (auflösend bedingte) Vor- und Nacherbfolge. "Auf keinen Fall" ist mir zu stark, um nur schuldrechtliche Ansprüche zu begründen, die dann vielleicht nicht mehr durchsetzbar sind. Den Pflichtteil an die eventuelle Ehefrau halte ich auch für wahrscheinlich unbeachtlich, weil es danach klingt, dass der Erblasser nicht wusste, welche Auswirkungen Vor- und Nacherbfolge auf den Pflichtteil haben. Dazu ist aber natürlich der Sachverhalt aufzuklären.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!