Partei wohnt am Gerichtsort - RA außerhalb - Reisekosten

  • Wenn die Partei am Gerichtsort wohnt, aber einen RA außerhalb des Gerichtsortes beauftragt,
    sind dann Reisekosten erstattungsfähig aus dem weitest entfernten Ort des Amtsgerichtsbezirks zum Gerichtsort
    - oder ist das dann nicht notwendig und die Partei hätte einen Anwalt direkt vom Gerichtsort beauftragen können?

    Ich finde gerade keine passende Rechtsprechung ...

  • Ist das nicht genau der in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO genannte Fall?
    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

    Bei mir würde es für den RA am 3. Ort die Reisekosten geben, die ich einem RA mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichts gegeben hätte (am weitesten entfernter Ort).

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • RA an Gerichtsort = keine Reisekosten (komm nicht auf Wohnort der Partei an)
    RA im Gerichtsbezirk, egal wo die Partei wohnt = § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
    RA außerhalb Gerichtsbezirk = Kosten bis max. Entfernung des Gerichtsbezirkes, wenn nicht tats. Entfernung geringer (dann natürlich nur diese)

    Es kommt auf die Reisekosten des Anwaltes (= vgl. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG) an, nicht ob für die Partei Reisekosten angefallen sind (können es nach JVEG auch innherlab des Gerichtsortes sein!! aber anderes Thema)

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