Hallo an Alle,
ich habe einen Fall, bei dem ich ein bisschen Hilfe gebrauchen könnte.
Mir wurde im Juli 2021 ein Testament eines deutschen Erblassers mit letzten gewöhnlichem Aufenthalt in Brasilien mit der Bitte um Eröffnung eingereicht. Internationale Zuständigkeit wurde mit 10 Abs. 1 lit a); Abs. 2 EUErbVO begründet. Der Erblasser war vor seiner Auswanderung 2006 in meinem Bezirk wohnhaft. Daher habe ich auch eröffnet.
Inhalt des Testaments: Mein letzter Wille: Als Alleinerben bestimme ich hiermit Liesel ... für mein gesamtes Barvermögen, sowie Grundstück und Wohnung in Solingen.
23.07.2007
Liesel ist die geschiedene Ehefrau des Erblassers. Die Scheidung war jedoch vor Errichtung des Testaments.
Der Rechtsanwalt hat auch ausgeführt, dass der Erblasser regelmäßigen Kontakt zu Liesel hatte und auch immer wieder nach Deutschland kam.
In Brasilien hatte der Erblasser nochmal geheiratet. Die Ehefrau ist am 10.12.2020 nachverstorben. Der Erblasser war am 24.11.2020 verstorben.
Die Ehefrau in Brasilien hat noch einen Sohn.
Mir hat nun ein Notar einen Entwurf eines Erbscheinsantrags übersandt, der die geschiedene Ehefrau als Alleinerbin ausweisen soll und um Rückruf gebeten.
Ich tu mich jetzt ein bisschen schwer mit der Sache, weil ich vor lauter Vorschriften glaub nicht mehr durchblicke.
Grundsätzlich verweisen wird ja nach Brasilien zur Zuständigkeit und auch für das anzuwendende Erbrecht, aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Zum IPR im Brasilien hab ich ehrlich gesagt nicht viel gefunden, aber ich meine es so verstanden zu haben, dass auch dort an den Wohnsitz angeknüpft wird.
Das wäre dann ja auch Brasilien.
Jetzt stellt sich die die Frage, ob ich Art. 83 Abs. 4 EUErbVO heranziehe und das deutsche Testament, was vor der EU-ErbVO verfasst wurde als Rechtswahl für das deutsche Recht fingiere.
Dann hätte ich aber ja wohl für den gesamten Nachlass deutsches Recht oder? Weil weder unser Recht noch das brasilianische eine Nachlassspaltung vorsieht. Das hat der Erblasser aber bestimmt nicht gewollt.
Ich hab mir überlegt, ob ich einen gegenständlich beschränkten Erbschein für das in Deutschland belegene Vermögen erteilten könnte mit Liesel als Alleinerbin.
Aber es ist die Frage, ob dies wirklich korrekt wäre hier mit der Alleinerbschaft. Oder ob ich denken kann, naja in Brasilien würde mein Erbschein im Zweifel eh nicht anerkannt werden und die machen im Zweifel dort eh ihr eigenes Verfahren.
Der Notar möchte, dass ich den Sohn der Ehefrau des Erblassers in Brasilien anhöre und beteilige. Hier müsste ich dann doch zwingend das Testament und den Erbscheinsantrag übersetzen lassen oder?
Und es ist natürlich die Frage, ob ich in Brasilien wirklich zustellen kann. Ich hab bisher keine Erfahrungswerte mit Brasilien bei Auslandszustellungen. Eine formlose Übersendung einfach mit der Post halte ich nicht für sinnvoll.
Vielleicht kann mir bei meinem Wirrwarr im Kopf jemand helfen und hat ein paar Gedanken zu meinem Fall.
Vielen Dank im Voraus schon mal.