Hallo zusammen,
in einem Übergabevertrage haben sich die Veräußerer (2) eine RAV (§ 428 BGB9 vorbehalten (Bewilligung und Antrag bereits erklärt) und eine Eintragung vorerst abgelehnt. Nach den Bestimmungen soll der Veräußerer jederzeit berechtigt sein, den Eintragungsantrag zu stellen. Nun beantragt einer der Veräußerer die Eintragung, der andere ist offensichtlich nicht an der Eintragung interessiert oder lehnt diese sogar komplett ab (ebenso der Eigentümer). Daher meine Frage: Reicht der Eintragungsantrag eines Berechtigten aus?