§ 13 GBO Antragsrecht nur eines Berechtigten?

  • Hallo zusammen,

    in einem Übergabevertrage haben sich die Veräußerer (2) eine RAV (§ 428 BGB9 vorbehalten (Bewilligung und Antrag bereits erklärt) und eine Eintragung vorerst abgelehnt. Nach den Bestimmungen soll der Veräußerer jederzeit berechtigt sein, den Eintragungsantrag zu stellen. Nun beantragt einer der Veräußerer die Eintragung, der andere ist offensichtlich nicht an der Eintragung interessiert oder lehnt diese sogar komplett ab (ebenso der Eigentümer). Daher meine Frage: Reicht der Eintragungsantrag eines Berechtigten aus? :gruebel:

  • Was spricht denn dagegen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ... dass das Grundbuchamt nicht gegen den Willen der Beteiligten (hier der weiteren Berechtigten) tätig werden darf, Schöner/Stöber, Rdnr. 85. Im übrigen anzunehmen ist, dass sich die weitere Berechtigte nach Eintragung beschweren wird, weil die Veranlassung ohne ihre Zustimmung erfolgte.

    Ich suche eine Fundstelle, wonach bei mehreren Antragstellern eine Eintragung auf Veranlassung nur eines Antragstellers vorgenommen werden kann. Ich bin dazu bisher nicht fündig geworden.

    3 Mal editiert, zuletzt von Greta (17. August 2022 um 12:29) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Richtig. Ich denke, Greta hat da in die Rz. 85 in der blauen Bibel zu viel hereingelesen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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