Kostenfestsetzung § 788 ZPO durch das Familiengericht

  • Hallo, meine Kollegen und ich sind über Folgendes gestolpert:

    Es ging ein Antrag auf Kostenfestsetzung der vom Antragssteller an den GV vorverauslagten Gerichtskosten gem. §§ 103 ff. ZPO beim Familiengericht ein.

    Hier ist auch das Verfahren wg. einstweiliger Anordnung n. § 2 GewSchG anhängig gewesen. Es erging ein Beschluss, in dem u. a. die Verpflichtung zur sofortigen Räumung + Herausgabe der Whg. angeordnet wurde. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Antragssteller hat VKH, der Antragsgegner nicht.

    Es wird beantragt, Gerichtsvollzieherkosten (für die Räumung) festzusetzen. Geräumt wurde noch am selben Tag nach Beschlusserlassung.

    Können die Kosten hier nach § 788 ZPO durch das Familiengericht vom Ast gg. den AG festgesetzt werden?

  • Nach § 95 FamFG sind bei einer Räumung ja die Vorschriften der ZPO anwendbar. Hinsichtlich der Kosten für die Vollstreckung gilt das FamGKG dann, wenn die Vollstreckung durch das Familiengericht durchgeführt wird. In Gewaltschutzsachen erfolgt die Vollstreckung nur auf Antrag des Antragstellers, also nicht vAw durch das Familiengericht. Ich habe zu der Zuständigkeit nichts gefunden, aber aus dem Zusammenhang, dass die Vorschriften der ZPO und das GKG anzuwenden ist und die Vollstreckung nur auf Antrag des Gläubigers vorgenommen wird, tendiere ich zum Vollstreckungsgericht als zuständiges Gericht für die Festsetzung der Vollstreckungskosten. Das Problem, dass ich dann auch sehe, dass für die Vollstreckung extra PKH beim Vollstreckungsgericht beantragt hätte werden müssen. Oder steht dazu was im VKH-Beschluss?

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    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Sofern für die Zwangsvollstreckung PKH bewilligt wurde, hätte der Gerichtsvollzieher überhaupt keinen Vorschuss verlangen dürfen (§ 60 Abs. 1 S. 2 GVO).
    Dieser wäre durch ihn folglich zurückzuzahlen. Eine Festsetzung gegen den Antragsgegner käme daher nicht in Betracht.

    Interessante Ausführungen dazu finden sich auch hier: AG Kusel, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 M 149/14

    Falls keine PKH bewilligt wurde, liegt m. E. die Zuständigkeit für eine Festsetzung nach § 788 ZPO beim Vollstreckungsgericht.
    Der Fall ist vergleichbar mit der Konstellation, dass das Zivilgericht die Räumungsverpflichtung einer Wohnung angeordnet hat. Die Festsetzung der heirfür dem Gläubiger entstandenen Kosten erfolgt durch das Vollstreckungsgericht.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (18. August 2022 um 10:27)

  • Dass die Vollstreckung auf Antrag des Gläubigers und nicht von Amts wegen erfolgt, ist die Regel. Da macht es keinen Unterschied, ob der Titel vom Zivil- oder Familiengericht kommt. Insoweit gibt es hier keine Besonderheit bei der Frage der Zuständigkeit.

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  • Doch im Bereich des FamFG kann das halt sein, dass das Familiengericht von Amts wegen die Vollstreckung einleitet.

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  • "in der Regel" ungleich "immer". :)

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