Energiepreispauschale

  • Aber zu nichts zu gebrauchen würde ich aus Sicht des Vollstreckungsorgans jetzt nicht sagen, sondern eher:
    Man kann alles machen wenn man es nur schön begründet. Auch ein schöner Gedanke wie ich finde.

    So hatte ich es auch gemeint: Der Gesetzgeber verschiebt die Verantwortung auf die Exekutive und Judikative. ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • "Für die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale sind die Regelungen der Zivilprozessordnung maßgebend. Über die Frage der Pfändbarkeit ist von den zuständigen Vollstreckungsorganen und den Vollstreckungsgerichten zu entscheiden." (Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel, BT-Drs. 20/3356, 35 Nr. 53)

    Typische Antwort einer Juristin. Präzise, völlig richtig und trotzdem zu nichts zu gebrauchen.

    Und ist nicht ganz richtig. Im Insolvenzverfahren müsste das zuständige Prozessgericht über die Massezugehörigkeit entscheiden und ob der Arbeitgeber befreiend geleistet hatte.

  • Im Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende befasst sich Art. 1 § 4 mit der Unpfändbarkeit.

    Schauen wir mal, wer seinen Schuh behalten darf.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Würde ich gern, wenn ich eine hätte. BMAS weiß nix, ich suche mich später mal bei den BTDrucks. durch.

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  • Eine Stellungnahme gibt es:

    Damit wird die Energiepreispauschale alle Rentner*innen sowie Pensionäre erreichen. Die Energiepreispauschale soll der Versteuerung unterliegen, nicht als Sozialleistung gelten und auf diese auch nicht angerechnet werden. Außerdem soll sie nicht gepfändet werden können. Erhält eine Person mehrere Rentenleistungen, so soll sie die Energiepreispauschale nur einmal erhalten. Der Bund trägt dafür die Kosten.

    SoVD-Stellungnahme Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und Übergangsbereich

  • Das BMI liefert nach in seiner FAQ - 4. Punkt derzeit.

    Laut PWC gibt es noch keinen Entwurf - verrückt, dass dann schon Stellungnahmen seit einer Woche kursieren. :cool:

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  • Das BMI liefert nach in seiner FAQ - 4. Punkt derzeit.

    Wie kommt das BMI zu dieser verwegenen Behauptung? Oder sind FAQs jetzt zusammen mit Twitter Posts einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger gleichgestellt?


    Ich verweise einfach auf die FAQs, wenn ein Antrag kommt :wechlach:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da kann man nur den Kopf schütteln.
    Ich hab gerade den ersten Freigabeantrag auf dem Tisch, der aber ins Leere geht, weil ich sowieso Zahlungen seitens des Arbeitgebers komplett freigegeben habe.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da kann man nur den Kopf schütteln.
    Ich hab gerade den ersten Freigabeantrag auf dem Tisch, der aber ins Leere geht, weil ich sowieso Zahlungen seitens des Arbeitgebers komplett freigegeben habe.

    Ist das ein Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das BMI liefert nach in seiner FAQ - 4. Punkt derzeit.

    Wie kommt das BMI zu dieser verwegenen Behauptung? Oder sind FAQs jetzt zusammen mit Twitter Posts einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger gleichgestellt?

    Siehe oben, es ist #104. Leider findet sich noch nichts dazu in den Drucksachen.

    aktualisiert: Frage und Anwort in BT-Drs. 20/3621, 13 Nr. 17

    Jetzt bekannt, s. #117

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (7. Oktober 2022 um 15:11) aus folgendem Grund: Fähler enddeckt

  • aktualisiert: Frage und Anwort in BT-Drs. 20/3621, 13 Nr. 17

    Bereits bekannt, s. #95

    Ne, in #95 hieß es noch mit Datum vom 7.9.2022:
    "Für die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale sind die Regelungen der
    Zivilprozessordnung maßgebend. Über die Frage der Pfändbarkeit ist
    von den zuständigen Vollstreckungsorganen und den Vollstreckungs-
    gerichten zu entscheiden."

    In der ob genannten Drucksache vom 20.09.2022 heißt es schon:

    "Ziel der Bundesregierung ist es, dass die Entlastungspakete auch tat-
    sächlich bei den Menschen ankommen können. Es wird derzeit geprüft,
    ob eine Anpassung gesetzlicher Regelungen nötig ist."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Diese Drucksache ist, zusammen mit der selten genialen FAQ Antwort einfach nur der Oberknaller.
    Noch oberknalliger kann es nur werden, wenn 70% der Schuldner aufgrund abschlägiger Entscheidung ihre EPP gepfändet bekommen, und dann bei dem Rentnerpaket tatsächlich eine Unpfändbarkeit enthalten sein sollte. Das wäre gesellschaftlicher Ober-Gau.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ganz deiner Meinung.
    Aber mal was anderes:
    Sieht man die EPP generell als pfändbar an, müssen die IV‘s dann dem Geld hinterherlaufen, wenn der AG an den Schuldner bezahlt und wir das Konto hinsichtlich Arbeitgeberzahlungen freigegeben haben. Müsste er im Extremfall den AG verklagen,zahlt d.Sch. Nicht? Ist ja Insolvenzmasse.
    Der Sch. Vielleicht sein Job verliert.
    Ist jetzt alles total überspitzt dargestellt, aber wie weit muss man gehen?
    Spätestens bei der Prüfung der Schlussrechnung müssen wir ja Farbe bekennen.

    Willkommen in Absurdistan!

    LG Sonni

  • Grundsätzlich ja. Der Verwalter müsste gegen den Arbeitgeber vorgehen.

    Aber bei der Frage ob er klagt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Entscheidung, die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist. Wenn mir mein Verwalter also schreibt, dass er den Arbeitgeber zur Zahlung aufgefordert hat, der aber der Meinung ist, schuldbefreiend geleistet zu haben oder nicht zahlungsfähig zu sein und der Verwalter daher von einer Klageerhebung absieht, akzeptiere ich das. (Es würde ja nur um eine Klage über 100-150 EUR gehen)

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