Hallo zusammen,
im Mahnbescheid wurden unter Verfahrenskosten (Streitwert 2.400 €) eine Vergütung von Inkassodienstleitung für die Vertretung des Antragsstellers im Mahnverfahren in Höhe von 142,10 € festgesetzt.
Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat sich für den Kläger ein RA bestellt und Klage erhoben. Anschließend erging ein VU.
Der KlVertreter beantragt jetzt die Festsetzung der Gebühren gerichtliches Mahnverfahren für den Inkassodienstleister (1,0 Verfahrensgebühr, 0,45 Anrechnung, Postpauschale = 142,10 €) sowie für das streitige Verfahren 1,3 Verf.gebühr und 0,5 Terminsgebühr.
Muss der Klägervertreter gemäß § 13 f RDG S. 1 die Gebühren für den Inkassodienstleister in Höhe von 142,10 € anrechnen oder gilt hier S. 3 dass nicht angerechnet werden muss, weil der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat (kann ich so nicht nachprüfen - ist dafür der Widerspruch gegen den MB die Grundlage?) und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines RAs gegeben hat.
Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.