• Hallo zusammen,

    im Mahnbescheid wurden unter Verfahrenskosten (Streitwert 2.400 €) eine Vergütung von Inkassodienstleitung für die Vertretung des Antragsstellers im Mahnverfahren in Höhe von 142,10 € festgesetzt.
    Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat sich für den Kläger ein RA bestellt und Klage erhoben. Anschließend erging ein VU.

    Der KlVertreter beantragt jetzt die Festsetzung der Gebühren gerichtliches Mahnverfahren für den Inkassodienstleister (1,0 Verfahrensgebühr, 0,45 Anrechnung, Postpauschale = 142,10 €) sowie für das streitige Verfahren 1,3 Verf.gebühr und 0,5 Terminsgebühr.

    Muss der Klägervertreter gemäß § 13 f RDG S. 1 die Gebühren für den Inkassodienstleister in Höhe von 142,10 € anrechnen oder gilt hier S. 3 dass nicht angerechnet werden muss, weil der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat (kann ich so nicht nachprüfen - ist dafür der Widerspruch gegen den MB die Grundlage?) und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines RAs gegeben hat.

    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

  • Muss der Klägervertreter gemäß § 13 f RDG S. 1 die Gebühren für den Inkassodienstleister in Höhe von 142,10 € anrechnen oder gilt hier S. 3 dass nicht angerechnet werden muss, weil der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat (kann ich so nicht nachprüfen - ist dafür der Widerspruch gegen den MB die Grundlage?) und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines RAs gegeben hat.

    Wenn der Schuldner im Rahmen der Anhörung nichts vorträgt, würde ich antragsgemäß festsetzen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wenn der Schuldner im Rahmen der Anhörung nichts vorträgt, würde ich antragsgemäß festsetzen.

    Ich nicht.
    §13f S.3 RDG ist der Ausnahmefall. Der Kläger muss das Vorliegen der Voraussetzungen daher substantiiert darlegen. Das entsprechender substantiierter Sachvortrag vorliegt lässt der Sachverhalt nicht erkennen.
    Fehlt solcher verbleibt es bei §13f S. 1 RDG und einer (fiktiven) Anrechnung.

  • Hello zusammen,

    ich habe eine ähnliche Konstellation:

    S schuldet K Geld

    K fordert S mehrfach zur Zahlung auf; Zahlungen gehen nicht oder zumindest nicht hinreichend ein

    K beauftragt Inkassounternehmen mit der Beitreibung

    Inkassounternehmen treibt und schließt eine Ratenzahlungsvereinbarung, die einige Monate eingehalten wird- insbesondere werden die Zahlungen auf die Vergütung des Inkassounternehmens verrechnet

    Die Zahlungen bleiben wieder aus; K beauftragt vorgerichtlich einen RA

    RA fordert außergerichtlich zur Zahlung auf und beantragt Mahnbescheid; S legt Widerspruch ein; das Zivilverfahren wird durchlaufen und endet durch VU gg. den S


    Jetzt kam der KFA des RA für den K; die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 IV VV RVG wird nicht vorgenommen; ich frage nach, weil ich aus der Klageschrift die Zahlung auf die Inkassokosten erkennen kann und sich der K daher grundsätzlich so behandeln lassen muss, als wäre nur der RA beauftragt worden (was zur Anrechnung führt)

    Jetzt argumentiert der RA, dass der S die Forderung vorgerichtlich nicht bestritten hat.

    Erst mit dem Widerspruch wurde die Forderung bestritten

    Was meint ihr: zieht das?


    Dagegen spricht, dass das Gesetz im Wortlaut "und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat" festlegt.

    Das Bestreiten hat nicht den Anlass für die Beauftragung des RA gegeben; der RA wurde bereits zuvor beauftragt; er hätte bis zum Bestreiten (bspw. durch den Widerspruch) die Beitreibung in der Hand des Inkassounternehmens lassen müssen

    Dafür spricht m.E.:

    Es ist doch eigentlich völlig egal, wann bestritten wird, maßgebend ist, DASS bestritten wurde; das Ergebnis (außergerichtliche Beitreibung-> Mahnverfahren-> dann (nach Widerspruch) streitiges Verfahren) ist doch gleich und kostenmäßig ergibt sich ebenso keine Mehrbelastung (es hätte sich ein Unterschied ergeben, wenn der Schuldner nach Aufforderung des RA gezahlt hätte, so ist es hier ja aber nicht)
    ->Es gibt (im Ergebnis!) keinen nennenswerten Unterschied zu der (unproblematischen und anrechnungsfreien) Konstellation: Inkasso treibt außergerichtlich bei, beantragt Mahnbescheid, der Beklagte legt Widerspruch ein (erstmaliges Bestreiten der Forderung) DANN wird der RA beauftragt, das Klageverfahren zu führen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sehe das genauso wie Du: hier muss angerechnet werden. Hier geht es nicht um den Erstattungsanspruch den Anwalts, sondern um den Erstattungsanspruch des Klägers. Ob der Kläger vorab ein Inkassobüro oder einen Anwalt einschaltet ist egal; folgt ein Klageverfahren, dann ist anzurechnen.

    Der Beklagte hat die Inkassokosten bereits im Wege der Ratenzahlung ausgeglichen. Er hat dann irgendwann die Ratenzahlung eingestellt, weswegen der Anwalt eingeschaltet wurde. Für die Anrechnung kommt es doch auch nicht darauf an, ob die Forderung bestritten wurde oder nicht. § 15 a Abs. 3 RVG ist da eindeutig. Durch die Erfüllung ist anzurechnen.

  • Ich sehe das genauso wie Du: hier muss angerechnet werden. Hier geht es nicht um den Erstattungsanspruch den Anwalts, sondern um den Erstattungsanspruch des Klägers. Ob der Kläger vorab ein Inkassobüro oder einen Anwalt einschaltet ist egal; folgt ein Klageverfahren, dann ist anzurechnen.

    Der Beklagte hat die Inkassokosten bereits im Wege der Ratenzahlung ausgeglichen. Er hat dann irgendwann die Ratenzahlung eingestellt, weswegen der Anwalt eingeschaltet wurde. Für die Anrechnung kommt es doch auch nicht darauf an, ob die Forderung bestritten wurde oder nicht. § 15 a Abs. 3 RVG ist da eindeutig. Durch die Erfüllung ist anzurechnen.

    ich bin mir nicht sicher;

    Also zunächst muss man wohl sagen: materiell findet eine Anrechnung der Vergütung des Inkassounternehmens auf die Vergütung des RA nicht statt!

    Der Kläger muss beide Dienstleister in voller Höhe bezahlen!

    Die Frage ist allerdings, ob der Kläger sich so behandeln lassen muss, als wenn er nur einen RA beauftragt hätte

    => hätte er nur einen RA beauftragt, würde die Anrechnung stattfinden und berücksichtigt werden; so muss er sich behandeln lassen, also Anrechnung zu berücksichtigen

    Aber ob das tatsächlich so ist finde ich ganz schön schwierig; und hier kommt es nach §13f RDG durchauf auf das Bestreiten (und den Zeitpunkt des Bestreitens?!) an

    Bestreitet der Schuldner (wie hier) erst durch den Widerspruch und beauftragt daher daraufhin (also nicht wie bei mir!) der Gläubiger einen RA mit dem Klageverfahren, ist eine Anrechnung m.E. nicht zu berücksichtigen


    Aber: wie ist es bei mir? Der Schuldner hat erstmalig durch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid bestritten, aber der RA war bereits vorgerichtlich (bevor der Schuldner bestritten hat!) beauftragt.

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  • Aber § 13f RDG gibt Dir doch die gesamte Lösung vor. Erstattungsfähig ist nicht mehr, als wenn von vorneherein ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre. Nur dann, wenn der Anwalt erst nach dem Bestreiten beauftragt wird, sind die Gebühren eines Inkassounternehmens neben den Kosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig (§ 13f S. 3 RDG) und eben das ist doch hier nicht der Fall. Der Gegner hat die Raten nicht mehr gezahlt (was kein Bestreiten der Forderung darstellt); daraufhin hat der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser ist vorgerichtlich tätig geworden und hat dann den Erlass eines MB beauftragt (auch das hätte ja das Inkassounternehmen machen können). Von daher: Anrechnung.

    Hätte das Inkassounternehmen den MB beantragt, die Gegenseite Widerspruch eingelegt und dann erst wäre der Anwalt beauftragt worden, würde die Sache anders aussehen.

  • Das OLG Dresden (NJW 2023, 532) führt in seiner Entscheidung (Fettdruck durch mich) aus:

    Zitat

    § 13f Satz 1 und 2 RDG sollen eine schuldnerschädigende Kostendopplung durch Inanspruchnahme sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts verhindern. Auf Grund dieser Vorschriften ist der Gläubiger grundsätzlich nicht berechtigt, die Erstattung von mehr Kosten zu verlangen als ihm bei Beauftragung lediglich des Rechtsanwaltes entstanden wären (Toussaint/Toussaint, 2. Aufl., RDG, § 13f Rdnr. 1; Salten, MDR 2022, 69, 70). Es wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass eine Doppelbeauftragung von Inkassodienstleister und Rechtsanwalt im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich im Normalfall nicht zu einer doppelten Kostenbelastung des Schuldners führen kann, wenn der Schuldner die Forderung entweder von Anfang an bestritten hat oder insgesamt nicht bestritten hat (BeckOnline-Kommentar RDG/Günther, 22. Edition 01.07.2022, § 13 f Rdnr. 3; Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, Bt-Drs. 19/20348, Seite 28).

    Daher entspricht es im vorliegenden Fall also der gesetzgeberischen Linie, wenn eine Anrechnung hier erfolgt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Aber § 13f RDG gibt Dir doch die gesamte Lösung vor. Erstattungsfähig ist nicht mehr, als wenn von vorneherein ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre. Nur dann, wenn der Anwalt erst nach dem Bestreiten beauftragt wird, sind die Gebühren eines Inkassounternehmens neben den Kosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig (§ 13f S. 3 RDG) und eben das ist doch hier nicht der Fall. Der Gegner hat die Raten nicht mehr gezahlt (was kein Bestreiten der Forderung darstellt); daraufhin hat der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser ist vorgerichtlich tätig geworden und hat dann den Erlass eines MB beauftragt (auch das hätte ja das Inkassounternehmen machen können). Von daher: Anrechnung.

    Hätte das Inkassounternehmen den MB beantragt, die Gegenseite Widerspruch eingelegt und dann erst wäre der Anwalt beauftragt worden, würde die Sache anders aussehen.

    jau so ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift!

    was mich zögern ließ war der Gedanke, ob es tatsächlich (wie es der Wortlaut in der Tat vorgibt) einen nennenswerten Unterschied machen kann, wann bestritten wird; Hauptsache wäre DASS bestritten wird

    Das OLG Dresden (NJW 2023, 532) führt in seiner Entscheidung (Fettdruck durch mich) aus:

    Zitat

    § 13f Satz 1 und 2 RDG sollen eine schuldnerschädigende Kostendopplung durch Inanspruchnahme sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts verhindern. Auf Grund dieser Vorschriften ist der Gläubiger grundsätzlich nicht berechtigt, die Erstattung von mehr Kosten zu verlangen als ihm bei Beauftragung lediglich des Rechtsanwaltes entstanden wären (Toussaint/Toussaint, 2. Aufl., RDG, § 13f Rdnr. 1; Salten, MDR 2022, 69, 70). Es wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass eine Doppelbeauftragung von Inkassodienstleister und Rechtsanwalt im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich im Normalfall nicht zu einer doppelten Kostenbelastung des Schuldners führen kann, wenn der Schuldner die Forderung entweder von Anfang an bestritten hat oder insgesamt nicht bestritten hat (BeckOnline-Kommentar RDG/Günther, 22. Edition 01.07.2022, § 13 f Rdnr. 3; Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, Bt-Drs. 19/20348, Seite 28).

    Daher entspricht es im vorliegenden Fall also der gesetzgeberischen Linie, wenn eine Anrechnung hier erfolgt.

    der Schuldner hat nicht insgesamt nicht bestritten, ich meine spätestens in der Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid ist ein Bestreiten zu sehen

    Aber der Satz "im Normalfall nicht zu einer doppelten Kostenbelastung des Schuldners führen kann" beseitigt meine Zweifel:

    Gesetzlicher Normalfall ist die Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs; das Kostenrecht soll typisierend betrachten und die Ausnahme des Satz 3 ist eng umgrenzt- maßgebend muss die ex tunc Betrachtung sein, nicht die ex nunc;
    dass im Nachhinein die Voraussetzungen des §13f 3 RDG erfüllt wurden, reicht nicht aus

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  • Richtig. Das Nachhinein reicht nicht aus. Es kommt in der Regel immer auf den Zeitpunkt an, wann was passiert und zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts lag nun mal ein Bestreiten des Schuldners noch gar nicht vor. Und eben darum muss die Anrechnung vorgenommen werden. Ich bin da ganz bei Dir.

  • was mich zögern ließ war der Gedanke, ob es tatsächlich (wie es der Wortlaut in der Tat vorgibt) einen nennenswerten Unterschied machen kann, wann bestritten wird; Hauptsache wäre DASS bestritten wird

    Das OLG Dresden (NJW 2023, 532) führt in seiner Entscheidung (Fettdruck durch mich) aus:

    Zitat

    § 13f Satz 1 und 2 RDG sollen eine schuldnerschädigende Kostendopplung durch Inanspruchnahme sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts verhindern. Auf Grund dieser Vorschriften ist der Gläubiger grundsätzlich nicht berechtigt, die Erstattung von mehr Kosten zu verlangen als ihm bei Beauftragung lediglich des Rechtsanwaltes entstanden wären (Toussaint/Toussaint, 2. Aufl., RDG, § 13f Rdnr. 1; Salten, MDR 2022, 69, 70). Es wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass eine Doppelbeauftragung von Inkassodienstleister und Rechtsanwalt im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich im Normalfall nicht zu einer doppelten Kostenbelastung des Schuldners führen kann, wenn der Schuldner die Forderung entweder von Anfang an bestritten hat oder insgesamt nicht bestritten hat (BeckOnline-Kommentar RDG/Günther, 22. Edition 01.07.2022, § 13 f Rdnr. 3; Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, Bt-Drs. 19/20348, Seite 28).

    Daher entspricht es im vorliegenden Fall also der gesetzgeberischen Linie, wenn eine Anrechnung hier erfolgt.

    der Schuldner hat nicht insgesamt nicht bestritten, ich meine spätestens in der Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid ist ein Bestreiten zu sehen

    Das "insgesamt" habe ich mit diesen Ausführungen des OLG Dresden nur auf die (im hiesigen Fall ja doppelte) außergerichtliche Tätigkeit bezogen. Wenn erstmals im Mahnverfahren ein Bestreiten erfolgt und für das Mahnverfahren nunmehr ein RA beauftragt ist, dann ist keine Anrechnung vorzunehmen, wenn also vorgerichtlich das Inkasso und gerichtlich ein RA tätig wird (BGH, NJW 2023, 1368 - keine Schadensminderungspflicht des Gläubigers).

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  • Das Urteil des BGH passt nicht. Das ist genau der Fall, der oben schon von mir angesprochen wurde. Hätte das Inkassounternehmen den MB beantragt und nach Widerspruch wäre der Anwalt beauftragt worden, wäre die Anrechnung nicht vorzunehmen. Das ist aber auch klar, da der Anwalt ja dann erst nach dem Bestreiten durch den Schuldner beauftragt wurde. Den Fall haben wir hier aber nicht.

    Der Anwalt wurde beauftragt, nachdem der Schuldner die Ratenzahlungen gegenüber dem Inkassobüro ohne Angabe von Gründen eingestellt hat. Die reine Nichtzahlung stellt aber kein Bestreiten dar. Und damit erfolgte die Beauftragung des Anwalts vor Bestreiten durch den Schuldner, womit eine Anrechnung eben dann doch vorzunehmen ist aus den in § 13f RDG genannten Gründen.

  • Ich habe mich vielleicht nicht deutlich genug ausdrücken können: Dass der vom BGH entschiedene Fall nicht der vorliegende ist, ist klar. Dass keine Anrechnung vorzunehmen sei, war - bis zu dieser Entscheidung - offenbar dagegen aber nicht ganz so klar (Argument: Schadensminderungspflicht - Du, böser Gläubiger, hättest sofort außergerichtlich einen RA beauftragen müssen, anstelle ein Inkasso erst einzuschalten), weil die Sache sonst wohl nicht noch durch den BGH zu entscheiden gewesen wäre.

    Darum ging es mir aber nicht. Es ging mir ausschließlich um die gesetzgeberische Wertung der durch die gesetzliche Regelung angestrebten Verhinderung der Doppelbelastung des Schuldners und das in diesem Zusammenhang vom OLG genutzte Wort "insgesamt". Ich wollte es für den hier vorliegenden Fall (außergerichlicht erst Inkasso, dann nach Aussetzen der vereinbarten Ratenzahlung erneut außergerichtlich RA) in Bezug auf nur die außergerichtliche Tätigkeit bezogen wissen, während JoansDong das offenbar auf beide Bereiche (also nicht nur außergerichtlich, sondern auch gerichtlich) bezieht. Aus der BGH-Entscheidung wollte ich daher für den vorliegenden Fall den folgenden Rückschluß ziehen: Der BGH begründet seine Entscheidung (nicht nur, aber auch) damit, dass für die Frage der Schadensminderungspflicht keine ex-post-Betrachtung anzustellen sei, sondern die ex-ante-Sicht entscheidet (Rn. 43). Während der BGH aufgrund der ex-ante-Sicht entschieden hat, dass die nach Verzug erfolgte außergerichtliche Beauftragung eines Inkasso aufgrund anfänglichen Nichtbestreitens und dann aber doch noch nachfolgendem außergerichtlichen Bestreiten mit der Folge der gerichtlichen Beauftragung eines RA nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, läßt sich der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht für den vorliegenden Fall einer doppelten außergerichtlichen Beauftragung dem Gläubiger eben genau vorhalten, weil doch nicht erkennbar ist, weshalb anstelle der außergerichtlichen Weiterbearbeitung durch das Inkasso nunmehr trotz Nichtbestreitens ein RA zu beauftragen war.

    Ich weiß nicht, ob ich meinen (gedanklichen) Punkt jetzt verständlicher machen konnte?

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (13. Februar 2024 um 11:18)

  • Mh die vom BGH entschiedene Konstellation spielt 2019;

    §13f RDG (bzw. §13c RDG) gibt es erst seit 01.10.2021; zwar gar es auch vorher Begründungsansätze in diesem Komplex, die wurden aber (wie auch in der BGH Entscheidung erörtert) aus der Schadensminderungspflicht nach bürgerlichem Recht abgeleitet, wohingegen ich jetzt unmittelbar §13f RDG anwende, in dem das schon ziemlich explizit geregelt ist

    In meiner Konstellation wurden und werden jedenfalls die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung nicht doppelt beansprucht; Geltend gemacht und tituliert sind die Kosten einer vorgerichtlichen Rechtswahrnehmung.

    Was meinst du nun: muss sich der Kläger/Gläubiger behandeln lassen, als hätte er nur einen RA beauftragt (=> Anrechnung nach Vorbemerkung 3 IV VV RVG zu berücksichtigen) oder nicht (keine Anrechnung=> volle 3100 Verfahrensgebühr)


    Ich tendiere atm zu ersterem; Argument:

    Der Gesetzgeber hat die Frage ob und wann der Schuldner für die Beauftragung beider Dienstleister herangezogen werden kann, aus dem bisherigen Regelungskonstrukt herausgelöst und durch §13f RDG explizit auch für die Kostenfestsetzung in der dort üblichen typisierenden Betrachtungsweise geregelt, in welcher Reihenfolge die Ereignisse (Beauftragung Inkasso, Beauftragung RA, Bestreiten des Schuldners) stattfinden müssen, um von dem sonst geltenden gesetzlichen Regelfall abzuweichen.


    Aber: ich halte das für diskutabel (weswegen ich ja grade hier bin:))

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  • Hallo,

    ich habe einen ähnlichen Fall, bei dem ich nicht weiter weis.

    Es wurde Einspruch gegen den VB eingelegt. Der Kläger wurde im Mahnverfahren schon durch einen RA vertreten.

    Im VB ist sowohl die außergerichtliche Geschäftsgebühr, die Gebühr für das Mahnverfahren, als auch Inkassokosten (177 €) tituliert. Nun wurde der Einspruch verworfen.

    Der Kläger beantragt mir nun noch eine 0,3 Verfahrensgebühr, (unter Anrechnung der Gebühr für das Mahnverfahren).

    Muss ich hier die Inkassokosten anrechnen? Und wenn ja, in welcher Höhe.

  • Meiner Meinung nach, darfst Du da jetzt gar nichts anrechnen (außer der MB-Gebühr). Vorgerichtliche Kosten sind auf ein nachfolgendes Verfahren anzurechnen. Nachfolgend war das Mahnverfahren, was bedeutet, die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren hätte bereits dort erfolgen müssen. Das musst Du gar nicht mehr prüfen.

    Inkassokosten neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind eigentlich überhaupt nicht erstattungsfähig. Da das im Mahnverfahren aber nicht geprüft wird und der Einspruch verworfen wurde, ist das halt anscheinend so tituliert. Auch da musst Du selbst im Kostenfestsetzungsverfahren gar nicht dran rütteln. Für Dich gilt nur: 1,3 VG unter Anrechnung 1,0 VG aus Mahnverfahren. Der Rest kann Dir egal sein, weil er schon tituliert ist und Du einen bestehenden Titel nicht abändern darfst/kannst, solange das kein von Dir erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss ist.

  • Der Rest kann Dir egal sein, weil er schon tituliert ist und Du einen bestehenden Titel nicht abändern darfst/kannst, solange das kein von Dir erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss ist.

    da kann ich nicht bis zum Ende mitgehen

    Nach Vorbemerkung 3 IV VV RVG wird die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet

    "Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend." heißt es dort weiter.

    Ich würde also zunächst im Vollstreckungsbescheid nachschauen, ob die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Mahnverfahrensgebühr angerechnet wurde; ist dies nicht geschehen, müsste die Anrechnung sehr wohl in diesem deinem (Festsetzungs) Verfahren berücksichtigt werden; ggsf. verbleibt nur die Auslagenpauschale zur Festsetzung.


    Darüber hinaus meine ich, dass sich aus §13f RDG auch ergibt ("dies gilt für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Aufträge"), dass eine vorherige übermäßige Inanspruchnahme des Schuldners (sowohl Geschäftsgebühr des RA, als auch Inkassokosten tituliert) dazu führen kann, dass ein weiterer Kostenerstattungsanspruch gar nicht mehr besteht- Der Gläubiger kann die ihm insgesamt entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen RA beauftragt hätte.

    dies würde ich an dieser Stelle allerdings nicht von Amts wegen berücksichtigen; es ist grds. davon auszugehen, dass die mehrfache vorgerichtliche Kostenbelastung ganz zurecht stattgefunden hat- dies war Gegenstand eines eigenen "Erkenntnis"verfahrens (naja, das Mahnverfahren halt)

    Wenn dann wäre es Sache des Beklagten, einzuwenden, dass ein weiterer Kostenerstattungsanspruch nicht mehr besteht, weil die betragsmäßige Obergrenze der Kostenerstattung bereits ausgeschöpft wurde


    P.S.:

    Wurden Beklagter und Kläger nach Eingang des Einspruchs angeschrieben und darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht den Einspruch zu verwerfen gedenkt?

    Wenn ja sollte man auch prüfen, ob nicht nur eine reduzierte Verfahrensgebühr nach 3101 VV RVG entstanden ist (hat sich der RA überhaupt zum Streitverfahren gemeldet?), bzw. ob nur eine reduzierte Verfahrensgebühr notwendig i.S.d. §91 ZPO gewesen ist: kündigt das Gericht das Verwerfen eines Einspruchs an, äußert sich der Beklagte nicht, meldet sich aber der Kläger und beantragt das Verwerfen des Einspruchs, ist zwar eine volle Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG angefallen, notwendig war dies aber nicht; das Gericht hat bereits angekündigt den Einspruch zu verwerfen.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der Rest kann Dir egal sein, weil er schon tituliert ist und Du einen bestehenden Titel nicht abändern darfst/kannst, solange das kein von Dir erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss ist.

    "Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend." heißt es dort weiter.

    Grundsätzlich ist die GG auf die erste nachfolgende VG anzurechnen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG 21. Auflage 2021, VV Vorb. 3 Rn. 342, 343, 345, 350).

    Im automatisierten Mahnverfahren wird diese Anrechnung auch grundsätzlich vorgenommen. Wird die Anrechnung nicht durch den Antragsteller beantragt, erhält er eine Monierung des Mahngerichts.

    Nach § 13f RDG hätte neben den Inkassokosten überhaupt keine vorgerichtliche VG mehr tituliert werden dürfen, es sei denn, das Inkassounternehmen wurde tätig, dann widersprach der Schuldner der Forderung und infolge dessen wurde der Anwalt eingeschaltet. Ob das Mahngericht auch bei Inkassokosten neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten moniert, weiß ich nicht, da ich hier so gut wie nie was mit Inkassounternehmen zu tun habe.

    Folgt man Deiner Argumentation, müsste hier zunächst einmal geklärt werden, ob Inkassokosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebeneinander anfallen konnten.

  • Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr wurde auf das Mahnverfahren angerechnet.

    Der Anwalt der Kläger hat den Antrag gestellt den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Erst danach ist der Hinweis des Gerichts ergangen.

    Bei mir wird nun nur noch eine 0,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale geltend gemacht.

    Würde ich die Inkassokosten anrechnen, gäbe es keinen Erstattungsanspruch mehr.

  • dies würde ich an dieser Stelle allerdings nicht von Amts wegen berücksichtigen; es ist grds. davon auszugehen, dass die mehrfache vorgerichtliche Kostenbelastung ganz zurecht stattgefunden hat- dies war Gegenstand eines eigenen "Erkenntnis"verfahrens (naja, das Mahnverfahren halt)

    Wenn dann wäre es Sache des Beklagten, einzuwenden, dass ein weiterer Kostenerstattungsanspruch nicht mehr besteht, weil die betragsmäßige Obergrenze der Kostenerstattung bereits ausgeschöpft wurde

    Es gilt aber auch der Grundsatz, dass der Rechtspfleger nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf. Daher hat die Anrechnung auch ohne den Einwand der Gegenseite, quasi "von Amts wegen", zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG gegeben sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 15a Rn. 58, m.w.N.).

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

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