Tod eines Gesamtschuldners nach Erlass aber vor Zustellung des KFB

  • Hallo,

    vielleicht stehe ich einfach nur auf dem Schlauch. Ich habe viel recherchiert und konnte jedoch keine 100 %ig zufriedenstellende Antwort finden.

    Es wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 104 ZPO gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner erlassen. Die vorherige Anhörung verlief problemlos.
    Der KFB konnte zunächst nur an den Bekl. zu 1. erfolgen. Bei der Bekl. zu 2. kam die PZU mit dem Vermerk zurück, dass die Bekl. zu 2. unbekannt verzogen sei.

    Auf Nachfrage nach einer zustellfähigen Anschrift teilt der Klägervertreter mit, dass die Bekl. zu 2. inzwischen verstorben sei. Weiteres schreibt er nicht.

    Was ist nun von meiner Seite aus zu tun. Soll ein Todesnachweis angefordert werden? Kann die vollstreckbare Ausfertigung nach der Zustellung an einen Gesamtschuldner trotzdem erteilt werden? Muss der KFB aufgehoben werden? Oder sind entsprechende Anträge des Klägervertreters abzuwarten?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir helfen könnt!

  • Ich würde mich hier mal anschließen.

    Die Beklagte ist vor Erlass des KFB verstorben. Somitkonnte dieser nicht mehr zugestellt werden. VU erging vor dem Tod...

    Kl.-V beantragt den KFb an die Erben zuzustellen und eine Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen. Begl. Abschrift des öffentl. Testaments wurde elektronisch übersandt.

    Im Musielak steht zu 727 zpo, dass eine Umschreibung nicht möglich ist, wenn anstelle desrichtigen Schuldners von Beginn an eine falsche, verstorbene, Partei in Anspruch genommen wurde..

    Irgendwie komm ich nicht dahinter, wie man da nun weiter vorgeht?

  • Ich versteh nicht ganz, wo das Problem liegt. Es ist von Anfang an der richtige Schuldner in Anspruch genommen worden, das VU erging zu Lebzeiten des Schuldners gegen diesen. Erst danach hat Gevatter Tod einen Schlussstrich gezogen. Also was soll gegen eine RNF sprechen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der KFB wurde gegen die Beklagte erlassen, als diese bereits verstorben war. Er konnte dann natürlich nicht zugestellt werden und daraufhin wurde von der Gegenseite beantragt, die ZU an die Rechtsnachfolger zu veranlassen und eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen. Also mein Problem ist, dass der KFB ja gegen eine bereits verstorbene Person erlassen wurde...

  • Betrachten wir es doch mal so formal, wie Ihr (damit meine ich die Rechtspfleger, die das hier gerne so vertreten, es wird ja gerne behauptet, dass auch im Falle der Berichtigung zuerst das Urteil berichtigt werden müsse, bevor der KfB berichtigt werden kann) das sonst gerne in Kostensachen tut: Kostenrecht ist Folgerecht. Eine Berichtigung des VU gegen die Erben kommt nicht in Betracht, dort ist es klar ein Fall der Rechtsnachfolge. Wenn aber der KfB zwingend dem Rubrum des Hauptsacheverfahrens folgt, dann bleibt hier keine andere Lösung als RNF auch beim KfB.

    Oder Ihr wendet Euch von der strikten These ab, dass Rubrum des Hauptverfahrens und Rubrum des Kostenverfahrens immer zwingend übereinstimmen müssen. Dann kommt eine gesonderte Betrachtung des KfB in Betracht. Dann aber hängt es m.E. an verschiedenen Fragen:

    a) War der Verstorbene auch im Kostenverfahren anwaltlich vertreten?
    b) falls a = ja: Wurde Aussetzungsantrag gestellt?

    Falls b = nein: KfB ist wirksam, arg. §§ 246, 239 ZPO
    Falls b = ja: KfB ist unwirksam, da Aussetzungsantrag nicht beachtet
    Falls a = nein: KfB ist unwirksam, Kostenverfahren muss neu aufgerollt werden, mit Antrag gegen die Erben, arg. § 239 ZPO

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das war halt genau mein Gedanke, ob das Rubrum im KFB zwingend wie im VU sein muss oder ob im Rubrum die Erben stehen können...Denn wie gesagt, im Kommentar steht ja, dass eine Rechtsnachfolgeklausel nicht möglich ist, wenn von Beginn an die "falsche Person" also die Verstorbene genannt wurde...

    Danke für den Input...

  • ... Irgendwie komm ich nicht dahinter, wie man da nun weiter vorgeht?

    Der KfB ist relativ wirkungslos, vgl. MüKo, ZPO, § 249 Rdn. 19 ff. Eine alleinige ZU an den Rnf. scheidet aus.

    Rnf.klausel für die vollstreckbare Ausfertigung des VU ! erteilen, wenn sie vorliegt, vgl. BGH, VIII ZB 69/09. Nach dem SV sollte das mit umfasst sein. Rubrum für KfB-verfahren ändern, Erben anhören und KfB und ZU an diese.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich würde mich hier auch mal dranhängen, auch wenn mein Fall etwas anders liegt.

    VU wurde erlassen, Bekl. trägt die Kosten. VU kann nicht zugestellt werden, da der Bekl. nach Erlass verstorben ist. Verfahren wird unterbrochen, Erbenklärung durchgeführt, am Ende ergeht ein Urteil, wonach festgestellt wird, dass die Erbin das Verfahren für aufgenommen erklärt hat. So weit so schön. KfA wird gestellt (Bekl. war nicht anwaltlich vertreten). Jetzt meine Frage zum Rubrum: Im Urteil steht als Beklagter nach wie vor nur der Verstorbene drin. Müsste das noch geändert werden oder genügt es, wenn ich im KfB die Rechtsnachfolgerin ins Rubrum aufnehme? Die Kommentierung hat mich da nicht wirklich weitergebracht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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