• Habe die ZDF-Sendung jetzt auch gesehen. Neben vielem, was ärgerlich einseitig dargestellt wurde, bleibt für mich ein wahrer Kern:

    Wenn ein Betreuer zu Beginn der Betreuung beim Vermögensverzeichnis lügt, gibt es für das Gericht kaum eine Möglichkeit, ihm auf die Schliche zu kommen. Soweit der Betroffene seine Angelegenheiten noch überblicken und sich artikulieren kann, mag das ja noch gehen. Aber wenn er im Koma liegt oder so schwer geistig oder seelisch beeinträchtigt ist, dass er nicht zur Tatsachenaufklärung beitragen kann, sind Gaunereien Tür und Tor geöffnet.

    Wahr ist wohl auch, dass manche Betreuung vermeidbar wäre, wenn die Ämter und Behörden ihren Aufklärungspflichten (steht in irgendeinem SGB) hinlänglich nachkämen. Leider weiß ich aus eigenem Erleben, dass dies (aus Überlastung oder Bequemlichkeit) wohl nicht nur in meinem Landkreis sträflich vernachlässigt wird.

    Ich teile auch die Auffassung, dass es zu wenig Rechtspfleger gibt und dass die Zeiten, die für die Bearbeitung von Betreuungsverfahren kalkuliert sind, nicht für eine effektive Betreuerüberwachung ausreichen - das wird sich durch die kommenden umfangreichen Anhörungspflichten erheblich zuspitzen.

    Bedauerlich fand ich, dass so einseitig der Bundesverband der Berufsbetreuer Lobbyarbeit leisten durfte, indem er seine Forderung nach einem Berufsbild Betreuer medial wirksam formulieren konnte. Ohne die vielen ehrenamtlichen Betreuungen sähe es sehr düster aus. Und selbst wenn gemeint war, Gerichte würden jeden Dahergelaufenen als Betreuer bestellen, so hätte die Fairness geboten, einmal die gerichtliche Seite der Betreuerauswahl darzustellen und dabei die Richter zu Wort kommen zu lassen. Dann hätten die Zuschauer wenigstens eine Chance, die Behauptungen einzuordnen.

    Felix: Danke für den Hinweis auf den MDR-Beitrag, das werde ich mir alsbald mal gönnen.

  • Wenn ein Betreuer zu Beginn der Betreuung beim Vermögensverzeichnis lügt, gibt es für das Gericht kaum eine Möglichkeit, ihm auf die Schliche zu kommen. Soweit der Betroffene seine Angelegenheiten noch überblicken und sich artikulieren kann, mag das ja noch gehen. Aber wenn er im Koma liegt oder so schwer geistig oder seelisch beeinträchtigt ist, dass er nicht zur Tatsachenaufklärung beitragen kann, sind Gaunereien Tür und Tor geöffnet.

    Wahr ist wohl auch, dass manche Betreuung vermeidbar wäre, wenn die Ämter und Behörden ihren Aufklärungspflichten (steht in irgendeinem SGB) hinlänglich nachkämen. Leider weiß ich aus eigenem Erleben, dass dies (aus Überlastung oder Bequemlichkeit) wohl nicht nur in meinem Landkreis sträflich vernachlässigt wird.

    Etwaiger Schmu mit dem Vermögensverzeichnis wird ja auch in der Untersuchung der Polizeihochschule Münster als Hauptgefahrenquelle genannt, insbes. beim Auffinden von Bargeldbeständen oder Schmuck. Die bisherige Regelung der möglichen Hinzuziehung von „Beamten“ (=Gerichtsvollziehern) oder Notaren war aber völlig irre; der Betreuer hätte seine „Hilfskraft“ aus seiner Betreuervergütung bezahlen müssen, und zwar ca 650 €. Deswegen hats auch keiner gemacht. Ab 1.1.23 wird zusätzlich die Betreuungsbehörde aufgenommen, die müsste es kostenlos machen, allerdings kann die Kommune dafür eine Gebührensatzung erlassen (bin gespannt, wann der erste darauf kommt). Momentan ahnen die noch gar nicht, welche Arbeit damit auf die zukommt. Würde empfehlen, die Zeugenanordnung nach dem neuen § 1835 Abs. 4 offensiv zu verwenden. Frage ist, was die dort genannten „konkreten Anhaltspunkte“ sein sollen.

    Das mit den Sozialbehörden findet sich in den §§. 14-17 SGB I. Ändert aber nix daran, dass fast alle Sozialleistungen antragsabhängig sind (auch Grundsicherung und Eingliederungshilfe). Und die Antragshürden ja deshalb so hoch sind, dass Unbedarfte sie nicht überspringen können. Sonst würden die Sozialhaushalte nicht ausreichen. Weitere Kommentare erspare ich mir wegen des Mäßigungsgebots.

  • Würde empfehlen, die Zeugenanordnung nach dem neuen § 1835 Abs. 4 offensiv zu verwenden. Frage ist, was die dort genannten „konkreten Anhaltspunkte“ sein sollen.

    Ich weiß nicht, wie das praktisch funktionieren soll.....:gruebel:

    Sinn würde eine solche Anordnung machen wenn ich den Betreuer für unredlich halte oder wenn es Anhaltspunkte für wertvolle Mobilien gibt (z.B. Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten).

    Im ersten Fall müsste ich mir die Frage stellen lassen, warum wir überhaupt jemand zum Betreuer bestellen, den ich für unredlich halte. Meist ergeben sich "konkrete Anhaltspunkte" dafür, dass ein Zeuge dabei sein sollte, erst im späteren Verfahren. Dasselbe gibt für die sonstigen Mobilien, von denen erfahre ich normal erst nach Eingang des Vermögensverzeichnisses.

  • Warum sollte das unmöglich sein? Das ist doch eher einfach. Man ist nur einfach zu bequem.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Würde empfehlen, die Zeugenanordnung nach dem neuen § 1835 Abs. 4 offensiv zu verwenden. Frage ist, was die dort genannten „konkreten Anhaltspunkte“ sein sollen.

    Ich weiß nicht, wie das praktisch funktionieren soll.....:gruebel:

    Sinn würde eine solche Anordnung machen wenn ich den Betreuer für unredlich halte oder wenn es Anhaltspunkte für wertvolle Mobilien gibt (z.B. Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten).

    Im ersten Fall müsste ich mir die Frage stellen lassen, warum wir überhaupt jemand zum Betreuer bestellen, den ich für unredlich halte. Meist ergeben sich "konkrete Anhaltspunkte" dafür, dass ein Zeuge dabei sein sollte, erst im späteren Verfahren. Dasselbe gibt für die sonstigen Mobilien, von denen erfahre ich normal erst nach Eingang des Vermögensverzeichnisses.

    Richtig, in der Praxis ist die Neuregelung schwierig umzusetzen.

    Fraglich sind bereits die "konkreten Anhaltspunkte". Diese ergeben sich erst (ggf. lange) nach Erstellung des Vermögensverzeichnisses. Zu diesem Zeitpunkt nutzt ein Zeuge auch nichts mehr, da mobiles Vermögen dann bereits nicht mehr in der Wohnung des Betreuten befindlich sein dürfte (aufgrund der Unredlichkeit des betreffenden Betreuers).

    Ferner ist fraglich, wen man als Zeuge gewinnen können soll. Das Ordnungsamt hat Erfahrung mit Wohnungsbegehung von Verstorbenen. Ob da auch noch (zeitnah bei Auftreten eines entsprechenden Falls) Kapazitäten für die lebenden Betreuten vorhanden sind? :gruebel:

  • Aber mal ehrlixh das problem gibt es doch auch bei Nachlasspflegern. Ich mö hte nicht wissen wieviel da schon weggekommen ist. Und sorry auch bei wohnugsräumungen. Jedes mal jemanden hinzuziehen dürfte wohl unmöglich sein

    Der NachlassRechtsPfleger hat doch ein Sicherungsrecht/Pflicht noch vor der NachlassPflegerbestellung. Ich biete immer wieder den NachlassRechtsPflegern an, zur Beschlagnahme der Wohnung, in welcher der Verstorbene 4 Wochen gelegen hat oder auch allen anderen, mit zu kommen. Hat nie Jemand Zeit. :D

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wie es anders geht, konnte man übrigens am 18.08. im MDR sehen („Nah dran“).
    ist in der ARD Mediathek abrufbar.

    Deutlich besserer Beitrag. Auch wenn sich dieser natürlich auf die positiven Seiten beschränkt und damit einen anderen Grundton hat.
    Im Gegensatz zu dem anderen Beitrag werden hier die richtigen Begrifflichkeiten verwendet und der eigentliche Gedanke einer Betreuung dargestellt.

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