Teilungsversteigerung - Eigentümerwechsel in verbundenen Verfahren

  • Ich bitte um Hilfe in folgendem Fall: In Grundbuch A sind die Personen X, Y und Z in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, in Grundbuch B ist Person X zu 1/2-Anteil Eigentümerin sowie Personen X, Y und Z für den weiteren 1/2-Anteil in Erbengemeinschaft. In Grundbuch A sind im Bestandsverzeichnis zwei Grundstücke eingetragen, einmal das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück und zum anderen eine daran angrenzende Wiese. In Grundbuch B ist ein Grundstück eingetragen und zwar ein weiterer Teil der vorgenannten Wiese! Die Wiese besteht also aus zwei Grundstücken, ist aber nicht mit einem Zaun abgegrenzt, sondern es handelt sich um eine große Fläche ohne dass die Grenze erkennbar ist. Z hat die Teilungsversteigerung für beide Grundbücher beantragt. Verfahren wurden angeordnet und nach § 18 ZVG verbunden.
    Jetzt hat X ihren Erbteil aus der Erbengemeinschaft an Y übertragen, im Übrigen bleibt die Erbengemeinschaft (jetzt noch bestehend aus Y und Z) bestehen. Das führt dazu, dass in Grundbuch A nunmehr nur noch Y und Z in Erbengemeinschaft Eigentümer sind, in Grundbuch B ist X weiterhin zu 1/2-Anteil Eigentümerin und im Übrigen Y und Z in Erbengemeinschaft für den weiteren 1/2-Anteil. Da X ja jetzt nicht mehr Eigentümerin in Grundbuch A ist, können die Verfahren doch nicht weiter als verbundene Verfahren geführt werden, oder? Muss ich dann also trennen? Und ist das ein Problem wegen der zusammenhängenden Wiese?
    Ich hoffe, die Fragestellung ist verständlich.

  • Ein Zaun auf die Wiese und sie ist nicht mehr zusammenhängend. :)

    Zumindest in der Schuldversteigerung ist die Personenidentität der Schuldner nicht erforderlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • So viel hat sich doch aber auch gar nicht geändert. Versteigert wird ein erbengemeinschaftliches Grundstück und eines in Bruchteilsgemeinschaft ("großes Antragsrecht"). Ist nach der Anteilsübertragung immer noch so. Der Eigentumswechsel hindert auch nicht den Verfahrensfortgang (Böttcher ZVG § 180 Rn 62 m.w.N.). Darin, daß es sich um unterschiedliche Gemeinschaften handelt, hätte man dagegen schon von Anfang an ein Problem sehen können (Böttcher a.a.O. Rn 24 m.w.N.). Der Zaun wäre mir ebenfalls egal.

  • Die Trennung der Grundstücke spielt tatsächlich keine Rolle. Die erste Verbindung der Verfahren war wohl zulässig, da nur auf die selben Miteigentümer ankommt und nicht auf die jeweilige Gemeinschaftsform. Jetzt ist aber X beim ersten Grundstück raus und ich würde daher die Verbindung aufheben, da die Voraussetzung dafür nicht mehr vorliegen. Versteigere doch nacheinander. Wenn du einen Ersteher für die halbe Wiese hast, wird der auch die andere Hälfte ersteigern. § 26 ZVG gilt ja nicht in der Teilungsversteigerung, so dass du den Eigentumswechsel beachten musst.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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