Als Rpfl Gerichtsvollzieher werden?

  • Hallo,

    ich wollte mal fragen, ob man als Rechtspfleger theoretisch auch später selbstständiger Gerichtsvollzieher werden könnte.

    Würde man dann vom gehobenen Dienst in den mittleren Dienst degradiert werden?

    Bräuchte man diese Gerichtsvollzieherausbildung ? Wahrscheinlich ja nicht, weil man als Rpfl ja eig Vollstreckungsrecht kann.

    Ich beziehe mich eher auf das Bundesland NRW.

    Vielen Dank im Voraus

  • In Zeiten von Gerichtsvollziehermangel wurde das mal gemacht. Man brauchte keine weitere Ausbildung sondern ist als Gerichtsvollzieher eingesetzt worden.
    aber ich glaube die Zeiten sind lange vorbei. Ich weiß es zwar nicht für NRW aber ich denke das ist in allen Bundesländern ähnlich.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Als mein Jahrgang fertig wurde (2000), wurden uns extra entsprechende Angebote des eigenen Bundeslandes und auch anderer Bundesländer zur Kenntnis gegeben. Ich meine mich zu erinnern, dass es keiner zusätzlichen Ausbildung bedurfte. Früher hat es das also mal gegeben. Heute :nixweiss:

  • Ich kann mich da nur anschließen: 1991 ging das, ob es heute noch geht ? Ich habe dazu nix mehr gehört.

    Im Zweifel mal nachfragen.

  • Was lässt dich annehmen, dass man für diesen Beruf keine Ausbildung braucht und "Vollstreckungsrecht können" genügen soll?

    ich bin zwar nicht angesprochen aber das ist wirklich so.
    Als Rechtspfleger muss man die Aufgaben des mittleren Dienstes können und nichts anders ist der Gerichtsvollzieher.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Zum Bedarf kann ich nix sagen, aber laufbahnrechtlich ist es so.

    Ich kann ja hier auch die Aufgaben des mittleren und einfachen Dienstes wahrnehmen.

  • Da ist ggf. "nur" der kleine Unterschied zwischen dürfen und können...:teufel::D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da ist ggf. "nur" der kleine Unterschied zwischen dürfen und können...:teufel::D

    Wieso? Prüfen tun wir die doch auch. Da muss man ohne das je gemacht zu haben eine Antwort auf alle Fragen haben.

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  • So wild ist das bei uns nicht, da wird dann doch nicht so völlig ahnungslos geprüft.

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  • Im Rahmen von gemeinsamen Qualitätszirkeln bei Vollstreckungs- und Familiensachen habe ich einige gemeinsame Probleme/Baustellen/Neuerungen mit Gerichtsvollziehern besprechen dürfen und habe natürlich auch sonst dienstlich viel Kontakt. Persönlich finde ich die Anforderungen nicht ohne. Bei einigen GV-Kosten bin ich persönlich auch ausgestiegen, das war mir zu abstrakt und zu hoch, habe damit auch sonst ja nichts zu tun.

    Klar, rechtlich können wir Rechtspfleger uns da auch einarbeiten, keine Frage. Aber das, was die GVs fachlich leisten, sollte nicht zu gering geschätzt werden. Umgekehrt ist es bei uns ja genauso: Die Richter dürfen auch alles, die guten wissen aber, wo ihre Kompetenz aufhört und die der Rechtspfleger oder Geschäftsstellen anfängt.

    Persönlich habe ich sowieso Respekt vor denen, die unsere Kundschaft zu Hause besuchen. Da genieße ich doch lieber den Heimvorteil im Innendienst.

  • Was lässt dich annehmen, dass man für diesen Beruf keine Ausbildung braucht und "Vollstreckungsrecht können" genügen soll?

    ich bin zwar nicht angesprochen aber das ist wirklich so.
    Als Rechtspfleger muss man die Aufgaben des mittleren Dienstes können und nichts anders ist der Gerichtsvollzieher.

    Aha. Buch- und Kassenführung, GVO/GVGA, GVKostG, Vergütung, Räumung, Zählersperrung, Verhaftung, VAK, Kindesherausgabe, Pfändung von 200 Gänsen, Kassenpfändung beim Bäcker, Ratenzahlung, Versteigerung, Selbstorganisation, Aufgaben in der Verwaltungsvollstreckung...zweifellos, alles Gegenstände einer Grundausbildung im mittleren und gehobenen Dienst.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • s. #11
    Ich dürfte es aus rechtlicher Sicht tun, würde es mir tatsächlich aber nicht zutrauen. Da kenne ich mein Limit dann doch zu gut.:cool:

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  • Was lässt dich annehmen, dass man für diesen Beruf keine Ausbildung braucht und "Vollstreckungsrecht können" genügen soll?

    ich bin zwar nicht angesprochen aber das ist wirklich so.
    Als Rechtspfleger muss man die Aufgaben des mittleren Dienstes können und nichts anders ist der Gerichtsvollzieher.

    Aha. Buch- und Kassenführung, GVO/GVGA, GVKostG, Vergütung, Räumung, Zählersperrung, Verhaftung, VAK, Kindesherausgabe, Pfändung von 200 Gänsen, Kassenpfändung beim Bäcker, Ratenzahlung, Versteigerung, Selbstorganisation, Aufgaben in der Verwaltungsvollstreckung...zweifellos, alles Gegenstände einer Grundausbildung im mittleren und gehobenen Dienst.

    Das man es tatsächlich nicht direkt kann wird wohl kaum jemand bestreiten.

  • Vor ca. 20 Jahren ist hier (nicht NRW) mangels ausreichender Stellen Rechtspflegeabsolventen angeboten worden, 1-2 Jahre als Gerichtsvollzieher zu überbrücken und dann in die Rechtspflegerlaufbahn zu wechseln, wenn wieder Stellen da sind. Das Angebot ist z.T. auch angenommen worden. Die Kollegen brauchten laufbahntechnisch keine zusätzliche Ausbildung, sondern konnten gleich loslegen. Tatsächlich hat es natürlich Schwierigkeiten gegeben, weil im Rechtspflegestudium die Sachpfändung u.ä. nicht so tief behandelt wird und auch die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte beim Gerichtsvollzieher fehlten bzw. nur stark gekürzt angeboten wurden. Ich habe auch von einer ehemaligen Kollegin gehört, die sich als Rechtspflegerin nicht wohl gefühlt hat und dann freiwillig in den Gerichtsvollzieherdienst gewechselt sein soll. Die theoretische Möglichkeit des Laufbahnwechsels dürfte also bestehen.
    Aber tatsächlich dürfte es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln, bei der es sehr davon abhängen wird, ob die Gerichtsverwaltung das überhaupt zulassen will. Da z.Zt. eher Rechtspfleger- als Gerichtsvollziehermangel herrscht, würde ich im Moment nicht damit rechnen.

  • Ich habe auch von einer ehemaligen Kollegin gehört, die sich als Rechtspflegerin nicht wohl gefühlt hat und dann freiwillig in den Gerichtsvollzieherdienst gewechselt sein soll. Die theoretische Möglichkeit des Laufbahnwechsels dürfte also bestehen.
    Aber tatsächlich dürfte es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln, bei der es sehr davon abhängen wird, ob die Gerichtsverwaltung das überhaupt zulassen will. Da z.Zt. eher Rechtspfleger- als Gerichtsvollziehermangel herrscht, würde ich im Moment nicht damit rechnen.

    Ich kenne tatsächlich eine solche Kollegin persönlich, allerdings ist das schon mehr als 20 Jahre her, dass sie diesen Wechsel gemacht hat. Sie hat mir gegenüber tatsächlich mal geäußert, dass es für sie die beste Entscheidung war, die Laufbahn zu wechseln.
    Allerdings pflichte ich dem bei, dass es einerseits eine Einzelfallentscheidung sein würde, andererseits ist es so, dass nur weil man etwas darf, man es nicht unbedingt ohne weiteres kann. Die Anforderungen an die Gerichtsvollzieher sind stetig so gewachsen, dass ich es mir trotz Tätigkeit im Vollstreckungsgericht nicht zutrauen würde, den Schritt ohne "Ausbildung light" über einen verkürzten Zeitraum bei einem Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin zu wagen. Dafür sind die Wege dieser beiden Laufbahnen m.E. einfach zu weit auseinanderentwickelt.

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