Terminsgebühr nach neuem oder altem Recht

  • Hallo
    folgender Fall
    Klage gegen zwei Beklagte vor dem 1.1.2021. Beide Beklagte hatten jeweils einen eigenen Anwalt. Vor dem Termin am 22.1.2022 hat sich ein neuer RA für beide Beklagten bestellt und den Termin wahrgenommen.
    Klage wurde abgewiesen.
    Jetzt beantragt der Beklagtenvertreter zunächst alle Gebühren aus dem neuen Recht (u.a. 1,3 VG + 1,2 TG), dann berichtigt er seinen Antrag und beantragt zwei Verfahrensgebühren nach altem Recht und eine Terminsgebühr nach neuem Recht mit der Begründung, dass ohne den Anwaltswechsel die Terminsgebühr für die bisherigen zwei Beklagtenvertreter zweimal entstanden wäre und diese Kosten daher höher wären, als die tatsächlich nach dem neuen Recht nur einmal entstandene Terminsgebühr.
    Wie seht ihr das? Die Begrünung ist nachvollziehbar, aber hätte es z.B. nicht auch sein können, dass einer der beiden ursprünglichen BVs beide Beklagte im Termin vertritt?

  • Also nach § 60 RVG ist die Terminsgebühr (wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe) nach neuem Recht zu bestimmen. Schließlich wurde der Rechtsanwalt, der im Termin anwesend war, erst nach der Erhöhung beauftragt.

    Spannender ist die Frage, inwieweit die Kosten nach § 91 ZPO zu erstatten sind.
    Da würde ich eine Erstattungsfähigkeit für die volle Höhe bejahen. Die Terminsgebühr ist hier ja nicht wegen des Anwaltswechsels entstanden, sondern ist nur wegen Gesetzesänderung jetzt höher. Es handelt sich nicht um Kosten mehrerer Rechtsanwälte, sondern die Kosten für einen Anwalt.
    In diesem speziellen Fall wären aber selbst, wenn man doch einen Fall für § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO mit mehreren Anwälten annimmt, keine Mehrkosten durch den Wechsel entstanden. Durch den Wechsel ist nur eine Terminsgebühr statt zwei entstanden. So stark wurde die RVG-Vergütung dann nicht erhöht :D

  • Ich sehe das auch so.

    Dass das RVG geändert wurde, liegt nur im Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Deswegen muss man die eine Terminsgebühr nach neuem Recht mit der Summe aus zwei Terminsgebühren nach altem Recht vergleichen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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