Gerichtskosten des Mahnverfahrens

  • Hey Leute ich bin relativ neu und hab jetzt ne Akte bekommen.
    Der Kläger möchte auch die Gerichtskosten des Mahnverfahrebs festsetzen lassen im Kostenfestsetzungsbeschluss.
    Im Vergleich ist jedoch geregelt, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kläger zu 3/4 und der Bekl. zu 1/4 trägt.
    Kann man die Gerichtskosten des Mahnverfahrens mit festsetzen? Eine Ausgleichung brauche ich nicht oder ? :/

  • Das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist Teil des Rechtsstreits.

    Wenn die Kosten des Mahnverfahrens bereits mit einem Vollstreckungsbescheid, der auch nach dem streitigen Verfahren weiterhin gilt, festgesetzt wurden, können sie nicht nocheinmal festgesetzt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist Teil des Rechtsstreits.

    Wenn die Kosten des Mahnverfahrens bereits mit einem Vollstreckungsbescheid, der auch nach dem streitigen Verfahren weiterhin gilt, festgesetzt wurden, können sie nicht nocheinmal festgesetzt werden.

    Also ein Vollstreckungsbescheid liegt nicht vor. Durch Widerspruch gegen den Mahnbescheid ging es zum streitigen Verfahren über.
    Die Klägerseite meldet zusätzlich die Kosten des Mahnverfahrens mit an, die sie gezahlt hat. Meine Frage ist, ob ich diese Kosten mit den außergerichtliche Kosten mit ausgleiche oder ob ich die separat ausgleichen muss oder wie ich da vorgehen müsste.


  • Also ein Vollstreckungsbescheid liegt nicht vor. Durch Widerspruch gegen den Mahnbescheid ging es zum streitigen Verfahren über.
    Die Klägerseite meldet zusätzlich die Kosten des Mahnverfahrens mit an, die sie gezahlt hat. Meine Frage ist, ob ich diese Kosten mit den außergerichtliche Kosten mit ausgleiche oder ob ich die separat ausgleichen muss oder wie ich da vorgehen müsste.

    Die Kosten des Mahnverfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits. Deswegen müssen sie auch bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

    Ob man die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten für das Mahnverfahren mit gleich mit denen für das streitige Verfahren zusammenfasst, oder die erst gesondert betrachtet, dürfte auf das Ergebnis keinen Einfluss haben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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