Mündel nach Polen umgemeldet -> Abgabe des Verfahrens, aber wie?

  • Hallo an alle Mitdenkenden,

    ein 16-jähriges Mündel mit polnischer Staatsangehörigkeit ist nach Polen durchgebrannt und hält sich seit ca. einem Jahr bei Verwandten auf. Die Versuche des hiesigen Vormundes, das Mündel nach Deutschland zurückzuführen, sind gescheitert. Zwischenzeitlich halten sich auch die Eltern des Mündels wieder in Polen auf und das Mündel wurde offiziell mit Zustimmung des Vormunds nach Polen abgemeldet. Bei dem in Polen örtlich zuständigen Kreisgericht ist zwischenzeitlich auch ein Sorgerechtsverfahren anhängig.

    Der hiesige Vormund beantragt die Entlassung aus dem Amt und die Abgabe des Verfahrens nach Polen.

    Nun scheitere ich aber an der praktischen Umsetzung...

    - Meine Idee war, den 'üblichen' Abgabebeschluss aufgrund der geänderten örtlichen Zuständigkeit zu machen und diesen nur kurz zu begründen.
    - Die Entlassung des Vormunds würde ich dann den polnischen Kollegen überlassen?
    - Sind neben dem Abgabebeschluss auch die hiesigen Akten an das polnische Gericht zu übersenden (wie bei einer Abgabe innerhalb Deutschlands)?
    - Macht es Sinn, den Beschluss von einer Kollegin ins Polnische übersetzen zu lassen, um es dem dortigen Kreisgericht etwas zu vereinfachen?

    Ob das Kreisgericht in Polen überhaupt Kenntnis vom hiesigen Verfahren hat, kann man leider nur mutmaßen. Einen direkten Kontakt gab es zwischen den Gerichten bisher jedenfalls nicht; wohl aber zwischen dem polnischen Kreisgericht und dem Vormund.

  • An Abgabe nach Polen erinnere ich mich nicht. Ansonsten ist der Standard, dass der Richter übernimmt und dem Gericht in Polen mitteilt, dass dort ein Mj lebt, der auf ein Schutzverhältnis angewiesen ist. Meistens haben wir schon erste Einschätzungen vom Internationalen Sozialdienst, auf die dann die beteiligten Gerichte aufsetzen.

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