Es mehren sich im hiesigen Beritt die Anmeldungen, dass der bisherigen (Gesellschafter-)GF abberufen und durch einen neuen im Ausland ansässigen GF, der zugleich neuer alleiniger Gesellschafter wird, ersetzt wird.
An sich ist das ja nicht unzulässig.
Allerdings zeigt inzwischen die Erfahrung, dass in geschätzt 90 % der Fälle die Gesellschaft meist in kürzester Zeit nicht mehr erreichbar ist. Üblicherweise mit offenen Schulden
Der im Ausland ansässige neue GF ist meist auch nicht greifbar bzw. reagiert nicht.
Anregungen auf Amtslöschung sind daher vorprogrammiert, auch auf den Eintragungskosten bleibt die Landeskasse regelmäßig sitzen.
Zum Teil ist bereits mit Eingang der Anmeldung die bisherige Geschäftsanschrift nicht mehr zutreffend, eine neue wird auch auf entsprechenden Hinweis nicht angemeldet. Üblicherweise hört man weder von den Beteiligten noch vom Notar nie wieder etwas zum Vorgang.
So entziehen sich sehenden Registerauges die Beteiligten ihrer Verantwortung auch gegenüber Gläubigern.
Nun stellt sich die Frage:
wäre hier Raum für eine Ablehnung der Eintragung aufgrund Rechtsmissbrauch gegeben?
Ich möchte erstmal nur Ideen und vielleicht Erfahrungswerte anderer Gerichte dazu sammeln.