Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft

  • Moin zusammen,

    zum 01.09.2022 tritt das NGrdstLwG in Kraft.
    Es ist veröffentlicht im Nds. GVBl. 2022, 404.

    Danach muss eine Grundstücksverkehrsgenehmigung bereits bei Verkäufen von genau oder über 0,5 ha beigebracht werden.
    Außerdem sollen Flächen zusammengerechnet werden, welche innerhalb von drei Jahren durch den Veräußerer genehmigungsfrei veräußert wurden.
    In Zweifelsfällen soll ein Negativattest eingeholt werden.

    Das klingt ja spannend. Wird also bei landwirtschaftlichen Flächen zukünftig eigentlich immer ein Negativattest beizubringen sein, da ich nicht weiß, ob mein Verkäufer nicht bereits Flächen von einem anderen Grundbuchblatt innerhalb der letzten 3 Jahre verkauft hat.

    Gibt es da schon Meinungen dazu?

    Viele Grüße
    rpfl_nds

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (25. August 2022 um 10:33) aus folgendem Grund: "unter" in "über" berichtigt

  • Theoretisch könnte man - zumindest im eigenen Bezirk - ja herausfinden, welche Flächen der Käufer in den letzten Jahren erworben hat. Über diesen Weg könnte man dann weiter recherchieren, welche davon evtl. vom aktuellen Verkäufer übereignet wurden.

    Praktisch wird es wohl darauf hinauslaufen, dass entweder die Beteiligten in der Urkunde versichern, dass in den letzten 3 Jahren kein weiterer Grundbesitz bzw. Grundbesitz nur in Gesamtgröße von x vom Verkäufer an den Käufer übertragen wurde, oder man tatsächlich ein Negativattest erfordert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Theoretisch könnte man - zumindest im eigenen Bezirk - ja herausfinden, welche Flächen der Käufer in den letzten Jahren erworben hat. Über diesen Weg könnte man dann weiter recherchieren, welche davon evtl. vom aktuellen Verkäufer übereignet wurden.

    Ich bin dagegen etwas zu recherchieren, den Nachweis müssen die Antragsteller selbst beibringen - Negativattest.

  • Theoretisch könnte man - zumindest im eigenen Bezirk - ja herausfinden, welche Flächen der Käufer in den letzten Jahren erworben hat. Über diesen Weg könnte man dann weiter recherchieren, welche davon evtl. vom aktuellen Verkäufer übereignet wurden.

    Ich bin auch dagegen, einen derartigen Aufwand zu betreiben.
    Auch hier gilt m.E. der Beibringungsgrundsatz durch die Beteiligten.
    Außerdem bringt mir "mein Bezirk" nichts, da es auf den Bezirk der Genehmigungsstelle ankommt. Und der ist bei uns für drei GBAs zuständig.

    Praktisch wird es wohl darauf hinauslaufen, dass entweder die Beteiligten in der Urkunde versichern, dass in den letzten 3 Jahren kein weiterer Grundbesitz bzw. Grundbesitz nur in Gesamtgröße von x vom Verkäufer an den Käufer übertragen wurde, oder man tatsächlich ein Negativattest erfordert.

    Nach dem Gesetz kommt es doch aber nicht darauf an, dass Verkäufer A nur unter 0,5 ha an X verkaufen durfte, der Käufer spielt m.E. keine Rolle.
    Wenn A also 0,4 ha an X und 0,2 an Y verkauft hat, braucht es eine Genehmigung bzw. ein Negativattest.

  • Ich sehe das Problem auch und denke, dass es wirklich erstmal auf ein Negativattest hinauslaufen wird. D.h. die Beanstandungsquote wird immens ansteigen und die Bearbeitungszeiten wesentlich länger, da die Genehmigungsbehörde selbst nicht mal weiß, wie sie das recherchieren sollen. Es soll wohl Aufgabe des Notars sein, dies festzustellen. Im Zweifel geht es dann ja wirklich nur über eine Versicherung des Verkäufers.

    Die Genehmigungsbehörde hier im Bezirk ging davon aus, dass man historische Eigentümer in Solum feststellen kann (also sämtliche vorherige Grundbücher des Verkäufers). Dies wurde seitens des Ministeriums dort so erläutert. Mir ist diese Funktion ehrlich gesagt nicht bekannt.

  • An die Admins: Wäre der Beitrag nicht ggf. etwas für das Grundbuchforum? :)


    Da das Gesetz ja inzwischen in Kraft getreten ist, habe ich den Thread aus Reformen hierhin verschoben.

    Ulf, Admin

    Ulf

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  • Die Genehmigungsbehörde hier im Bezirk ging davon aus, dass man historische Eigentümer in Solum feststellen kann (also sämtliche vorherige Grundbücher des Verkäufers). Dies wurde seitens des Ministeriums dort so erläutert. Mir ist diese Funktion ehrlich gesagt nicht bekannt.


    Da muss die Genehmigungsbehörde dann wohl aufs dabag warten.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Praktisch wird es wohl darauf hinauslaufen, dass entweder die Beteiligten in der Urkunde versichern, dass in den letzten 3 Jahren kein weiterer Grundbesitz bzw. Grundbesitz nur in Gesamtgröße von x vom Verkäufer an den Käufer übertragen wurde, oder man tatsächlich ein Negativattest erfordert.

    Nach dem Gesetz kommt es doch aber nicht darauf an, dass Verkäufer A nur unter 0,5 ha an X verkaufen durfte, der Käufer spielt m.E. keine Rolle.
    Wenn A also 0,4 ha an X und 0,2 an Y verkauft hat, braucht es eine Genehmigung bzw. ein Negativattest.


    Nach dem Wortlaut absolut richtig. Aber irgendwie habe ich da nen Knoten im Kopf, weil es doch z.B. Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis oder die Pflicht zu Erteilung bei bestimmten Erwerbern gibt (§§ 4, 8 GrdstVG). Daher war für mich impliziert, dass es beim Zusammenrechnen auf den Erwerber ankommt. Steht so nur nicht im Gesetz. :gruebel:

    Dann ist natürlich die nächste Frage, zählen denn Verkäufe an die befreiten Erwerber (z.B. das Land) bei der Berechnung mit oder bleiben die außer Betracht?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Praktisch wird es wohl darauf hinauslaufen, dass entweder die Beteiligten in der Urkunde versichern, dass in den letzten 3 Jahren kein weiterer Grundbesitz bzw. Grundbesitz nur in Gesamtgröße von x vom Verkäufer an den Käufer übertragen wurde, oder man tatsächlich ein Negativattest erfordert.

    Nach dem Gesetz kommt es doch aber nicht darauf an, dass Verkäufer A nur unter 0,5 ha an X verkaufen durfte, der Käufer spielt m.E. keine Rolle. Wenn A also 0,4 ha an X und 0,2 an Y verkauft hat, braucht es eine Genehmigung bzw. ein Negativattest.

    Nach dem Wortlaut absolut richtig. Aber irgendwie habe ich da nen Knoten im Kopf, weil es doch z.B. Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis oder die Pflicht zu Erteilung bei bestimmten Erwerbern gibt (§§ 4, 8 GrdstVG). Daher war für mich impliziert, dass es beim Zusammenrechnen auf den Erwerber ankommt. Steht so nur nicht im Gesetz. :gruebel: Dann ist natürlich die nächste Frage, zählen denn Verkäufe an die befreiten Erwerber (z.B. das Land) bei der Berechnung mit oder bleiben die außer Betracht?

    Das ist eine berechtigte Frage :gruebel:
    Grds. geht es um die Veräußerungen, also hätte ich nun im ersten Schritt auf den Veräußerer abgestellt. Aber konsequenterweise müsste man dann wirklich prüfen, wer Käufer war, damit man nicht Grundstücke einbezieht, die gar nicht der Genehmigung unterliegen würden. Wobei das ja eine Problematik der Genehmigungsbehörde sein dürfte.

  • Die Genehmigungsbehörde hier im Bezirk ging davon aus, dass man historische Eigentümer in Solum feststellen kann (also sämtliche vorherige Grundbücher des Verkäufers). Dies wurde seitens des Ministeriums dort so erläutert. Mir ist diese Funktion ehrlich gesagt nicht bekannt.


    Da muss die Genehmigungsbehörde dann wohl aufs dabag warten.

    Das wird auch dabag nicht leisten können. Schon deshalb nicht, weil es die Papierhistorie und die in SolumSTAR nicht kennen kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nach dem Wortlaut absolut richtig. Aber irgendwie habe ich da nen Knoten im Kopf, weil es doch z.B. Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis oder die Pflicht zu Erteilung bei bestimmten Erwerbern gibt (§§ 4, 8 GrdstVG). Daher war für mich impliziert, dass es beim Zusammenrechnen auf den Erwerber ankommt. Steht so nur nicht im Gesetz. :gruebel: Dann ist natürlich die nächste Frage, zählen denn Verkäufe an die befreiten Erwerber (z.B. das Land) bei der Berechnung mit oder bleiben die außer Betracht?

    Ich glaube, es kommt nur auf die Zusammenrechnung der nach dem NGrdstLwG befreiten Erwerber an. Gibt es eine Befreiung nach den § 4 GrdstVG, sind diese Flächen nicht mit dazuzurechnen, da im Gesetzeswortlaut steht: "Die Größe von Grundstücken errechnet sich dabei unter Einschluss von Grundstücken, die (...) genehmigungsfrei nach Satz 1 (...) veräußert wurden." Das kann ja noch ein Spaß werden...

  • Wie berücksichtigt ihr denn das für die folgenden Fälle, also auf welchen Zeitpunkt kommt es als GBA an?

    a) Beurkundung KV vor dem 01.09.2022, Antragstellung auf EU vor dem 01.09.2022

    b) Beurkundung KV vor dem 01.09.2022, Antragstellung auf EU nach dem 01.09.2022

  • Wir haben uns hier im kleinen Kreis auf den Zeitpunkt des Antrags beim GBA (Präsentationsstempel) geeinigt. Denn das ist der für uns maßgebliche Zeitpunkt, ab dem wir die aktuelle Rechtslage zu prüfen haben.

    Gleiches haben wir schon bei den Änderungen zum WEG so gehandhabt. Da waren teils die Zeiträume zwischen Beurkundung und Eingang beim GBA erheblich lang.

  • Würde ich auch so sehen. Denn auf die Dauer der Bearbeitungszeiten beim GBA haben die Beteiligten ja keinen Einfluss, auf den Zeitpunkt der Einreichung schon.

    ==> Also bei a) altes Recht und bei b) neues Recht.

    Ulf

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  • Hallo zusammen,

    gibt es bereits Reaktionen auf Zwischenverfügungen und wenn ja welche?

    Ich habe bei einem Kaufvertrag (Abschluss im Mai 22, eingereicht im September 22) die Genehmigung oder Negativattest gefordert.
    Negativattest habe ich bekommen, dort stand drin, dass keine Genehmigung erforderlich ist, weil unter 1 ha.

    Ein nettes Gespräch mit dem Amtsleiter hat dann ergeben, dass die auf den Abschluss des Vertrages abstellen, also vor dem 01.09. gilt die Grenze von 1 ha.
    Das finde ich relativ unbefriedigend, da ich ja die aktuelle Rechtslage zu prüfen habe. Da ich aber eine Genehmigung bzw. Negativattest habe, kann es mir dann für mich doch aber auch egal sein oder?

  • Es wäre wohl nicht Aufgabe des GBA, zu prüfen, ob sich die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung an die Kriterien gehalten hat. Zumal das Gesetz ja dazu schweigt, welcher Zeitpunkt maßbeglich ist.

    Beim Vorliegen eines Negativattestes wäre mir somit alles Weitere egal.

    Ulf

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  • Beim Vorliegen eines Negativattestes wäre mir somit alles Weitere egal.


    Danke für die Rückmeldung.
    So werde ich das auch handhaben. Übrigens sagte mir der Landkreis, dass die selbst gar keine Möglichkeit haben, vorherige Verkäufe des Eigentümers zu überprüfen und immer auf die Angaben der Beteiligten angewiesen sein werden. Wenn diese also versichern, in den letzten 3 Jahren keine weiteren Flächen verkauft zu haben bzw. die 0,5 ha gesamt nicht erreicht zu haben, dann wird das Zeugnis bzw. Negativattest erteilt. Damit dürfte ja der gewünschte Gesetzeszweck nicht bis gar nicht erreicht werden können...

  • Ja, das scheint wohl nicht ermittelbar zu sein. Müssen wir halt aufs dabag warten... :eek:

    Schade, dass diese Problematik nicht bereits im Vorfeld erkannt und das Gesetz folglich anders gefasst wurde. Da sehe ich die Verantwortung allerdings nicht allein auf politischer bzw. ministerieller Ebene sondern auch bei den regelmäßig ja beteiligten Verbänden und Behörden.

    Ulf

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