Vollzug eines KV aus 2001

  • Hallo,

    ich bin NoFa und soll prüfen, ob ein Grundstücks-KV mit Auflassung aus dem Jahr 2001 mit den aus dieser Zeit erteilten Genehmigungen (GVG), Negativbescheinigungen (BauGB §§ 24 ff BauGB) und steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung noch vollzogen werden kann.
    Den Vollzug des Vertrages hatten die Parteien ausgesetzt, da 1. der Verkäufer noch nicht Eigentümer war und 2. sich ein Umlegungsverfahren sehr lange hinzog und überlegt wurde, ob der Vertrag nicht aufgehoben werden sollte. In der Zwischenzeit ist der beurkundende Notar verstorben. Es wurde keine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, da Verkäufer und Käufer so ziemlich identisch sind (unterschiedliche Firma, jedoch Gesellschafter und Geschäftsführer identisch). Der Kaufpreis wurde bereits gezahlt.

    Mein Problem ist, dass sich einige der in dem KV aufgeführten Flurstücke nicht in den aktuellen Grundbüchern und auch nicht in den im KV angegebenen Grundbüchern finden lassen. Es gab ja zwischenzeitlich die Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer und die damit verbundene Abschreibung auf ein neues Grundbuchblatt, jede Menge Zu- und Abschreibungen aufgrund des Umlegungsverfahrens, und ferner wurden zwischenzeitlich noch weitere Flurstücke eingebracht, die dann wiederum zusammengelegt wurden usw. Es wird also eine Identitätserklärung mit Auflassung nötig sein. Die Parteien sind sich auch einig, welche der in den aktuellen Grundbüchern eingetragenen Flurstücke der Vertragsgegenstand sein sollen, nur nachvollziehbar ist es nicht ohne sehr sehr viel Recherche.

    Meine Fragen sind nun:

    Können die 20 Jahre alten Genehmigungen, Negativzeugnisse und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung noch verwendet werden für die Eigentumsumschreibung?

    Würde das Grundbuchamt lediglich die Feststellung einer Identität zwischen Kaufgegenstand und identifizierten Flurstücken akzeptieren ohne Auflistung darüber, woher welches Flurstück kommt?
    Die Differenz in der verkauften Gesamt-Grundstücksfläche beträgt lediglich 148 qm.
    Mir ist klar, das die chronologische Bestimmung der Flurstücke insoweit wichtig ist, da auch ggf. Flächen, die gar nicht im Kaufvertrag enthalten sind, nun auch z. B. in dem jetzt u.a. eingetragenen Flurstück mit einer Fläche von fast 200.000 qm enthalten sein könnten. Dann würden auch erteilte Genehmigungen bzw. Zeugnisse nicht richtig erteilt sein. Und falls dem so sein sollte, könnte man dies dadurch "heilen", dass ich die Zeugnisse und Genehmigungen insofern um die Angabe der UVZ-Nr. zur Identitätserklärung nebst Auflassung von der zuständigen -Behörde "berichtigen" bzw. "erweitern" lasse?

    Vielen Dank schon jetzt,
    Tine

  • s. o.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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